Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

31 
wendigerweise immer da herausbilden muß, wo der Revisor 
Beamter der Gemeinde ist, macht den Wert der Kontrolle zum 
größten Teil illusorisch. Kramerst) der derzeitige Rechnungsdirektor 
und Vorstand des Revisionsbureaus der Stadt Frankfurt a. M., 
fordert darum Unkündbarkeit des Revisorenpostens; nur dann 
kann die Unbefangenheit des Revisors garantiert werden, wenn 
derselbe oxtra mnro8 steht. 
Eine „gemeindliche Treuhandgesellschaft" wäre aber auch im 
Interesse der kleineren Gemeinden zu begrüßen, die sich einen 
kostspieligen Kontrollapparat nicht leisten können. 
Anfänge zu gemeindlichen Treuhandgesellschaften sind bereits 
gemacht worden mit der Gründung derS tadtka ssen- Revisions 
verbände. Derartige Verbände existieren u. a. in den preußi 
schen Provinzen Brandenburg, Posen, Schlesien, Hannover, im 
Regierungsbezirk Nassau u. a. Sie bezwecken die Ausführung von 
fachmännischen Revisionen. Die Verbandsrevisionen haben in der 
Hauptsache das System des Buchführungs- und Kastenwesens zu 
begutachten und die darüber bestehenden Vorschriften in bezug 
auf ihre Vollkommenheit zu prüfen. Die Revision besteht neben 
der Prüfung des Systems in einer genauen Nachprüfung des 
vorhandenen Vermögenswertes sowie in der stichprobenweisen 
Revision der Buchungen. Da sie in der Regel in Zwischenräumen 
von 3 zu 3 Jahren stattfinden und sich bei den einzelnen Städten 
auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (2—10 Tagen) er 
strecken, können sie die genaue Rechnungsprüfung nicht ersetzen. 
Sie sollen, wie schon oben gesagt, in der Hauptsache begutachtenden 
Wert besitzen, weshalb sie die sonstigen Revisionen sKastenrevisionen, 
Revisionen der Jahresrechnungen) nicht ersetzen. Die Verbands 
revisoren übernehmen jedoch auf Antrag auch die Prüfung von 
Jahresrechnungen. Der Hannoversche Stadtkastenreoisionsver- 
band'-) hat z. B. ein eigenes Revisionsbureau, das unter Leitung 
des Verbandsrevisors mit hinreichendem Personal besetzt ist, ein 
gerichtet; in diesem werden auf Antrag von Städten und Kommunen 
die Jahresrechnungen von Kommunen sKämmereirechnungen 
Betriebswerksrechnungen nebst Bilanzen und Gewinn- und Verlust 
rechnungen) revidiert. 
Die Revisionen haben sich auch auf die Prüfung der Wirt 
schaftlichkeit der direkten Kommunal- fowie Betriebswerks 
verwaltungen zu erstrecken. 
h G. Kramer, Die Verwaltung der städtischen Kassen und die Vornahme 
von Kassen- und anderen Revisionen, Berlin 1901. 
st Derselbe besteht seit 1906, ihm gehörten im Oktober 1910 31 Gemeinden 
an. Dem Verbände können auch außerpreußische Gemeinden beitreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.