Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Dieser Gefahr suchen die Treuhandgesellschaften die Spitze 
zu brechen, indeni sie ihrem Aufsichtsrat die Möglichkeit der Ein 
sicht in die Schriften oder Berichte über alle bei Dritten vor 
genommenen Revisionen satzungsgemäß genommen haben;h ver 
gleiche hierzu § 19 des Statuts der deutschen Treuhandgesellschast, 
Berlins) sin der Fassung v. 27. 9. 1910 bezw. 28. 3. 1912), § 21 des 
Statuts der Treuhandvereinigung, A.-G., Berlin sin der Fassung 
v. 2. 3. 1911), u. a. 
2. Die Honorarsätze der Revisionsgesellschaften 3 ) sind ver 
hältnismäßig hoch im Vergleich zu denen der freien Bücherrevisoren. 
Dieser Anschein wird namentlich dadurch erweckt, daß die 
Revisionsgesellschaften infolge ihrer intensiven Arbeitsmethoden 
eine lange Zeitdauer zur Ausführung der einzelnen Revision 
benötigen. 
3. Die Revisionsgesellschaften übernehmen für ihre Arbeit 
keine Haftung; sie lehnen dieselbe von vornherein ab. Diese 
Maßnahme ist auch aus dem Charakter der juristischen Person 
begründet. 
Diese Gründe, von denen der erste, der bei weitem der stich 
haltigste ist, durch die Maßnahmen der Treuhandgesellschaften als 
beseitigt gelten kann, vermögen doch nicht die Bedeutung der 
Treuhandgesellschaften für die freiwillige Revision ganz aufzuheben, 
wie dies die Gegner gern darstellen; wie ich es überhaupt für 
wenig lohnend halte, die Treuhandgesellschaften auf der Seite der 
„freiwilligen" Revision anzugreifen, weil sie den freien Revisoren 
hierin so gut wie keine Konkurrenz machen. In dieser Ansicht 
werde ich auch bestärkt durch die Zuschrift, die mir von einem 
tz Diese Maßnahme ist allerdings bei den Gesellschaften wirkungslos, deren 
Vorstände und Direktoren gleichzeitig Beamte (Vorstände und Direktoren) der be 
freundeten Bank sind. 
, , *) Der 21. Geschäftsbericht (1910) der deutschen Treuhandgesellschast berichtet 
hierüber: „Um den schon bisher stets aufs allerstrengste durchgeführten Grundsatz 
tc 9'* eit Diskretion gegenüber jedermann, eingeschlossen die Mitglieder des 
Ausslchtsrats, einen dokumentarischen Ausdruck zu geben, hat ferner die außer- 
ordentliche Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag des Aufsichtsrats und 
® cr S*™ ^ cn § 19 unseres Statuts, welcher von den Rechten und Pflichten 
des Ausslchtsrats handelt, die Bücher und Werte der Gesellschaft zu prüfen, folgenden 
Zusatz gegeben: _ 
. ,,Vorstehende Bestimmung bezieht sich selbstverständlich nicht auf Schrift 
stücke über bei Dritten vorgenommene Revisionen; vielmehr sind solche 
Schriftstücke auch gegenüber dem Aufsichtsrate und seinen Mitgliedern geheim 
zuhalten". 
tz Die Deutsche Treuhandgesellschaft berechnet für die ersten beiden Tage 
zusammen 500 Mk., für jeden folgenden 150 Mk. Der Satz gilt für 2 Beamte 
mkl. aller sonstigen Spesen = 75 Mk. für einen Beamten. Ein geschickter „freier" 
Revisor wird nicht unter 50 Mk. pro Tag arbeiten.
	        
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