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„bei einer ziemlich einfachen Bilanzaufmachung Aktiva auf die
Pasfivenseite und umgekehrt Passiva auf die Aktivenseite ein
stellte". Mit diesen Beispielen, die nur die Ausnahme bilden,
wird aber klar und deutlich bewiesen, daß das jetzt geübte An-
stellungs- und Beeidigungsverfahren seine großen Schattenseiten
hat, hierüber können alle Vorschriften der Handelskammern nicht
hinweghelfen.
Wollte man aber durch die Beeidigung vor allem den qualifi
zierten Bücherrevisors kennzeichnen, so durfte man auch für dieselbe
nicht den „Numerus clausus" damit einführen, daß man bei
Bewerbungen die Bedürfnisfragest in den Vordergrund stellt;
dadurch wird einer großen Anzahl von tüchtigen und geeigneten
Elementen das Vorwärtskommen in ungebührlicher Weise erschwert,
denn solange eine Beeidigung besteht, ist es so, daß dieselbe als
wirksames Reklameschild dient. Die Zahl derer aber, die auf
Anstellung oder Beeidigung warten, dürfte nach meiner Kenntnis
nach Hunderten zählen; freilich mögen sich hierunter auch viele
ungeeignete Bewerber befinden. Meines Erachtens kann aber,
solange ein Anrecht auf Anstellung und Beeidigung nicht besteht,
das heutige Anstellungsverfahren nur als ein Notbehelf betrachtet
werden, das wohl die beeidigten Bücherrevisoren schützt, nicht
aber die übrigen qualifizierten Standesgenossen. Schon aus diesem
Grunde muß mit dem jetzt bestehenden System gebrochen und
ein neues an dessen Stelle gesetzt werden. Und als solches kann
nur die Schaffung eines Bücherrevisorenstandes in Frage kommen,
der ausgerüstet mit einer geeigneten Vorbildung, durch den Staat
mittels eines Titels, wie ihn der Arzt, der Rechtsanwalt, der
Patentanwalt bereits besitzen, geschützt wird. Alle anderen Be
strebungen bedeuten einen Schlag ins Wasser, der niemals im
standeist, das sich immer mehr ausbreitende „Amateurrevisorentum"
zu unterdrücken. Darum stellt die Einführung der Bücherrevisoren-
kurse an der Handelshochschule Leipzig den ersten Markstein zum
Bau des neuen Systems dar, und wir müssen es dem geistigen
Schöpfer der Kurse, Prof. Stern, Leipzig, hoch anrechnen, daß er
st Geradezu mittelalterliche Auffassung von dem Institut der beeidigten Bücher
revisoren verrät vr. Dieterich, Plauen, in seinem Bericht über die „Prüfung des
Hergangs der Gründung von Aktiengesellschaften" (erstattet auf der 12. Zusammen
kunft der Bereinigung deutscher Handels- und Gewerbekammcrsekretäre, Barmen 19X2).
Er sagt dort u. a. sAuszug aus dem Bericht S. 2): „Bücherrevisoren sind im all
gemeinen wohl nicht sehr geeignet zu Revisoren, keinesfalls haben sie einen Anspruch
darauf, ernannt zu werden". Dieterich schlägt zu Revisoren Kammerbeamte und
Kammermitglieder vor!
") Hierzu führt 9r. Behrend in seiner Einleitung zum „Verzeichnis der
Bücherrevisoren" aus: „Im großen und ganzen werden die Handelskammern gut
tun, eher zu wenig als zu viel Bücherrevisoren zu beeidigen".