Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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„bei  einer  ziemlich  einfachen  Bilanzaufmachung  Aktiva  auf  die
Pasfivenseite  und  umgekehrt  Passiva  auf  die  Aktivenseite  einstellte". ­
  Mit  diesen  Beispielen,  die  nur  die  Ausnahme  bilden,
wird  aber  klar  und  deutlich  bewiesen,  daß  das  jetzt  geübte  Anstellungs-
  und  Beeidigungsverfahren  seine  großen  Schattenseiten
hat,  hierüber  können  alle  Vorschriften  der  Handelskammern  nicht
hinweghelfen.
Wollte  man  aber  durch  die  Beeidigung  vor  allem  den  qualifizierten ­
  Bücherrevisors  kennzeichnen,  so  durfte  man  auch  für  dieselbe
nicht  den  „Numerus  clausus"  damit  einführen,  daß  man  bei
Bewerbungen  die  Bedürfnisfragest  in  den  Vordergrund  stellt;
dadurch  wird  einer  großen  Anzahl  von  tüchtigen  und  geeigneten
Elementen  das  Vorwärtskommen  in  ungebührlicher  Weise  erschwert,
denn  solange  eine  Beeidigung  besteht,  ist  es  so,  daß  dieselbe  als
wirksames  Reklameschild  dient.  Die  Zahl  derer  aber,  die  auf
Anstellung  oder  Beeidigung  warten,  dürfte  nach  meiner  Kenntnis
nach  Hunderten  zählen;  freilich  mögen  sich  hierunter  auch  viele
ungeeignete  Bewerber  befinden.  Meines  Erachtens  kann  aber,
solange  ein  Anrecht  auf  Anstellung  und  Beeidigung  nicht  besteht,
das  heutige  Anstellungsverfahren  nur  als  ein  Notbehelf  betrachtet
werden,  das  wohl  die  beeidigten  Bücherrevisoren  schützt,  nicht
aber  die  übrigen  qualifizierten  Standesgenossen.  Schon  aus  diesem
Grunde  muß  mit  dem  jetzt  bestehenden  System  gebrochen  und
ein  neues  an  dessen  Stelle  gesetzt  werden.  Und  als  solches  kann
nur  die  Schaffung  eines  Bücherrevisorenstandes  in  Frage  kommen,
der  ausgerüstet  mit  einer  geeigneten  Vorbildung,  durch  den  Staat
mittels  eines  Titels,  wie  ihn  der  Arzt,  der  Rechtsanwalt,  der
Patentanwalt  bereits  besitzen,  geschützt  wird.  Alle  anderen  Bestrebungen ­
  bedeuten  einen  Schlag  ins  Wasser,  der  niemals  imstandeist, ­
  das  sich  immer  mehr  ausbreitende  „Amateurrevisorentum"
zu  unterdrücken.  Darum  stellt  die  Einführung  der  Bücherrevisorenkurse
  an  der  Handelshochschule  Leipzig  den  ersten  Markstein  zum
Bau  des  neuen  Systems  dar,  und  wir  müssen  es  dem  geistigen
Schöpfer  der  Kurse,  Prof.  Stern,  Leipzig,  hoch  anrechnen,  daß  er

st  Geradezu  mittelalterliche  Auffassung  von  dem  Institut  der  beeidigten  Bücherrevisoren ­
  verrät  vr.  Dieterich,  Plauen,  in  seinem  Bericht  über  die  „Prüfung  des
Hergangs  der  Gründung  von  Aktiengesellschaften"  (erstattet  auf  der  12.  Zusammenkunft ­
  der  Bereinigung  deutscher  Handels-  und  Gewerbekammcrsekretäre,  Barmen  19X2).
Er  sagt  dort  u.  a.  sAuszug  aus  dem  Bericht  S.  2):  „Bücherrevisoren  sind  im  allgemeinen ­
  wohl  nicht  sehr  geeignet  zu  Revisoren,  keinesfalls  haben  sie  einen  Anspruch
darauf,  ernannt  zu  werden".  Dieterich  schlägt  zu  Revisoren  Kammerbeamte  und
Kammermitglieder  vor!
")  Hierzu  führt  9r.  Behrend  in  seiner  Einleitung  zum  „Verzeichnis  der
Bücherrevisoren"  aus:  „Im  großen  und  ganzen  werden  die  Handelskammern  gut
tun,  eher  zu  wenig  als  zu  viel  Bücherrevisoren  zu  beeidigen".
            
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