Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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ist  darum  für  seine  Tätigkeit  allein  verantwortlich,  zumal  er
„sachverständig"  sein  soll.  Eine  Schadensersatzpflicht  der  Revisoren
ist  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  dieselben  mit  „Sorgfalt"  verfahren ­
  sind.
Überblicken  wir  nun  nach  der  kritischen  Besprechung  des  genossenschaftlichen ­
  Revisionsinstituts  die  Wirksamkeit  desselben,  so
müssen  wir  das  Urteil  fällen,  daß  es  die  darauf  gesetzten  Hoffnungen ­
  in  25  Jahren  seines  Bestehens  reich  erfüllt  hat;  es  bildet
eine  Stütze  für  alle  wohl  geleiteten  Genossenschaften;  es  konnte
freilich  auch  nicht  verhindern,  daß  seine  Schwächen,  wie  vor  allem
in  dem  Bestellungsverfahren  liegen,  das  Aufkommen  von  Schwindelgenossenschaften ­
  begünstigten.
Leider  ist  in  den  jüngsten  Tagen  das  Revisionswesen  durch
mehrere  in  der  letzten  Zeit  vorgekommene  Zusammenbrüche  —  ich
denke  hier  an  die  hessische  Genossenschaftskrisis  u.  a.  —  von  verschiedenen ­
  Seiten  Gegenstand  von  Verleumdungen  und  Verdächtigungen ­
  gewesen.  Es  hat  sich  aber  bei  näherem  Zusehen
immer  herausgestellt,  daß  die  Revisoren  ihre  Pflicht  auf  der  ganzen
Linie  getan  hatten,  daß  aber  die  Mahnungen  des  Revisors  taube
Ohren  bei  den  Verwaltungsorganen  der  Genossenschaften  fanden.
Zu  diesem  Urteil  kam  auch  der  Staatsanwalt  in  dem  berüchtigten
Prozeß  in  Niedermodau.
Wenn  sich  nun  auch  Mißstände  im  Revisionswesen,  wie  aus
meinen  Darlegungen  hervorgeht,  herausgestellt  haben,  so  ist  meiner
Ansicht  nach  gerade  bei  der  Genossenschaft  nichts  unangebrachter
als  der  Schrei  nach  Staatshilfe.  Es  lassen  sich  meines  Erachtens
gerade  die  bedenklichsten  Mängel  am  besten  auf  dem  Wege  der
Selbsthilfe  abstellen.
In  diesem  Sinne  wurde  auch  auf  dem  jüngst  in  Posen
abgehaltenen  54.  Allgemeinen  Genossenschaftstag  «August  1913)
folgende  Resolution  angenommen:
„Der  Allgemeine  Genossenschaftstag  erklärt  gegenüber  den  auf
Grund  einzelner  Zusammenbrüche  von  Genossenschaften  hervortretenden ­
  Anregungen  die  Bestimmungen  über  die  Revision  zu
verschärfen,  daß,  wie  zuletzt  auf  dem  Allgemeinen  Genossenschaftstag
zu  Kassel  im  Jahre  1906  ausgesprochen  ist,  die  Erfüllung  der  Ausgaben ­
  der  Revision  nicht  gesichert  werden  könne  durch  Einführung
von  Zwangsmaßregeln  in  die  Organisation,  sondern  durch  Hebung
des  Verständnisses  der  Organe  der  Genossenschaft  für  die  Zwecke
der  Revision.  Die  Revision  ist  nicht  bestimmt,  in  die  Genossenschaft ­
  ein  neues  Organ  einzufügen,  vielmehr  bleibt  die  Verantwortlichkeit ­
  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  im  vollen  Umfange
trotz  der  Revision  unberührt  bestehen.  Sache  des  Revisors  ist  es,
zu  prüfen,  ob  die  Einrichtungen  der  Genossenschaft,  die  Geschäfts-
            
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