Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
BETRAG DES GESETZLICHEN STERBEGELDES DES VERSICHERTEN 
Staaten 
Bulgarien . . 
Chile . 2.0.0... 
Deutschland. .. .. 
Estland . ... .. 
Frankreich .... 
(Elsass-Lothringen). . 
[talien (neue Provinzen), 
Japan ... 0.0. 
Lettland. . . 
Litauen . . . 
Luxemburg 
Norwegen . 
Österreich . . 
Polen. . .. 
Rumänien 
altes Königreich . . . 
Ardeal .. 2... .. 
Bukowina . ... .. 
Russland... . 0... 
Xönigreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen 
E’schechoslowakei ... 
Ungarn . 
das 50fache des Grundlohns 
300 Pesos 
20fache des Grundohns 
20- bis 30fache des Grundlohns 
Betrag des Sterbegeldes 
las 20- bis 20fache des Grundlohns 
20 » » X 
20 » » » 
mindestens 20 Yen 
las 20- bis 30fache des Grundlohns 
las 20- bis 30fache des Grundlohns 
‘/,5 des Jahresverdienstes, mindestens 
200 und höchstens 400 Fr. 
75 Kronen 
las 20fache des Grundlohns 
5 91l x x 
1.250-3.000 Lei, je nach Lohnklasse 
las 30fache des Grundlohns 
210-1000 Lei, je nach Lohnklasse 
21-45 Rubel, je nach dem Ort 
las 30fache des Grundlohns 
» 80 » » » (minde- 
stens 150 Kronen), 
das 30fache des Grundlohns 
Als Mehrleistung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des 
Grundlohns in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und 
Ungarn erhöht werden, bis zum 45fachen des Grundlohns in 
Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 
and in der Tschechoslowakei. Anderseits kann ein Mindestbetrag 
des Sterbegeldes durch die Satzung festgesetzt werden, so in 
Deutschland 50 Mark und in Frankreich (Elsass-Lothringen) 
32.50 Fr. 
STERBEGELD 
BEIM TODE EINES FAMILIENANGEHÖRIGEN DES VERSICHERTEN 
Beim Tode eines Familienangehörigen, der mit dem Versicherten 
in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm den Unterhalt 
bezogen hatte, hat der Versicherte für die Kosten des Begräbnisses 
des Verstorbenen aufzukommen. Die Möglichkeit einer solchen 
Ausgabe bedeutet für den Lohnarbeiter ein wirtschaftliches Wagnis, 
von dem er nach gewissen Versicherungsgesetzen durch Gewährung 
einer Unterstützung entlastet werden soll und nach anderen ent- 
lastet, werden kann.
	        
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