ZWEITER TEIL
Das Sterbegeld wird unter gewissen Voraussetzungen beim
Tode des Versicherten oder ehemals Versicherten gewährt. Es
wird an die Familie oder an. dritte Personen, physische oder juri-
stische, ausbezahlt, die für die Kosten der Bestattung Sorge tragen.
Der Betrag des Sterbegeldes ist bald ein fester, bald wird er nach
dem Arbeitseinkommen des Verstorbenen bestimmt. Daher
sollen die Voraussetzungen für seine Gewährung, die Bezugs-
berechtigten und sein Betrag zum Gegenstand näherer Betrach-
‚ung gemacht werden.
Anderer Art ist die in gewissen Gesetzen vorgesehene Unter-
stützung, die beim Tode des Ehegatten oder eines minderjährigen
Kindes des Versicherten, sei es als gesetzliche (Regel-), sei es als
satzungsgemässe (Mehr-) Leistung gewährt wird. Es sollen daher
Jie Voraussetzungen für die Gewährung dieser Unterstützung, die
Bezugsberechtigten und die Höhe des Unterstützungsbetrags
aufgeführt werden.
Die entscheidenden Merkmale des beim Tode des Versicherten
gewährten sowie des beim Tode eines Familienangehörigen zuge-
billigten Sterbegeldes sollen in folgendem Abschnitt dargelegt
werden. Eine Übersicht über die das Sterbegeld betreffenden
Vorschriften der Gesetze der einzelnen Länder sowie die Durch-
führungsergebnisse — Zahl der entschädigten Todesfälle, ge-
samter und durchschnittlicher Aufwand für das Sterbegeld —
werden den Gegenstand des zweiten Abschnittes bilden.
290
31. — Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld
und seine Höhe
ÖTERBEGELD DES VERSICHERTEN
Das Sterbegeld ist eine gesetzliche (Regel-) Leistung überall wo
Pflichtversicherung besteht, mit Ausnahme von Grossbritannien,
Jes Irischen Freistaats und von Portugal.
Das Sterbegeld ist beim Tode des Versicherten, gleichviel
wodurch dieser herbeigeführt worden ist, fällig. Die Dauer der
Kassenmitgliedschaft des Verstorbenen wird nur in Rumänien
(altes Königreich) in Betracht gezogen, wo eine Wartezeit von
52 Wochen vorgesehen ist. Andererseits besteht auch beim Tode
sines früheren Versicherten Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod
innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes nach dem Ausscheiden
aus der Versicherung eintritt. Diese Schutzfrist beträgt zwei Jahre