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ZWEITER TEIL
BETRAG DES GESETZLICHEN STERBEGELDES DES VERSICHERTEN
Staaten
Bulgarien . .
Chile . 2.0.0...
Deutschland. .. ..
Estland . ... ..
Frankreich ....
(Elsass-Lothringen). .
[talien (neue Provinzen),
Japan ... 0.0.
Lettland. . .
Litauen . . .
Luxemburg
Norwegen .
Österreich . .
Polen. . ..
Rumänien
altes Königreich . . .
Ardeal .. 2... ..
Bukowina . ... ..
Russland... . 0...
Xönigreich der Serben,
Kroaten und Slowenen
E’schechoslowakei ...
Ungarn .
das 50fache des Grundlohns
300 Pesos
20fache des Grundohns
20- bis 30fache des Grundlohns
Betrag des Sterbegeldes
las 20- bis 20fache des Grundlohns
20 » » X
20 » » »
mindestens 20 Yen
las 20- bis 30fache des Grundlohns
las 20- bis 30fache des Grundlohns
‘/,5 des Jahresverdienstes, mindestens
200 und höchstens 400 Fr.
75 Kronen
las 20fache des Grundlohns
5 91l x x
1.250-3.000 Lei, je nach Lohnklasse
las 30fache des Grundlohns
210-1000 Lei, je nach Lohnklasse
21-45 Rubel, je nach dem Ort
las 30fache des Grundlohns
» 80 » » » (minde-
stens 150 Kronen),
das 30fache des Grundlohns
Als Mehrleistung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des
Grundlohns in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und
Ungarn erhöht werden, bis zum 45fachen des Grundlohns in
Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
and in der Tschechoslowakei. Anderseits kann ein Mindestbetrag
des Sterbegeldes durch die Satzung festgesetzt werden, so in
Deutschland 50 Mark und in Frankreich (Elsass-Lothringen)
32.50 Fr.
STERBEGELD
BEIM TODE EINES FAMILIENANGEHÖRIGEN DES VERSICHERTEN
Beim Tode eines Familienangehörigen, der mit dem Versicherten
in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm den Unterhalt
bezogen hatte, hat der Versicherte für die Kosten des Begräbnisses
des Verstorbenen aufzukommen. Die Möglichkeit einer solchen
Ausgabe bedeutet für den Lohnarbeiter ein wirtschaftliches Wagnis,
von dem er nach gewissen Versicherungsgesetzen durch Gewährung
einer Unterstützung entlastet werden soll und nach anderen ent-
lastet, werden kann.