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Wie soll nun das Institut des obligatorischen Revisors für
die Aktiengesellschaften gestaltet werden?
Wenn wir bedenken, daß wir durch die Einführung der obligatorischen
Prüfung eine Änderung des Charakters unseres heutigen
Aufsichtsrates herbeiführen, der uns dem Aufsichtsrat (soweit wir
davon sprechen können) in den englischen Aktiengesellschaften sehr
nahe bringt, so erscheint es geradezu verlockend vorzuschlagen,
das englische Revisionssystem auch von uns zu übernehmen.
Namentlich sind es bei uns die Praktiker (Römer, Beigel u. a.),
die dies befürworten. Können wir auch zugestehen, daß das
ewoonntant-System, wie ich es vorn geschildert habe, im wesentlichen
durch das stark ausgebildete und begründete Standesbewußtsein
funktioniert hat, so dürfen wir auch andererseits nicht
der Überschätzung des englischen Systems anheimfallen. Wir
müssen immer berücksichtigen, daß die englischen Accountants in
starkem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Auftraggebern stehen,
und daß ihnen dadurch auch alle Mängel anhaften, die die Abhängigkeit
notwendigerweise mit sich bringt. Wir müssen meiner
Meinung nach ein den deutschen Verhältnissen entsprechendes Institut
konstruieren; das Vorbild bietet der obligatorische Revisor
unserer Genossenschaften:
Auch bei der Aktiengesellschaft muß ein Organ
entstehen, getragen vom Gedanken derSelbsthilfest)
durch Zusammenschluß aller Aktiengesellschaften zu
einem Revisionsverbande, zu einer Treuhandgesellschaft
auf derselben Basis, auf der heute unsereBerufsgenossenschaften
stehen.
1. Eine derartige Einrichtung hätte alle Vorzüge, die wir
von einem objektiven Kontrollapparat erwarten dürfen:
Die Revisoren haben dieselbe Stellung wie die bei den jetzt
bestehenden Treuhandgesellschaften; als Beamte des „Aktiengesellschasten-Revisionsverbandes^
treten sie in kein Verhältnis zum
Auftraggeber, sie bleiben also unabhängig; der Revisor hat kein
Interesse, zumal er für den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen
Schaden haftet, unobjektiv zu urteilen.
2. Die Kontrollgenossenschaft ist unabhängig von jeder Bank.
Bei Einführung eines solchen Instituts müßten natürlich
alle Mängel, die heute noch den Revisoren und Treuhand-Gesellschaften
anhaften, nach Möglichkeit beseitigt werden. Hierunter
fällt der häufige Beamtenwechsel, wie wir ihn bei den Treuhandtz
Man hat sogar früher daran gedacht, daß der Staat die Kontrolle der
Aktiengesellschaften übernehmen könne. Dies ist aber darum schon nicht möglich,
weil der Staat dann für seine Tätigkeit auch die Haftung übernehmen müßte.