Oie Aenderungen der Rechtslage seit Inkrafttreten
der RAG.
Die vorstehend gekennzeichnete Rechtslage muß man
sich vor Augen halten, um zu erkennen, welche Aenderungen
derselben seit Inkrafttreten der RAO. eingetreten sind, ins
besondere, ob es, wie von manchen behauptet totrb 36 ), richtig
ist, daß der Ausdruck „berechtigte Steuerersparung" jetzt nur
noch eine „contradictio in adjecto“ bedeutet, und es einen
Unterschied zwischen berechtigter Steuerersparung und miß
bräuchlicher Steuerumgehung überhaupt nicht mehr gibt.
Oie Vegriffsmerkmale des § 5 RAD.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Begriffs-
merkmale des § 5 RAO. im einzelnen zu besprechen.
Wie aus den von uns eingangs zitierten gesetzlichen
Bestimmungen hervorgeht, liegt ein nach §5 als Steuer
umgehung zu beurteilender Mißbrauch von Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten des bürger
lichen Rechts vor, wenn ungewöhnliche, den wirtschaft
lichen Verhältnissen nicht entsprechende Rechtsformen in der
Absicht der Steuerumgehung gewählt werden, die Be
teiligten wirtschaftlich dasselbe erreicht hätten, wenn sie den
gewöhnlichen Weg eingeschlagen hätten, und wenn der ge
wählte Weg keine erheblichen Rechtsnachteile mit sich bringt.