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Handelsstädten bedurfte man derartiger Handelssachverständiger;
so finden mir bereits im Anfang des 19. Jahrhunderts der kaufmännischen
Korporation in Magdeburg das Recht zugesprochen st:
„sämtliche in Magdeburg zur Bekundung der Quantität, Qualität
und richtigen Verpackung öffentlich angestellten Personen, deren
Wahl durch das Gesetz v. 7. 9. 1811 der Kaufmannschaft ausdrücklich
beigelegt ist", mit Genehmigung der Kommunalbehörde
zu wählen. Auch die allgemeine Gewerbeordnung von 1845 hielt
an der Konzessionspflicht für Handelssachverständige fest, sie durften
nur dann ihr Gewerbe ausüben, wenn sie „als solche von den
verfassungsgemäß dazu befugten Staats- und Kommunalbehörden
oder Korporationen angestellt oder konzessioniert waren". Die
Reichsgewerbeordnung von 1869 räumte mit der Konzessionspflichtst
auf, so daß nunmehr auch der Handelssachverständige, der
Bücherrevisor st den Beruf frei ausüben durste; den Handelsvertretungen,
Staats- oder Kommunalbehörden wurde das Recht
belassen, Sachverständige öffentlich „auf die Beobachtung der bestehenden
Vorschriften" anzustellen und zu beeidigen. Vielfach
übte man auch die Praxis, derartige Sachverständige von den
Handelsorganen anstellen, aber vom Gericht oder von städtischen
Behörden beeidigen zu lassen.
Eine einheitliche Praxis bei der Anstellung bezw. Beeidigung
von Bücherrevisoren wird bis heute noch nicht befolgt; so beeiden
in
Preußen: Handelskammern iHandelskammergesetz st von 1897) und
Gerichte;st
Bayern: Handelskammern und Gerichte;
Sachsen: die dazu befugten Staats- und Kommunalbehörden;
Württemberg: Handelskammern und Gerichte;
Baden: Gemeindebehörden und Handelskammern bestellen <Bezirksämter
beeidigen);
Hessen: Handelskammern;
Sachsen-Weimar: Handelskammern und Gerichte;
) vgl. Geschichtliches im „Verzeichnis der Bücherrevisoren" 2. Anst., herausgegeben
von der Handelskammer in Magdeburg, S. 2.
st 8 3(5 RGewO.
st 2luf Betreiben der Handelskammer Magdeburg wurde in der Gewerbegesetznovelle
1900 die Bezeichnung „Bücherrevisor" in den Wortlaut des Gesetzes
aufgenommen.
st Gibt den Handelskammern und den kaufmännischen Korporationen in
Berlin, Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing das Recht,
die in 36 RGewO. bezeichneten Gewerbetreibenden öffentlich anzustellen und zu
beeidigen.
st Laut Erlaß des preuß. Justizministers wird v. 21. 3. 1900 ab keine öffentliche
Anstellung oder Ernennung mehr durch Justizbehörden vorgenommen.