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2. Bei einer künftigen Regelung ist vorzusehen, daß im Gesellschaftsvertrage
selbst das Mindestmaß der Kontrollpflichten mit
Rücksicht auf die besondere Art und Branche der einzelnen Gesellschaften
bestimmt wird. Den Mitgliedern der demzufolge im
Gesellschaftsvertrag in ihrem Mindestmaß festzusetzenden Dezernate
oder Kommissionen sollen selbständige Kontrollbefugnisse zustehen,
aber auch schärfere Verpflichtungen in der Weise auferlegt werden,
daß jedes Kommissionsmitglied für die Erfüllung seiner besonderen ,
Kontrollpflichten den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats verantwortlich
ist.
3. Für größere Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital
von mindestens 1 Mill. Mk. empfiehlt sich die obligatorische
Einführung jährlicher Bilanzrevisionen durch besondere, von der
Generalversammlung zu wählende, von der Gesellschaft unabhängige
Sachverständige, welche für sorgfältige Ausübung ihrer Pflichten
verantwortlich zu machen sind.
Eine Lösung der Fragens brachte aber der Juristentag mit
Annahme dieser Resolution keineswegs, wesentlich aber daran ist,
daß die Notwendigkeit der obligatorischen jährlichen Prüfung für
Aktiengesellschaften mit einem Kapital von mindestens 1 Mill. Mk.
anerkannt ist.
Auch ich bejahe die Notwendigkeit des obligatorischen Revisors;
m. E. sind aber bei Einführung der obligatorischen Prüfung nicht
nur die großen Gesellschaften zu treffen, sondern mit demselben
Recht die kleinen, auch ihnen sind bei gleichem Aufbau die gleichen
Schwächen zu zeigen.
ft Die weiteren Versuche, den Aufsichtsrat in seiner Wirksamkeit zu heben,
gehen fast alle dahin, die Individualrechte desselben auszugestalten ^Warschauer,
Hecht u. a.). Nehm in seinem Gutachten an den Deutschen Juristentag 1906 verlangt
u. a. eine nähere Bestimmung der Überwachnngspflichten des Aufsichtsrats
von Gesetzes wegen und befürwortet die Spezialisierung der Obliegenheiten des Aufsichtsrats
im Gesellschaftsvertrag, weiter die zwangsweise Einführung der
zweijährigen Bücherprüfung durch für diesen Zweck besonders
ausgebildete Buchsachverständige. Hecht <Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts)
schlägt 1882 die Bildung eines besonderen Kontrollrates — aus der
Mitte der Aktionäre heraus — vor; er will nicht die Kontrolle durch
außenstehende Dritte. 1908 hat sich die Ansicht Hechts geändert. In dem
Referat über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft sgehalten
im Verein für Sozialpolitik) befürwortet Hecht die Ergänzung des Aufsichtsrats
durch ein kontrollierbares Organ nach Muster des englischen Auditors. Rieß er
fordert in seinem Beitrag: „Zur Aufsichtsratsfrage", Festgabe der juristischen Gesellschaft
Berlin zum 80 jährigen Dienstjubiläum für Richard Koch 1903, die Bestellung
von Revisoren nach englischem Muster durch die Generalversammlung, die auch
die Vergütung festsetzt (abzulehnen, da Abhängigkeit dadurch hergestellt. Der Vers.).
Die Gesellschaften haften für sorgfältige Auswahl der Revisoren. Vgl. auch den
in der Anlage beigefügten Gesetzentwurf Rießers, der in verschiedenen prinzipiellen
Punkten mit meinen nachherigen Vorschlägen in direktem Widerspruch steht.