Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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„Ich will nur drei hervorragende Leistungen gerichtlicher 
Bücherrevisoren aus meiner Praxis erwähnen: 
1. Einer erstattete als Konkursverwalter Anzeige, daß der 
Gemeinschuldner des betrügerischen Bankerotts (Beiseiteschaffung 
von Vermögensstücken) verdächtig erscheine, weil er seinem Sohne 
eine gebrauchte Maschine zur Einrichtung von dessen Werkstatt 
unentgeltlich überlassen habe. Der Gemeinschuldner, der zu einer 
Hochzeit nach dem anderen Ende der Monarchie gereist war, 
wurde auf jene Anzeige hin sofort telegraphisch verhaftet und 
nach seinem Wohnorte zurückgebracht. Infolge der von ihm ab 
gegebenen Gegenerklärung erhielt ich Auftrag zu einer gutacht 
lichen Äußerung — der Verwalter war inzwischen ins Bad gereist, 
sein Vertreter mit Arbeiten überhäuft, und die Angelegenheit als 
Haftsache drängte —, welche ich mühelos dahin abgeben konnte, 
daß in dem Zeitpunkte, in welchem jene Schenkung stattgefunden, an 
eine Vermögensüberschuldung gar nicht zu denken war, Gemein 
schuldner seine Verpflichtungen außerdem auch pünktlich erfüllt hatte. 
2. Von drei Kaufleuten wurde eine offene Handelsgesellschaft 
zum Betrieb eines Fabrikationsgeschäftes errichtet, wobei A eine 
sehr große, B eine geringfügige, 0 gar keine Einlage machte. 
Nach einem Jahre starb A und die Gesellschaft wurde aufgelöst. 
Ein Bücherrevisor besorgte die Liquidation, versilberte die Ver 
mögensstücke, bezahlte die Schulden und stellte eine Auseinander 
setzungsberechnung auf, nach welcher A und B Zinsen für ihre 
Einlagen vergütet erhielten, der Überschuß aber nach Kopfteilen 
unter (die Erben von) A, B und C zur Verteilung gelangen 
sollte, also A und B ihre Einlagen einbüßen und 6, trotzdem 
er keine gemacht und anstatt Gewinn ein erheblicher Verlust 
entstanden war, obendrein etwas herausbekommen. 
3. In dem Konkurse über das Vermögen einer Aktiengesell 
schaft bezeichnete der Verwalter, gerichtlicher Bücherrevisor, den 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates als den größten Gläubiger und 
antwortete auf meine Frage, woher dessen Forderung stamme, 
daß er den größten Aktienbesitz habe. Dieser hervorragende Sach 
verständige hatte das Aktienkapital unter die Konkursforderungen 
aufgenommen. Auf mein Monitum hin ergab sich, daß anstatt 
37 °/o 125 in der Masse lagen; daß der Konkursrichter den Bock 
begriffen, glaube ich heute noch nicht." 
Auf einen weiteren haarsträubenden Fall von buchhalterischer 
Unkenntnis weist Rüdiger st hin, wo ein beeidigter Sachverständiger 
st E. Rüdiger, Chemnitz, in seinem Referat über „Die Vereidigung un 
geeigneter Personen als Bücherrevisoren oder -revisorirmen" auf demselben Ver 
bandstag.
	        
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