99
Versuche, den Aufsichtsrat in seiner Eigenschaft als Kontrolleur
zu heben, sind schon verschiedentlich gemacht worden, ohne daß man
einen Vorschlag zur Ausführung gebracht hätte. Wenn wir diese
Frage lösen wollen, so müssen wir zu folgenden zwei Punkten
Stellung nehmen.
1. Soll die Kontrolle für die Aktiengesellschaften obligatorisch
sein, und, wenn diese Frage bejaht wird,
2. wie muß das neue Kontrollorgan ausgestattet sein?
Warschauers lehnt die obligatorische Prüfung aus folgenden
Gründen ab, er sagt: Das finanzielle Versagen von Unter
nehmungen beruht nicht auf Buchungsfehlern, sondern in der
Hauptsache auf Betriebsfehlern. Diese sind die Treuhandgesell
schaften fals Revisoren) kaum in der Lage, herauszufinden?) Und
wenn sie wirklich herausgefunden werden, lassen sich die Aufsichts
räte und Direktoren in ihrer Handhabung der Geschäftsführung
nicht beeinflussen.
Meines Erachtens faßt Warschauer hier die Aufgabe und
den Zweck der Kontrolle als zu weitgehend auf. Die Kontrolle
hat bei der Aktiengesellschaft nur den Zweck, die Geschäftsführung
insoweit als der privatwirtschaftliche Charakter der Aktiengesellschaft
nicht verletzt wird, zu kritisieren, Fehlerquellen rechnerischer und
wirtschaftlicher Natur aufzudecken, wenn ich so sagen darf, die
Mängel an der Kontrollfähigkeit des Aussichtsrates abzustellen.
An der Initiative des Vorstandes und des Aufsichtsrates
als verantwortliche Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft kann
und darf auch die Kontrolle nicht rütteln, das hieße letzthin nichts
anderes als die Haftung dieser Organe ausschalten.
Bei der obligatorischen Prüfung haftet darum für die Aus
führung der Kontrolle der Revisor, für die Abstellung der ge
fundenen Mängel der Aufsichtsrat und Vorstand. Durch diese
Spaltung der Haftung wird das Verantwortlichkeitsgefühl beider
Teile in der für den Aktionär und sonstigen Interessenten
wünschenswerten Weise gestärkt, besonders das des Aufsichtsrates
und nicht, wie Warschauer meint, vernichtet. Der Aufsichtsrat
kann nun nicht mehr die Entschuldigung der Unwissenheit, der
Unmöglichkeit der Ausführung der Kontrolle vorbringen; bei Ver-
h O. Warschauer, Die Treuhandgesellschaften und die Aufsichtsratsfrage in
Deutschland, in CouradsJ., Jena 1908, 3. Folge Bd. 35 S. 474ff.
2) Demgegenüber möchte ich feststellen, daß Warschauer den Erfolg revisorischer
Tätigkeit zu niedrig einschätzt. Zumal die Treuhandgesellschaften mit ihrem weit
gehenden Personal- und Zeitaufwand legen weniger Gewicht auf die zahlenmäßige
Prüfung als auf die materielle: Bewertung, Kalkulation, Organisation usw.