Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Versuche,  den  Aufsichtsrat  in  seiner  Eigenschaft  als  Kontrolleur
zu  heben,  sind  schon  verschiedentlich  gemacht  worden,  ohne  daß  man
einen  Vorschlag  zur  Ausführung  gebracht  hätte.  Wenn  wir  diese
Frage  lösen  wollen,  so  müssen  wir  zu  folgenden  zwei  Punkten
Stellung  nehmen.
1.  Soll  die  Kontrolle  für  die  Aktiengesellschaften  obligatorisch
sein,  und,  wenn  diese  Frage  bejaht  wird,
2.  wie  muß  das  neue  Kontrollorgan  ausgestattet  sein?
Warschauers  lehnt  die  obligatorische  Prüfung  aus  folgenden
Gründen  ab,  er  sagt:  Das  finanzielle  Versagen  von  Unternehmungen ­
  beruht  nicht  auf  Buchungsfehlern,  sondern  in  der
Hauptsache  auf  Betriebsfehlern.  Diese  sind  die  Treuhandgesellschaften ­
  fals  Revisoren)  kaum  in  der  Lage,  herauszufinden?)  Und
wenn  sie  wirklich  herausgefunden  werden,  lassen  sich  die  Aufsichtsräte ­
  und  Direktoren  in  ihrer  Handhabung  der  Geschäftsführung
nicht  beeinflussen.
Meines  Erachtens  faßt  Warschauer  hier  die  Aufgabe  und
den  Zweck  der  Kontrolle  als  zu  weitgehend  auf.  Die  Kontrolle
hat  bei  der  Aktiengesellschaft  nur  den  Zweck,  die  Geschäftsführung
insoweit  als  der  privatwirtschaftliche  Charakter  der  Aktiengesellschaft
nicht  verletzt  wird,  zu  kritisieren,  Fehlerquellen  rechnerischer  und
wirtschaftlicher  Natur  aufzudecken,  wenn  ich  so  sagen  darf,  die
Mängel  an  der  Kontrollfähigkeit  des  Aussichtsrates  abzustellen.
An  der  Initiative  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates
als  verantwortliche  Verwaltungsorgane  der  Aktiengesellschaft  kann
und  darf  auch  die  Kontrolle  nicht  rütteln,  das  hieße  letzthin  nichts
anderes  als  die  Haftung  dieser  Organe  ausschalten.
Bei  der  obligatorischen  Prüfung  haftet  darum  für  die  Ausführung ­
  der  Kontrolle  der  Revisor,  für  die  Abstellung  der  gefundenen ­
  Mängel  der  Aufsichtsrat  und  Vorstand.  Durch  diese
Spaltung  der  Haftung  wird  das  Verantwortlichkeitsgefühl  beider
Teile  in  der  für  den  Aktionär  und  sonstigen  Interessenten
wünschenswerten  Weise  gestärkt,  besonders  das  des  Aufsichtsrates
und  nicht,  wie  Warschauer  meint,  vernichtet.  Der  Aufsichtsrat
kann  nun  nicht  mehr  die  Entschuldigung  der  Unwissenheit,  der
Unmöglichkeit  der  Ausführung  der  Kontrolle  vorbringen;  bei  Verh

  O.  Warschauer,  Die  Treuhandgesellschaften  und  die  Aufsichtsratsfrage  in
Deutschland,  in  CouradsJ.,  Jena  1908,  3.  Folge  Bd.  35  S.  474ff.
2)  Demgegenüber  möchte  ich  feststellen,  daß  Warschauer  den  Erfolg  revisorischer
Tätigkeit  zu  niedrig  einschätzt.  Zumal  die  Treuhandgesellschaften  mit  ihrem  weitgehenden ­
  Personal-  und  Zeitaufwand  legen  weniger  Gewicht  auf  die  zahlenmäßige
Prüfung  als  auf  die  materielle:  Bewertung,  Kalkulation,  Organisation  usw.
            
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