Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Handelsstädten bedurfte man derartiger Handelssachverständiger; 
so finden mir bereits im Anfang des 19. Jahrhunderts der kauf 
männischen Korporation in Magdeburg das Recht zugesprochen st: 
„sämtliche in Magdeburg zur Bekundung der Quantität, Qualität 
und richtigen Verpackung öffentlich angestellten Personen, deren 
Wahl durch das Gesetz v. 7. 9. 1811 der Kaufmannschaft aus 
drücklich beigelegt ist", mit Genehmigung der Kommunalbehörde 
zu wählen. Auch die allgemeine Gewerbeordnung von 1845 hielt 
an der Konzessionspflicht für Handelssachverständige fest, sie durften 
nur dann ihr Gewerbe ausüben, wenn sie „als solche von den 
verfassungsgemäß dazu befugten Staats- und Kommunalbehörden 
oder Korporationen angestellt oder konzessioniert waren". Die 
Reichsgewerbeordnung von 1869 räumte mit der Konzessions- 
pflichtst auf, so daß nunmehr auch der Handelssachverständige, der 
Bücherrevisor st den Beruf frei ausüben durste; den Handels 
vertretungen, Staats- oder Kommunalbehörden wurde das Recht 
belassen, Sachverständige öffentlich „auf die Beobachtung der be 
stehenden Vorschriften" anzustellen und zu beeidigen. Vielfach 
übte man auch die Praxis, derartige Sachverständige von den 
Handelsorganen anstellen, aber vom Gericht oder von städtischen 
Behörden beeidigen zu lassen. 
Eine einheitliche Praxis bei der Anstellung bezw. Beeidigung 
von Bücherrevisoren wird bis heute noch nicht befolgt; so be 
eiden in 
Preußen: Handelskammern iHandelskammergesetz st von 1897) und 
Gerichte;st 
Bayern: Handelskammern und Gerichte; 
Sachsen: die dazu befugten Staats- und Kommunalbehörden; 
Württemberg: Handelskammern und Gerichte; 
Baden: Gemeindebehörden und Handelskammern bestellen <Be- 
zirksämter beeidigen); 
Hessen: Handelskammern; 
Sachsen-Weimar: Handelskammern und Gerichte; 
) vgl. Geschichtliches im „Verzeichnis der Bücherrevisoren" 2. Anst., heraus 
gegeben von der Handelskammer in Magdeburg, S. 2. 
st 8 3(5 RGewO. 
st 2luf Betreiben der Handelskammer Magdeburg wurde in der Gewerbe- 
gesetznovelle 1900 die Bezeichnung „Bücherrevisor" in den Wortlaut des Gesetzes 
aufgenommen. 
st Gibt den Handelskammern und den kaufmännischen Korporationen in 
Berlin, Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing das Recht, 
die in 36 RGewO. bezeichneten Gewerbetreibenden öffentlich anzustellen und zu 
beeidigen. 
st Laut Erlaß des preuß. Justizministers wird v. 21. 3. 1900 ab keine öffent 
liche Anstellung oder Ernennung mehr durch Justizbehörden vorgenommen.
	        
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