Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Versuche, den Aufsichtsrat in seiner Eigenschaft als Kontrolleur 
zu heben, sind schon verschiedentlich gemacht worden, ohne daß man 
einen Vorschlag zur Ausführung gebracht hätte. Wenn wir diese 
Frage lösen wollen, so müssen wir zu folgenden zwei Punkten 
Stellung nehmen. 
1. Soll die Kontrolle für die Aktiengesellschaften obligatorisch 
sein, und, wenn diese Frage bejaht wird, 
2. wie muß das neue Kontrollorgan ausgestattet sein? 
Warschauers lehnt die obligatorische Prüfung aus folgenden 
Gründen ab, er sagt: Das finanzielle Versagen von Unter 
nehmungen beruht nicht auf Buchungsfehlern, sondern in der 
Hauptsache auf Betriebsfehlern. Diese sind die Treuhandgesell 
schaften fals Revisoren) kaum in der Lage, herauszufinden?) Und 
wenn sie wirklich herausgefunden werden, lassen sich die Aufsichts 
räte und Direktoren in ihrer Handhabung der Geschäftsführung 
nicht beeinflussen. 
Meines Erachtens faßt Warschauer hier die Aufgabe und 
den Zweck der Kontrolle als zu weitgehend auf. Die Kontrolle 
hat bei der Aktiengesellschaft nur den Zweck, die Geschäftsführung 
insoweit als der privatwirtschaftliche Charakter der Aktiengesellschaft 
nicht verletzt wird, zu kritisieren, Fehlerquellen rechnerischer und 
wirtschaftlicher Natur aufzudecken, wenn ich so sagen darf, die 
Mängel an der Kontrollfähigkeit des Aussichtsrates abzustellen. 
An der Initiative des Vorstandes und des Aufsichtsrates 
als verantwortliche Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft kann 
und darf auch die Kontrolle nicht rütteln, das hieße letzthin nichts 
anderes als die Haftung dieser Organe ausschalten. 
Bei der obligatorischen Prüfung haftet darum für die Aus 
führung der Kontrolle der Revisor, für die Abstellung der ge 
fundenen Mängel der Aufsichtsrat und Vorstand. Durch diese 
Spaltung der Haftung wird das Verantwortlichkeitsgefühl beider 
Teile in der für den Aktionär und sonstigen Interessenten 
wünschenswerten Weise gestärkt, besonders das des Aufsichtsrates 
und nicht, wie Warschauer meint, vernichtet. Der Aufsichtsrat 
kann nun nicht mehr die Entschuldigung der Unwissenheit, der 
Unmöglichkeit der Ausführung der Kontrolle vorbringen; bei Ver- 
h O. Warschauer, Die Treuhandgesellschaften und die Aufsichtsratsfrage in 
Deutschland, in CouradsJ., Jena 1908, 3. Folge Bd. 35 S. 474ff. 
2) Demgegenüber möchte ich feststellen, daß Warschauer den Erfolg revisorischer 
Tätigkeit zu niedrig einschätzt. Zumal die Treuhandgesellschaften mit ihrem weit 
gehenden Personal- und Zeitaufwand legen weniger Gewicht auf die zahlenmäßige 
Prüfung als auf die materielle: Bewertung, Kalkulation, Organisation usw.
	        
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