Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Wie soll nun das Institut des obligatorischen Revisors für 
die Aktiengesellschaften gestaltet werden? 
Wenn wir bedenken, daß wir durch die Einführung der obli 
gatorischen Prüfung eine Änderung des Charakters unseres heutigen 
Aufsichtsrates herbeiführen, der uns dem Aufsichtsrat (soweit wir 
davon sprechen können) in den englischen Aktiengesellschaften sehr 
nahe bringt, so erscheint es geradezu verlockend vorzuschlagen, 
das englische Revisionssystem auch von uns zu übernehmen. 
Namentlich sind es bei uns die Praktiker (Römer, Beigel u. a.), 
die dies befürworten. Können wir auch zugestehen, daß das 
ewoonntant-System, wie ich es vorn geschildert habe, im wesent 
lichen durch das stark ausgebildete und begründete Standes 
bewußtsein funktioniert hat, so dürfen wir auch andererseits nicht 
der Überschätzung des englischen Systems anheimfallen. Wir 
müssen immer berücksichtigen, daß die englischen Accountants in 
starkem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Auftraggebern stehen, 
und daß ihnen dadurch auch alle Mängel anhaften, die die Ab 
hängigkeit notwendigerweise mit sich bringt. Wir müssen meiner 
Meinung nach ein den deutschen Verhältnissen entsprechendes In 
stitut konstruieren; das Vorbild bietet der obligatorische Revisor 
unserer Genossenschaften: 
Auch bei der Aktiengesellschaft muß ein Organ 
entstehen, getragen vom Gedanken derSelbsthilfest) 
durch Zusammenschluß aller Aktiengesellschaften zu 
einem Revisionsverbande, zu einer Treuhandgesell 
schaft auf derselben Basis, auf der heute unsereBe- 
rufsgenossenschaften stehen. 
1. Eine derartige Einrichtung hätte alle Vorzüge, die wir 
von einem objektiven Kontrollapparat erwarten dürfen: 
Die Revisoren haben dieselbe Stellung wie die bei den jetzt 
bestehenden Treuhandgesellschaften; als Beamte des „Aktiengesell- 
schasten-Revisionsverbandes^ treten sie in kein Verhältnis zum 
Auftraggeber, sie bleiben also unabhängig; der Revisor hat kein 
Interesse, zumal er für den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen 
Schaden haftet, unobjektiv zu urteilen. 
2. Die Kontrollgenossenschaft ist unabhängig von jeder Bank. 
Bei Einführung eines solchen Instituts müßten natürlich 
alle Mängel, die heute noch den Revisoren und Treuhand-Gesell 
schaften anhaften, nach Möglichkeit beseitigt werden. Hierunter 
fällt der häufige Beamtenwechsel, wie wir ihn bei den Treuhand- 
tz Man hat sogar früher daran gedacht, daß der Staat die Kontrolle der 
Aktiengesellschaften übernehmen könne. Dies ist aber darum schon nicht möglich, 
weil der Staat dann für seine Tätigkeit auch die Haftung übernehmen müßte.
	        
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