Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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„bei einer ziemlich einfachen Bilanzaufmachung Aktiva auf die 
Pasfivenseite und umgekehrt Passiva auf die Aktivenseite ein 
stellte". Mit diesen Beispielen, die nur die Ausnahme bilden, 
wird aber klar und deutlich bewiesen, daß das jetzt geübte An- 
stellungs- und Beeidigungsverfahren seine großen Schattenseiten 
hat, hierüber können alle Vorschriften der Handelskammern nicht 
hinweghelfen. 
Wollte man aber durch die Beeidigung vor allem den qualifi 
zierten Bücherrevisors kennzeichnen, so durfte man auch für dieselbe 
nicht den „Numerus clausus" damit einführen, daß man bei 
Bewerbungen die Bedürfnisfragest in den Vordergrund stellt; 
dadurch wird einer großen Anzahl von tüchtigen und geeigneten 
Elementen das Vorwärtskommen in ungebührlicher Weise erschwert, 
denn solange eine Beeidigung besteht, ist es so, daß dieselbe als 
wirksames Reklameschild dient. Die Zahl derer aber, die auf 
Anstellung oder Beeidigung warten, dürfte nach meiner Kenntnis 
nach Hunderten zählen; freilich mögen sich hierunter auch viele 
ungeeignete Bewerber befinden. Meines Erachtens kann aber, 
solange ein Anrecht auf Anstellung und Beeidigung nicht besteht, 
das heutige Anstellungsverfahren nur als ein Notbehelf betrachtet 
werden, das wohl die beeidigten Bücherrevisoren schützt, nicht 
aber die übrigen qualifizierten Standesgenossen. Schon aus diesem 
Grunde muß mit dem jetzt bestehenden System gebrochen und 
ein neues an dessen Stelle gesetzt werden. Und als solches kann 
nur die Schaffung eines Bücherrevisorenstandes in Frage kommen, 
der ausgerüstet mit einer geeigneten Vorbildung, durch den Staat 
mittels eines Titels, wie ihn der Arzt, der Rechtsanwalt, der 
Patentanwalt bereits besitzen, geschützt wird. Alle anderen Be 
strebungen bedeuten einen Schlag ins Wasser, der niemals im 
standeist, das sich immer mehr ausbreitende „Amateurrevisorentum" 
zu unterdrücken. Darum stellt die Einführung der Bücherrevisoren- 
kurse an der Handelshochschule Leipzig den ersten Markstein zum 
Bau des neuen Systems dar, und wir müssen es dem geistigen 
Schöpfer der Kurse, Prof. Stern, Leipzig, hoch anrechnen, daß er 
st Geradezu mittelalterliche Auffassung von dem Institut der beeidigten Bücher 
revisoren verrät vr. Dieterich, Plauen, in seinem Bericht über die „Prüfung des 
Hergangs der Gründung von Aktiengesellschaften" (erstattet auf der 12. Zusammen 
kunft der Bereinigung deutscher Handels- und Gewerbekammcrsekretäre, Barmen 19X2). 
Er sagt dort u. a. sAuszug aus dem Bericht S. 2): „Bücherrevisoren sind im all 
gemeinen wohl nicht sehr geeignet zu Revisoren, keinesfalls haben sie einen Anspruch 
darauf, ernannt zu werden". Dieterich schlägt zu Revisoren Kammerbeamte und 
Kammermitglieder vor! 
") Hierzu führt 9r. Behrend in seiner Einleitung zum „Verzeichnis der 
Bücherrevisoren" aus: „Im großen und ganzen werden die Handelskammern gut 
tun, eher zu wenig als zu viel Bücherrevisoren zu beeidigen".
	        
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