Full text : Study week on the econometric approach to development planning

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426 2. Prospekt und Prospekthaftung Der Prospekt muß u. a. angeben: den Namen der Gesellschaft, des Gemeinwesens usw., für deren Werte die Zulassung erfolgen soll; den Rechtstitel, auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere beruht; ­ den Verwendungszweck; den Nennbetrag der Emission; die Nummern ­ der auszugebenden Stücke; die Bestimmungen über die Tilgung der Anleihe, die Art der Sicherstellung und die Vorzugsrechte, die den auszugebenden ­ Werten vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor jenen zustehen, kurz, der Prospekt muß alle die Angaben enthalten, die für die Prüfung des Wertes des Papieres von Bedeutung sind. Je nach der Art des Unternehmens muß der Prospekt noch zahlreiche weitere Angaben enthalten. Die Bestimmungen sind in letzter Zeit sehr verschärft worden. Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Einführungsbestimmungen ­ vorgeschriebenen Mindestforderungen mitunter noch hinaus und legen dem Emittenten zur Sicherung des Publikums sSchutz vor Übervorteilung) und zur Erleichterung des Verkehrs oft noch mancherlei weitere Verpflichtungen auf. Oberste Aufgabe der Zulassungsstellen muß sein und bleiben, das inländische Kapital soweit wie irgend möglich vor Verlusten zu bewahren. Die Zulassung von Effekten zum Börsenterminhandel erfolgt durch den Börsenvorstand und setzt voraus, daß bereits während eines längeren Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapiere stattgefunden hat. Enthält der Prospekt (Börsengesetz §§ 45—49), auf Grund dessen Wertpapiere ­ zum Börsenhandel zugelassen sind, unrichtige Angaben, so haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sowie die, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den Schaden, der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwachsen ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Unvollständigkeit ­ auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unterlassung ­ einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, die den Prospekt erlassen ­ haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht-Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die Angaben ­ als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur auf
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