Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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1. die einmalige Revision beim jedesmaligen Abschluß des 
Geschäftsjahres, 
2. die kontinuierliche Revision, die sich durch das ganze Jahr 
hinzieht und in Etappen (wöchentlich, monatlich, viertel 
jährlich usw.) vorgenommen wird, 
3. die Gelegenheitsrevision, die infolge eines besonderen 
Anlasses vorgenommen wird (Unterschlagung usw.) und 
deren Umfang in den meisten Fällen durch den Auftrag 
des Auftraggebers bestimmt ist. 
Bei den ersten beiden Arten der Revisionen — und diese 
bilden in der Hauptsache die Regel —, wo es sich um die Prüfung 
der Vorgänge des ganzen Geschäftsjahres handelt, fragt es sich 
nun, sollen die Geschäftsunfälle, jeder einzeln, unter die Lupe der 
Kritik geuommen werden oder kann man sich mit Stichproben 
behelfen. Im Interesse der Gründlichkeit wäre es zu wünschen, 
wenn man ohne Stichproben auskommen könnte, bedenken wir 
aber, daß es Betriebe gibt mit mehreren Tausenden kaufmännischen 
Beamten, so wird uns bald einleuchten, daß wir in diesen Fällen 
kaum jede Buchung dahin untersuchen können, ob sie buch 
haltungstechnisch, juristisch und wirtschaftlich ver 
tretbar ist, zumal man ja bei diesen Erwägungen auf die Unter 
lagen, als Korrespondenz, Rechnungen, Verträge u. a., zurückgehen 
muß; auch müssen wir immer im Auge behalten, daß eine Re 
vision, die an und für sich schon Unbequemlichkeiten für die Be 
amten und Unternehmer mit sich bringt, nicht allzu betriebs 
störend empfunden werden darf. Der Streit darum, der um 
die Stichproben namentlich unter den Theoretikern (auch theo 
retischen Praktikern) entstanden war, hat die Praxis nach des 
Verfassers Ansicht und Erfahrung längst zugunsten der Stich 
proben entschieden. Es hat sich herausgestellt und die Erfolge 
der Revisionsgesellschaften und -verbände beweisen dies, daß wohl 
abgewogene Stichproben ft mit Sachverständnis durchgeführt voll- 
') Die Deutsche Treuhand-Gesellschaft bemerkt über die von ihr befolgte 
Methode folgendes (vgl. W. Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften in 
ZStaatsWiss., Tübingen 1908, S. 129fr): „Wir pflegen in der Regel bei Fabrik- 
Unternehmungen sämtliche Buchungen, soweit sie tote Konten betreffen, von den 
Grundbuchungen an bis ins Hauptbuch hinein in bezug aus richtige Übertragung 
zu prüfen. Die Übertragungen auf die lebenden Konten werden stichprobenweise 
geprüft. Wir verbinden hiermit eine Aufnahme der Bestände_ an Kasse, 
Wechseln, Coupons und Effekten, sowie eine Prüfung der Grundbucheintragungen 
hinsichtlich des Immobiliarbesitzes und der Verpfändungen. Die Zugänge auf den 
Anlagekontm werden daraufhin untersucht, ob die verausgabten Beträge auch den 
betreffenden Konten und nicht etwa dem Betrieb hätten zur Last fallen müssen. 
Auch die Kassenbelege werden, falls der uns von unserem Auftraggeber bewilligte 
Zeitaufwand eine solche Gründlichkeit gestattet, sämtlich, sonst unter Beobachtung
	        
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