Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

102

2.  Bei  einer  künftigen  Regelung  ist  vorzusehen,  daß  im  Gesellschaftsvertrage ­
  selbst  das  Mindestmaß  der  Kontrollpflichten  mit
Rücksicht  auf  die  besondere  Art  und  Branche  der  einzelnen  Gesellschaften ­
  bestimmt  wird.  Den  Mitgliedern  der  demzufolge  im
Gesellschaftsvertrag  in  ihrem  Mindestmaß  festzusetzenden  Dezernate
oder  Kommissionen  sollen  selbständige  Kontrollbefugnisse  zustehen,
aber  auch  schärfere  Verpflichtungen  in  der  Weise  auferlegt  werden,
daß  jedes  Kommissionsmitglied  für  die  Erfüllung  seiner  besonderen  ,
Kontrollpflichten  den  übrigen  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  verantwortlich ­
  ist.
3.  Für  größere  Aktiengesellschaften  mit  einem  Grundkapital
von  mindestens  1  Mill.  Mk.  empfiehlt  sich  die  obligatorische
Einführung  jährlicher  Bilanzrevisionen  durch  besondere,  von  der
Generalversammlung  zu  wählende,  von  der  Gesellschaft  unabhängige
Sachverständige,  welche  für  sorgfältige  Ausübung  ihrer  Pflichten
verantwortlich  zu  machen  sind.
Eine  Lösung  der  Fragens  brachte  aber  der  Juristentag  mit
Annahme  dieser  Resolution  keineswegs,  wesentlich  aber  daran  ist,
daß  die  Notwendigkeit  der  obligatorischen  jährlichen  Prüfung  für
Aktiengesellschaften  mit  einem  Kapital  von  mindestens  1  Mill.  Mk.
anerkannt  ist.
Auch  ich  bejahe  die  Notwendigkeit  des  obligatorischen  Revisors;
m.  E.  sind  aber  bei  Einführung  der  obligatorischen  Prüfung  nicht
nur  die  großen  Gesellschaften  zu  treffen,  sondern  mit  demselben
Recht  die  kleinen,  auch  ihnen  sind  bei  gleichem  Aufbau  die  gleichen
Schwächen  zu  zeigen.

ft  Die  weiteren  Versuche,  den  Aufsichtsrat  in  seiner  Wirksamkeit  zu  heben,
gehen  fast  alle  dahin,  die  Individualrechte  desselben  auszugestalten  ^Warschauer,
Hecht  u.  a.).  Nehm  in  seinem  Gutachten  an  den  Deutschen  Juristentag  1906  verlangt ­
  u.  a.  eine  nähere  Bestimmung  der  Überwachnngspflichten  des  Aufsichtsrats
von  Gesetzes  wegen  und  befürwortet  die  Spezialisierung  der  Obliegenheiten  des  Aufsichtsrats ­
  im  Gesellschaftsvertrag,  weiter  die  zwangsweise  Einführung  der
zweijährigen  Bücherprüfung  durch  für  diesen  Zweck  besonders
ausgebildete  Buchsachverständige.  Hecht  <Zur  Reform  des  Aktiengesellschaftsrechts) ­
  schlägt  1882  die  Bildung  eines  besonderen  Kontrollrates  —  aus  der
Mitte  der  Aktionäre  heraus  —  vor;  er  will  nicht  die  Kontrolle  durch
außenstehende  Dritte.  1908  hat  sich  die  Ansicht  Hechts  geändert.  In  dem
Referat  über  die  Mißstände  im  Wesen  der  deutschen  Aktiengesellschaft  sgehalten
  im  Verein  für  Sozialpolitik)  befürwortet  Hecht  die  Ergänzung  des  Aufsichtsrats ­
  durch  ein  kontrollierbares  Organ  nach  Muster  des  englischen  Auditors.  Rieß  er
fordert  in  seinem  Beitrag:  „Zur  Aufsichtsratsfrage",  Festgabe  der  juristischen  Gesellschaft ­
  Berlin  zum  80  jährigen  Dienstjubiläum  für  Richard  Koch  1903,  die  Bestellung ­
  von  Revisoren  nach  englischem  Muster  durch  die  Generalversammlung,  die  auch
die  Vergütung  festsetzt  (abzulehnen,  da  Abhängigkeit  dadurch  hergestellt.  Der  Vers.).
Die  Gesellschaften  haften  für  sorgfältige  Auswahl  der  Revisoren.  Vgl.  auch  den
in  der  Anlage  beigefügten  Gesetzentwurf  Rießers,  der  in  verschiedenen  prinzipiellen
Punkten  mit  meinen  nachherigen  Vorschlägen  in  direktem  Widerspruch  steht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.