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sührung und die Kontrolle den bewährten genossenschaftlichen
Grundsätzen entsprechen. Dabei wird der Revisor, und zwar
unbeschadet der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats, nach Möglich
keit sein Augenmerk auch zu richten haben auf die Prüfung der
geschäftlichen Lage der Genossenschaft. Unbedingt festzuhalten ist
an der im Allgemeinen deutschen Genossenschaftsverband üblichen
Fernhaltung des Revisionsverbandes von geschäftlichen Unter
nehmungen irgendwelcher Art".
b) Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft.
Wie bedeutungsvoll die Kontrolle für die Aktiengesellschaft
ist, ist vorn gezeigt worden. Das wichtigste Kontrollorgan der
Aktiengesellschaft bildet der Aufsichtsrat; neben ihm wirkt hier
und da der Gelegenheitsrevisor.
Die Pflichten des Aufsichtsrates ordnet das Handelsgesetzbuch
in § 246:
„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft
in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu
dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft
zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst durch
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesell
schaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren unter
suchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vor
schläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der General
versammlung Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrates werden durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können die Ausübung ihrer
Obliegenheiten nicht anderen übertragen.
Weiterhin bestimmt das Gesetz (HGB. § 248), daß die Mit
glieder des Aufsichtsrats weder Mitglieder des Vorstandes noch
Beamte der Gesellschaft sein dürfen, sie werden ferner (HGB.
ß 249) bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten zur Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes angehalten und haften bei Verletzung
ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern
in Gesamtheit für den daraus entstehenden Schaden.
Der Aufsichtsrat ist zum mindesten aus 3 Mitgliedern
.zusammengesetzt — sie brauchen keine Aktionäre zu sein, in der