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Regel ist dies aber der Fall —, er wird von der Generalver
sammlung gewählt und event, abberufen.
Aus den Bestimmungen geht deutlich hervor, daß der Gesetz
geber sich den Aufsichtsrat als Kontrollorgan gedacht hat; er soll
im Namen der Aktionäre kontrollieren. Diese Funktion verrichtet
aber der Aufsichtsrat keineswegs, und er kann es auch nicht, selbst
wenn man bei ihm den guten Willen dazu voraussetzt.
Woran scheitert die Erfüllung seiner Ausgabe?
1. an der Qualität der einzelnen Mitglieder
und seiner Zusammensetzung;
2. an dem Umfang der zu leistenden Arbeit;
3. an der Stellung des Aufsichtsrats zum Vor
stand und Generalversammlung.
Zum ersten Punkte bemerke ich:
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt;
da bei der bekannten und teilweise auch begründeten Interesse
losigkeit der Aktionäre nur die Großaktionäre erscheinen, so ist
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in die Hände dieser wenigen
gelegt, die sich selbst und ihnen geeignete Persönlichkeiten in den
Aufsichtsrat wählen; daß hierbei Geschäftstüchtigkeit und Erfahrung
wenig zu sagen haben, liegt klar auf der Hand. So finden wir
denn in den Aussichtsräten alle möglichen Berufe vertreten, leider
nur wenig Leute, die als Kontrolleure eines Aktienunternehmens
wirken können: pensionierte Offiziere, Künstler, Gutsbesitzer, Ge
lehrte usw. Können diese die Pläne eines gewiegten Direktors
kontrollieren, können sie das Rechnungswerk oder die Wirtschafts
führung eines Unternehmens übersehen?, Sie müssen sich nur
auf wenige Aufsichtsratsmitglieder verlassen, bei denen sie die Be
fähigung zur Kontrolle voraussetzen. Eine derartige Erfüllung
der Pflichten muß aber als Gewissenlosigkeit bezeichnet werden;
doch die Sinekure lockt mehr, als daß der Gesetzgeber jemals mit
der Haftung erfolgreich drohen könnte.
Wie weit diese Vertrauensseligkeit geht, zeigen die Verhandlungen
bei den verschiedenen Zusammenbrüchen, neuerdings wieder in
dem Verfahren gegen den Aufsichtsrat der 1910 verkrachten Nieder
deutschen Bank in Dortmund; blindlings hat in diesem Falle
der Aufsichtsrat dem Vorstand und seinen Gehilfen vertraut und
die Ohnmacht zur Ausübung der Kontrolle eingestanden. Und
hier waren die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht nur Außenseiter
des Geschäftslebens.
Und selbst, wenn der Aufsichtsrat nur aus qualifizierten Mit
gliedern besteht, scheitert der gute Wille zur Erfüllung seiner
Aufgabe an dem unter 2. genannten Grunde: an dem Umfang
der zu leistenden Arbeit.