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Entscheidung vom 17. 2. 20 ausdrücklich aus, daß auch das
Interesse des Steuerpslichtigen berücksichtigt werden müßte
und Gesetze nicht so ausgelegt werden dürften, „daß solche
Interessen übermäßig beschränkt werden“ 70 ).
Daß der RFH. diese Grundsätze auch bei der Auslegung
des § 5 anwenden wird, läßt sich aber um so mehr erwarten,
da ihm nicht nur so entschiedene Gegner dieser Bestimmungen,
wie Strutz und Boethke, angehören, sondern sich der
Reichsfinanzrat Kloß auch dahin geäußert hat, daß
„die Vorschrift einer sehr vorsichtigen An
wendung bedürfe, soll sie nicht Verwirrung
und Anheil stiften“ 70a ).
Rathenau über üie Voraussetzungen der Zinanzorünung.
Die Notwendigkeit einer derartigen Auslegung der
Steuergesetze ist aber keineswegs nur im privatwirtschaft
lichen Interesse, sondern in noch weit höherem Maße im In
teresse des Staatswohls und der gesamten Volkswirtschaft
geboten. „Niemals darf vergessen werden" — so sagt
R a t h e n a u 71 ) — „daß jede Finanzordnung ein müßiges
Spiel mit Buchungen und Zahlen bleibt, wenn nicht eine
Gesundung des Produktionsprozesses, also die Wirtschafts
ordnung, ihr vorangeht."
Man kann nicht die Finanzen kurieren, wenn man nicht
vorher den „durch innere Desorganisation und durch Miß
brauch des Handels zerrütteten Produktionsprozeß aufbaut“ 72 ).
So sehr wir uns einerseits bewußt sein müssen, daß
wir, wie man gesagt hat, eine „Schicksalsgemeinschaft" bilden,
die gleichmäßig an dem Wiederaufbau unseres Staatslebens
mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Lasten zu tragen
70 ) Abgedruckt in der Monatsschr. Zeitgem. Steuerfragen,
1920, 152. i 4
70a ) In dem von Markuse herausgegebenen Reichssteuer
recht I, 12.
7 H Rathenan, Was wird werden?, 46.
72 ) Rathenan, a. a. O., 38.