57
„Ich will nur drei hervorragende Leistungen gerichtlicher
Bücherrevisoren aus meiner Praxis erwähnen:
1. Einer erstattete als Konkursverwalter Anzeige, daß der
Gemeinschuldner des betrügerischen Bankerotts (Beiseiteschaffung
von Vermögensstücken) verdächtig erscheine, weil er seinem Sohne
eine gebrauchte Maschine zur Einrichtung von dessen Werkstatt
unentgeltlich überlassen habe. Der Gemeinschuldner, der zu einer
Hochzeit nach dem anderen Ende der Monarchie gereist war,
wurde auf jene Anzeige hin sofort telegraphisch verhaftet und
nach seinem Wohnorte zurückgebracht. Infolge der von ihm ab
gegebenen Gegenerklärung erhielt ich Auftrag zu einer gutacht
lichen Äußerung — der Verwalter war inzwischen ins Bad gereist,
sein Vertreter mit Arbeiten überhäuft, und die Angelegenheit als
Haftsache drängte —, welche ich mühelos dahin abgeben konnte,
daß in dem Zeitpunkte, in welchem jene Schenkung stattgefunden, an
eine Vermögensüberschuldung gar nicht zu denken war, Gemein
schuldner seine Verpflichtungen außerdem auch pünktlich erfüllt hatte.
2. Von drei Kaufleuten wurde eine offene Handelsgesellschaft
zum Betrieb eines Fabrikationsgeschäftes errichtet, wobei A eine
sehr große, B eine geringfügige, 0 gar keine Einlage machte.
Nach einem Jahre starb A und die Gesellschaft wurde aufgelöst.
Ein Bücherrevisor besorgte die Liquidation, versilberte die Ver
mögensstücke, bezahlte die Schulden und stellte eine Auseinander
setzungsberechnung auf, nach welcher A und B Zinsen für ihre
Einlagen vergütet erhielten, der Überschuß aber nach Kopfteilen
unter (die Erben von) A, B und C zur Verteilung gelangen
sollte, also A und B ihre Einlagen einbüßen und 6, trotzdem
er keine gemacht und anstatt Gewinn ein erheblicher Verlust
entstanden war, obendrein etwas herausbekommen.
3. In dem Konkurse über das Vermögen einer Aktiengesell
schaft bezeichnete der Verwalter, gerichtlicher Bücherrevisor, den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates als den größten Gläubiger und
antwortete auf meine Frage, woher dessen Forderung stamme,
daß er den größten Aktienbesitz habe. Dieser hervorragende Sach
verständige hatte das Aktienkapital unter die Konkursforderungen
aufgenommen. Auf mein Monitum hin ergab sich, daß anstatt
37 °/o 125 in der Masse lagen; daß der Konkursrichter den Bock
begriffen, glaube ich heute noch nicht."
Auf einen weiteren haarsträubenden Fall von buchhalterischer
Unkenntnis weist Rüdiger st hin, wo ein beeidigter Sachverständiger
st E. Rüdiger, Chemnitz, in seinem Referat über „Die Vereidigung un
geeigneter Personen als Bücherrevisoren oder -revisorirmen" auf demselben Ver
bandstag.