Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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mit  der  Schaffung  der  „Diplombücherrevisoren"  die  erste  Phase
der  Entwicklung  eines  qualifizierten  Bücherrevisorenberufes  erstehen ­
  ließ.
Die  Hebung  ihres  Standes  haben  sich  gleichzeitig  die  bis
jetzt  bestehenden  Organisationen  der  Bücherrevisoren  zur  Aufgabe
gemacht;  als  solche  kommen  in  Betracht:  der  am  17.  11.  1896
in  Berlin  gegründete  Verband  Berliner  Bücherrevisoren,  welcher
am  20.  1.  1898  in  den  „Verband  deutscher  Bücherrevisoren",  eingetragener ­
  Verein  mit  dem  Sitze  in  Berlin,  umgewandelt  wurde,
und  der  im  Jahre  1909  gegründete  „Verband  deutscher  Diplom-Bücherrevisoren"
  mit  der  Zentralstelle  in  Leipzig.  Blickt  der
letztere  Verband,  dem  zurzeit  27  Mitglieder  st  angehören,  erst  auf
eine  kurze  Vergangenheit  zurück,  so  entfaltete  er  bereits  eine  lebhafte ­
  Tätigkeit  zur  Hebung  des  Standes  seiner  Mitglieder.
Der  „Verband  deutscher  Bücherrevisoren"  in  Berlin  hat
sich  —  so  herb  das  Urteil  klingen  möge  —  im  großen  und  ganzen
daraus  beschränkt,  Verbandstage  abzuhalten  und  Resolutionen  zu
fassen,  zur  Tat  hat  er  sich  bis  jetzt  nicht  aufraffen  können.
Ein  kleiner  Versuch,  aus  der  Defensive  herauszugehen,  wurde
von  dem  Verband  im  Jahre  1912  unternommen,  indem  er  an
den  Reichstag  eine  Petition  richtete,  dahingehend,  „den  Beruf  des
Bücherrevisors  unter  diejenigen  Berufsarten  aufzunehmen,  deren
Ausübung  bei  Unzuverlässigkeit  untersagt  werden  könne"?)  Zu
st  Seit  Bestehen  der  Kurse  haben  erst  42  Herren  daran  teilgenommen.  Die
geringe  Anzahl  erklärt  sich  dadurch,  daß  zu  den  Kursen,  die  im  Wintersemester  1908
eingeführt  wurden,  nur  eine  beschränkte  Anzahl  (höchstens  10)  Teilnehmer  zugelassen
und  die  Kurse  nur  im  Wintersemester  abgehalten  werden  (vgl.  meine  Ausführungen
S.  60  st).
st  Die  „Frankfurter  Zeitung"  berichtet  hierüber  in  Nr.  209  v.  30.  7.  1913;
vom  „Verbände  deutscher  Bücherrevisoren"  konnte  ich  hierzu  keine  Mitteilung
erhalten.
„Wie  verlautet,  schweben  Erwägungen,  ob  die  Bücherrevisoren  den  Bestimmungen
des  §  35  GewO,  unterstellt  werden  sollen,  was  bejahendenfalls  zur  Ausarbeitung
einer  darauf  bezüglichen  Novelle  zur  Gewerbeordnung  führen  würde.  Nach  den
Bestimmungen  des  in  Rede  stehenden  Paragraphen  würde  der  Beruf  der  Bücherrevisoren ­
  unter  die  Berufsarten  aufgenommen  werden,  deren  Ausübung  bei  Unzuverlässigkeit ­
  versagt  werden  kann.  Über  die  Materie  sind  bereits  eine  Reihe  von
Handelskammern  gehört  worden,  von  denen  ein  Teil  sich  im  bejahenden  Sinne
geäußert  hat.  Es  wird  anerkannt,  daß  die  unlauteren  Elemente,  die  sich  in  diesem
Stande  breitmachen,  eine  wesentliche  Schädigung  verursachen,  was  sich  auf  dem
Wirkungsfelde  der  Bücherrevisoren  höchst  unangenehm  bemerkbar  macht.  ^  Zurzeit
kann  sich  jeder  als  Bücherrevisor  bezeichnen,  der  in  einer  anderen  kaufmännischen
Tätigkeit  Mißerfolge  gehabt  hat,  so  daß  hierdurch  eine  Überfüllung  des  Berufs
eingetreten  ist,  die  das  Fortkommen  der  soliden  Elemente  sehr  beschwert.  ^  Bor
allem  aber  hat  sich  als  hinderlich  erwiesen,  daß  derartige  Personen,  die  sich  Bücherrevisoren ­
  nennen,  trotz  wiederholter  Unzuverlässigkeit  sich  weiter  betätigen  und  dem
ganzen  Stande  beträchtlich  schaden  können,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Wirtschaftsinteressen
  der  Allgemeinheit  darunter  leiden.  Drei  Handelsvertretungen  haben
Stein.  5
            
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