Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL 
Das Sterbegeld wird unter gewissen Voraussetzungen beim 
Tode des Versicherten oder ehemals Versicherten gewährt. Es 
wird an die Familie oder an. dritte Personen, physische oder juri- 
stische, ausbezahlt, die für die Kosten der Bestattung Sorge tragen. 
Der Betrag des Sterbegeldes ist bald ein fester, bald wird er nach 
dem Arbeitseinkommen des Verstorbenen bestimmt. Daher 
sollen die Voraussetzungen für seine Gewährung, die Bezugs- 
berechtigten und sein Betrag zum Gegenstand näherer Betrach- 
‚ung gemacht werden. 
Anderer Art ist die in gewissen Gesetzen vorgesehene Unter- 
stützung, die beim Tode des Ehegatten oder eines minderjährigen 
Kindes des Versicherten, sei es als gesetzliche (Regel-), sei es als 
satzungsgemässe (Mehr-) Leistung gewährt wird. Es sollen daher 
Jie Voraussetzungen für die Gewährung dieser Unterstützung, die 
Bezugsberechtigten und die Höhe des Unterstützungsbetrags 
aufgeführt werden. 
Die entscheidenden Merkmale des beim Tode des Versicherten 
gewährten sowie des beim Tode eines Familienangehörigen zuge- 
billigten Sterbegeldes sollen in folgendem Abschnitt dargelegt 
werden. Eine Übersicht über die das Sterbegeld betreffenden 
Vorschriften der Gesetze der einzelnen Länder sowie die Durch- 
führungsergebnisse — Zahl der entschädigten Todesfälle, ge- 
samter und durchschnittlicher Aufwand für das Sterbegeld — 
werden den Gegenstand des zweiten Abschnittes bilden. 
290 
31. — Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld 
und seine Höhe 
ÖTERBEGELD DES VERSICHERTEN 
Das Sterbegeld ist eine gesetzliche (Regel-) Leistung überall wo 
Pflichtversicherung besteht, mit Ausnahme von Grossbritannien, 
Jes Irischen Freistaats und von Portugal. 
Das Sterbegeld ist beim Tode des Versicherten, gleichviel 
wodurch dieser herbeigeführt worden ist, fällig. Die Dauer der 
Kassenmitgliedschaft des Verstorbenen wird nur in Rumänien 
(altes Königreich) in Betracht gezogen, wo eine Wartezeit von 
52 Wochen vorgesehen ist. Andererseits besteht auch beim Tode 
sines früheren Versicherten Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod 
innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes nach dem Ausscheiden 
aus der Versicherung eintritt. Diese Schutzfrist beträgt zwei Jahre
	        
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