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auch eine Umgehung sein, außer Zweifel, sofern diese zu
grunde gelegt wird. Würde die Ansicht Wassertrüdingers
richtig sein, so würde es eine straflose Steuerumgehuug
überhaupt nicht geben, während doch der Gesetzgeber, wie
wir gesehen haben, gerade im Normalfall davon ausgeht.
Steuergefähröung.
Nach § 367 RAO. kann die Steuerumgehung unter
denselben Voraussetzungen, wie den eben gedachten, auch
als Steuergefährdung strafbar sein. Nun versteht
das Gesetz aber unter Steuergefährdung nur ein Fahr
lässigkeitsdelikt, während die Steuerumgehung eine darauf
gerichtete Absicht ausdrücklich voraussetzt. Ich stimme daher
hier üiit Wassertrüdinger darin überein, daß der
§ 367 RAO. eine unanwendbare Vorschrift enthält, „da mit
einer auf Steuerumgehung gerichteten Absicht eine fahr
lässige Begehung der Handlung nicht gedeckt werden kann".
Straflosigkeit bei unverschuldetem Irrtum.
Endlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen,
daß nach § 358 straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum
über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher
Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.