Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Für  die  reiche  Fülle  des  Stoffes,  der  geboten  wird,  ist  die  Dauer
des  Kursus  von  einem  Semester  viel  zu  eng  begrenzt.
Auch  für  den  Lehrplan  sind  verschiedentlich  von  Theoretikern
und  Praktikern  Vorschläge  eingebracht  worden;  sie  sind  alle  samt
und  sonders  von  dem  Gedanken  getragen,  den  Bücherrevisor
zum  Allerweltsonkel,  zum  zweiten  Doktor  Eisenbart  zu  stempeln?)
Derartigen  Versuchen  gegenüber  erscheint  der  Leipziger  Lehrplan
fast  nüchtern.  §  5  der  Kursusordnung  führt  als  Gegenstände
des  Unterrichts  auf:
1.  Bilanzkunde  und  Bilanzrevision;
2.  praktische  Übungen  in  industriellen  und  kaufmännischen
Betrieben;
3.  Konkursrecht  im  allgemeinen  und  Konkursverwaltung  im
besonderen;
4.  andere  mit  dem  Revisionswesen  in  Verbindung  stehende
Materien.
Nur  Autoritäten  wie  Stern  (Technik  der  Bücherrevision)  und
Jaeger  -Konkursrecht)  können  die  Wirksamkeit  dieser  engbegrenzten
Kurse  herausarbeiten  und  aufrechterhalten.
Auch  im  Lehrplan  scheint  Gerstner 8 )  meines  Erachtens  mit
seiner  Skizze  einen  guten  gangbaren  Weg  vorgezeichnet  zu  haben,
so  daß  ich  eine  Wiedergabe  an  dieser  Stelle  gern  vornehme:
Handelswissenschaften  -Handels-  und  Industriebetriebslehre
  oder  Privatwirtschaftslehre),  wobei  das  Hauptgewicht
nicht  auf  die  formaltechnische  Ausbildung,  die  die  Praxis  gibt,
zu  legen  ist,  sondern  auf  die  Grundsätze  privatwirtschaftlicher
Tätigkeit,  insbesondere  der  verschiedensten  Branchen  und  Unteruehmungssormen.
  Hierbei  ist  der  buchhalterischen  Organisation
und  dem  Bilanz-  und  Revisionswesen  ein  hervorragender  Platz 8 )
einzuräumen.  Auch  die  Vermögensverwaltung  müßte  Gegenstand ­
  spezieller  Vorlesungen  sein.
8.  Volkswirtschaftslehre  in  der  schon  jetzt  üblichen
Behandlung,  wobei  in  Spezialvorlesungen  einzelne  Gebiete  des
Finanzwesens  -Steuertechnik)  zu  behandeln  sind.
0.  Jurisprudenz  mit  besonderen  Vorlesungen  über
Familienrecht  in  Verbindung  mit  der  Testamentsvollstreckung,
Nachlaßverwaltung  sowie  über  die  Funktionen  des  Treuhänders
nach  dem  bürgerlichen  Recht  überhaupt;  Handelsrecht,  Gewerberecht, ­
  Wechselrecht,  Konkursrecht  und  verwandte  Rechtsdisziplinen

>)  vgl.  hierzu  den  Entwurf  von  Prof.  Schmid,  Wrem  a.  a.  O.  S.
2)  In  dem  obengenannten  Aufsatz  „Der  Beruf  des  Treuhanoers  .  .
»)  Am  besten  würde  für  diese  Übungen  ein  besonderes  Seminar  geschaffen  ,
neutralen  Stoff  werden  die  Bücherrevisoren  und  Treuhandgesellfchaften  genügend
zur  Verfügung  stellen.
            
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