Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Wie  soll  nun  das  Institut  des  obligatorischen  Revisors  für
die  Aktiengesellschaften  gestaltet  werden?
Wenn  wir  bedenken,  daß  wir  durch  die  Einführung  der  obligatorischen ­
  Prüfung  eine  Änderung  des  Charakters  unseres  heutigen
Aufsichtsrates  herbeiführen,  der  uns  dem  Aufsichtsrat  (soweit  wir
davon  sprechen  können)  in  den  englischen  Aktiengesellschaften  sehr
nahe  bringt,  so  erscheint  es  geradezu  verlockend  vorzuschlagen,
das  englische  Revisionssystem  auch  von  uns  zu  übernehmen.
Namentlich  sind  es  bei  uns  die  Praktiker  (Römer,  Beigel  u.  a.),
die  dies  befürworten.  Können  wir  auch  zugestehen,  daß  das
ewoonntant-System,  wie  ich  es  vorn  geschildert  habe,  im  wesentlichen ­
  durch  das  stark  ausgebildete  und  begründete  Standesbewußtsein ­
  funktioniert  hat,  so  dürfen  wir  auch  andererseits  nicht
der  Überschätzung  des  englischen  Systems  anheimfallen.  Wir
müssen  immer  berücksichtigen,  daß  die  englischen  Accountants  in
starkem  Abhängigkeitsverhältnis  zu  ihren  Auftraggebern  stehen,
und  daß  ihnen  dadurch  auch  alle  Mängel  anhaften,  die  die  Abhängigkeit ­
  notwendigerweise  mit  sich  bringt.  Wir  müssen  meiner
Meinung  nach  ein  den  deutschen  Verhältnissen  entsprechendes  Institut ­
  konstruieren;  das  Vorbild  bietet  der  obligatorische  Revisor
unserer  Genossenschaften:
Auch  bei  der  Aktiengesellschaft  muß  ein  Organ
entstehen,  getragen  vom  Gedanken  derSelbsthilfest)
durch  Zusammenschluß  aller  Aktiengesellschaften  zu
einem  Revisionsverbande,  zu  einer  Treuhandgesellschaft ­
  auf  derselben  Basis,  auf  der  heute  unsereBerufsgenossenschaften
  stehen.
1.  Eine  derartige  Einrichtung  hätte  alle  Vorzüge,  die  wir
von  einem  objektiven  Kontrollapparat  erwarten  dürfen:
Die  Revisoren  haben  dieselbe  Stellung  wie  die  bei  den  jetzt
bestehenden  Treuhandgesellschaften;  als  Beamte  des  „Aktiengesellschasten-Revisionsverbandes^
  treten  sie  in  kein  Verhältnis  zum
Auftraggeber,  sie  bleiben  also  unabhängig;  der  Revisor  hat  kein
Interesse,  zumal  er  für  den  durch  seine  Fahrlässigkeit  entstandenen
Schaden  haftet,  unobjektiv  zu  urteilen.
2.  Die  Kontrollgenossenschaft  ist  unabhängig  von  jeder  Bank.
Bei  Einführung  eines  solchen  Instituts  müßten  natürlich
alle  Mängel,  die  heute  noch  den  Revisoren  und  Treuhand-Gesellschaften ­
  anhaften,  nach  Möglichkeit  beseitigt  werden.  Hierunter
fällt  der  häufige  Beamtenwechsel,  wie  wir  ihn  bei  den  Treuhandtz

  Man  hat  sogar  früher  daran  gedacht,  daß  der  Staat  die  Kontrolle  der
Aktiengesellschaften  übernehmen  könne.  Dies  ist  aber  darum  schon  nicht  möglich,
weil  der  Staat  dann  für  seine  Tätigkeit  auch  die  Haftung  übernehmen  müßte.
            
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