Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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„Ich  will  nur  drei  hervorragende  Leistungen  gerichtlicher
Bücherrevisoren  aus  meiner  Praxis  erwähnen:
1.  Einer  erstattete  als  Konkursverwalter  Anzeige,  daß  der
Gemeinschuldner  des  betrügerischen  Bankerotts  (Beiseiteschaffung
von  Vermögensstücken)  verdächtig  erscheine,  weil  er  seinem  Sohne
eine  gebrauchte  Maschine  zur  Einrichtung  von  dessen  Werkstatt
unentgeltlich  überlassen  habe.  Der  Gemeinschuldner,  der  zu  einer
Hochzeit  nach  dem  anderen  Ende  der  Monarchie  gereist  war,
wurde  auf  jene  Anzeige  hin  sofort  telegraphisch  verhaftet  und
nach  seinem  Wohnorte  zurückgebracht.  Infolge  der  von  ihm  abgegebenen ­
  Gegenerklärung  erhielt  ich  Auftrag  zu  einer  gutachtlichen ­
  Äußerung  —  der  Verwalter  war  inzwischen  ins  Bad  gereist,
sein  Vertreter  mit  Arbeiten  überhäuft,  und  die  Angelegenheit  als
Haftsache  drängte  —,  welche  ich  mühelos  dahin  abgeben  konnte,
daß  in  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  jene  Schenkung  stattgefunden,  an
eine  Vermögensüberschuldung  gar  nicht  zu  denken  war,  Gemeinschuldner ­
  seine  Verpflichtungen  außerdem  auch  pünktlich  erfüllt  hatte.
2.  Von  drei  Kaufleuten  wurde  eine  offene  Handelsgesellschaft
zum  Betrieb  eines  Fabrikationsgeschäftes  errichtet,  wobei  A  eine
sehr  große,  B  eine  geringfügige,  0  gar  keine  Einlage  machte.
Nach  einem  Jahre  starb  A  und  die  Gesellschaft  wurde  aufgelöst.
Ein  Bücherrevisor  besorgte  die  Liquidation,  versilberte  die  Vermögensstücke, ­
  bezahlte  die  Schulden  und  stellte  eine  Auseinandersetzungsberechnung ­
  auf,  nach  welcher  A  und  B  Zinsen  für  ihre
Einlagen  vergütet  erhielten,  der  Überschuß  aber  nach  Kopfteilen
unter  (die  Erben  von)  A,  B  und  C  zur  Verteilung  gelangen
sollte,  also  A  und  B  ihre  Einlagen  einbüßen  und  6,  trotzdem
er  keine  gemacht  und  anstatt  Gewinn  ein  erheblicher  Verlust
entstanden  war,  obendrein  etwas  herausbekommen.
3.  In  dem  Konkurse  über  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft ­
  bezeichnete  der  Verwalter,  gerichtlicher  Bücherrevisor,  den
Vorsitzenden  des  Aufsichtsrates  als  den  größten  Gläubiger  und
antwortete  auf  meine  Frage,  woher  dessen  Forderung  stamme,
daß  er  den  größten  Aktienbesitz  habe.  Dieser  hervorragende  Sachverständige ­
  hatte  das  Aktienkapital  unter  die  Konkursforderungen
aufgenommen.  Auf  mein  Monitum  hin  ergab  sich,  daß  anstatt
37  °/o  125  in  der  Masse  lagen;  daß  der  Konkursrichter  den  Bock
begriffen,  glaube  ich  heute  noch  nicht."
Auf  einen  weiteren  haarsträubenden  Fall  von  buchhalterischer
Unkenntnis  weist  Rüdiger  st  hin,  wo  ein  beeidigter  Sachverständiger

st  E.  Rüdiger,  Chemnitz,  in  seinem  Referat  über  „Die  Vereidigung  ungeeigneter ­
  Personen  als  Bücherrevisoren  oder  -revisorirmen"  auf  demselben  Verbandstag. ­

            
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