Full text: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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Entscheidung vom 17. 2. 20 ausdrücklich aus, daß auch das 
Interesse des Steuerpslichtigen berücksichtigt werden müßte 
und Gesetze nicht so ausgelegt werden dürften, „daß solche 
Interessen übermäßig beschränkt werden“ 70 ). 
Daß der RFH. diese Grundsätze auch bei der Auslegung 
des § 5 anwenden wird, läßt sich aber um so mehr erwarten, 
da ihm nicht nur so entschiedene Gegner dieser Bestimmungen, 
wie Strutz und Boethke, angehören, sondern sich der 
Reichsfinanzrat Kloß auch dahin geäußert hat, daß 
„die Vorschrift einer sehr vorsichtigen An 
wendung bedürfe, soll sie nicht Verwirrung 
und Anheil stiften“ 70a ). 
Rathenau über üie Voraussetzungen der Zinanzorünung. 
Die Notwendigkeit einer derartigen Auslegung der 
Steuergesetze ist aber keineswegs nur im privatwirtschaft 
lichen Interesse, sondern in noch weit höherem Maße im In 
teresse des Staatswohls und der gesamten Volkswirtschaft 
geboten. „Niemals darf vergessen werden" — so sagt 
R a t h e n a u 71 ) — „daß jede Finanzordnung ein müßiges 
Spiel mit Buchungen und Zahlen bleibt, wenn nicht eine 
Gesundung des Produktionsprozesses, also die Wirtschafts 
ordnung, ihr vorangeht." 
Man kann nicht die Finanzen kurieren, wenn man nicht 
vorher den „durch innere Desorganisation und durch Miß 
brauch des Handels zerrütteten Produktionsprozeß aufbaut“ 72 ). 
So sehr wir uns einerseits bewußt sein müssen, daß 
wir, wie man gesagt hat, eine „Schicksalsgemeinschaft" bilden, 
die gleichmäßig an dem Wiederaufbau unseres Staatslebens 
mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Lasten zu tragen 
70 ) Abgedruckt in der Monatsschr. Zeitgem. Steuerfragen, 
1920, 152. i 4 
70a ) In dem von Markuse herausgegebenen Reichssteuer 
recht I, 12. 
7 H Rathenan, Was wird werden?, 46. 
72 ) Rathenan, a. a. O., 38.
	        
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