Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Regel  ist  dies  aber  der  Fall  —,  er  wird  von  der  Generalversammlung ­
  gewählt  und  event,  abberufen.
Aus  den  Bestimmungen  geht  deutlich  hervor,  daß  der  Gesetzgeber ­
  sich  den  Aufsichtsrat  als  Kontrollorgan  gedacht  hat;  er  soll
im  Namen  der  Aktionäre  kontrollieren.  Diese  Funktion  verrichtet
aber  der  Aufsichtsrat  keineswegs,  und  er  kann  es  auch  nicht,  selbst
wenn  man  bei  ihm  den  guten  Willen  dazu  voraussetzt.
Woran  scheitert  die  Erfüllung  seiner  Ausgabe?
1.  an  der  Qualität  der  einzelnen  Mitglieder
und  seiner  Zusammensetzung;
2.  an  dem  Umfang  der  zu  leistenden  Arbeit;
3.  an  der  Stellung  des  Aufsichtsrats  zum  Vorstand ­
  und  Generalversammlung.
Zum  ersten  Punkte  bemerke  ich:
Der  Aufsichtsrat  wird  von  der  Generalversammlung  gewählt;
da  bei  der  bekannten  und  teilweise  auch  begründeten  Interesselosigkeit ­
  der  Aktionäre  nur  die  Großaktionäre  erscheinen,  so  ist
die  Wahl  der  Aufsichtsratsmitglieder  in  die  Hände  dieser  wenigen
gelegt,  die  sich  selbst  und  ihnen  geeignete  Persönlichkeiten  in  den
Aufsichtsrat  wählen;  daß  hierbei  Geschäftstüchtigkeit  und  Erfahrung
wenig  zu  sagen  haben,  liegt  klar  auf  der  Hand.  So  finden  wir
denn  in  den  Aussichtsräten  alle  möglichen  Berufe  vertreten,  leider
nur  wenig  Leute,  die  als  Kontrolleure  eines  Aktienunternehmens
wirken  können:  pensionierte  Offiziere,  Künstler,  Gutsbesitzer,  Gelehrte ­
  usw.  Können  diese  die  Pläne  eines  gewiegten  Direktors
kontrollieren,  können  sie  das  Rechnungswerk  oder  die  Wirtschaftsführung ­
  eines  Unternehmens  übersehen?,  Sie  müssen  sich  nur
auf  wenige  Aufsichtsratsmitglieder  verlassen,  bei  denen  sie  die  Befähigung ­
  zur  Kontrolle  voraussetzen.  Eine  derartige  Erfüllung
der  Pflichten  muß  aber  als  Gewissenlosigkeit  bezeichnet  werden;
doch  die  Sinekure  lockt  mehr,  als  daß  der  Gesetzgeber  jemals  mit
der  Haftung  erfolgreich  drohen  könnte.
Wie  weit  diese  Vertrauensseligkeit  geht,  zeigen  die  Verhandlungen
bei  den  verschiedenen  Zusammenbrüchen,  neuerdings  wieder  in
dem  Verfahren  gegen  den  Aufsichtsrat  der  1910  verkrachten  Niederdeutschen ­
  Bank  in  Dortmund;  blindlings  hat  in  diesem  Falle
der  Aufsichtsrat  dem  Vorstand  und  seinen  Gehilfen  vertraut  und
die  Ohnmacht  zur  Ausübung  der  Kontrolle  eingestanden.  Und
hier  waren  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  nicht  nur  Außenseiter
des  Geschäftslebens.
Und  selbst,  wenn  der  Aufsichtsrat  nur  aus  qualifizierten  Mitgliedern ­
  besteht,  scheitert  der  gute  Wille  zur  Erfüllung  seiner
Aufgabe  an  dem  unter  2.  genannten  Grunde:  an  dem  Umfang
der  zu  leistenden  Arbeit.
            
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