Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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unangenehm  empfunden  werden  wird  und  die  geeignet  ist,  die
Initiative  der  Gesellschaften  zu  beschneiden.  Wir  werden  es  aber
verstehen,  daß  eine  Bank  sich  als  Kreditgeber  von  dem  ordnungsmäßigen ­
  Gang  der  Dinge  überzeugen  will:  „Wer  sich  einer  solchen
Kontrolle  nicht  unterwerfen  will,  der  muß  auf  größeren  Kredit
verzichten,  und  dem  darf  eine  Bank  solchen  nicht  anvertrauen"?)
Auch  der  Offenlegung  der  intimsten  Verhältnisse  an  verschiedene ­
  Instanzen,  so  an  die  ausführenden  Revisoren,  dann  an
die  die  Revisionsresultate  weiter  bearbeitenden  Beamten  der
Revisionsgesellschaft  usw.  ließen  die  Geheimhaltung  derselben  in
Frage  gestellt  erscheinen,  wenn  nicht  die  Treuhandgesellschaften
an  die  Qualität  ihrer  sämtlichen  Beamten  größte  Anforderungen
auch  nach  der  moralischen  Seite  stellten;  auch  werden  dieselben
zur  unbedingten  Verschwiegenheit  durch  Handschlag  verpflichtet.
Schädigungen  der  Unternehmer  aus  verletzter  Verschwiegenheit
sind  bisher  nicht  bekannt  geworden.  Das  persönliche  Moment,
„das  Vertrauen  von  Mann  zu  Mann",  das  von  den  „freien"
Bücherrevisoren  gern  in  den  Kamps  getragen  wird,  spielt  in
unserem  heutigen  Wirtschaftskampfe  auf  „Leben  und  Tod",  dessen
Lebensmotioe  Konnektion  sin  irgendwelcher  Form)  und  abnorme
Leistung  sind,  bei  weitem  nicht  mehr  die  Rolle  wie  früher.  Auch
käme  es  nur  für  Aufgaben  in  Betracht,  die  der  einzelne  ohne
Hinzuziehung  fremder  Hilfe  bewältigen  könnte.
Bildet  die  Inanspruchnahme  der  Revisionsgesellschaften  seitens
der  „freiwilligen"  Kunden  beinahe  die  Ausnahme,  so  erklärt  sich
diese  Tatsache,  wie  ich  glaube  annehmen  zu  müssen,  hauptsächlich
aus  folgenden  drei  Gründen:
Es  besteht
1.  die  Furcht  vor  Auslieferung  der  Geschäftsgeheimnisse  an
die  Bank.
Die  Forderung  der  Geheimhaltung  der  anvertrauten  geschäftlichen ­
  Verhältnisse  wird  hier  zur  Lebensfrage;  den  freiwilligen
Kunden  muß  eine  Extragarantie  geboten  werden,  daß  die  von
der  Treuhandgesellschaft  erlangten  Kenntnisse  nicht  der  der  Treuhand ­
  gesellsch  äst  befreundeten  Bank  hinterbrachte  werden,  was  nach
den  Behauptungen  der  Gegner  dadurch  möglich  sein  soll,  daß  die
Direktoren  der  Banken  gleichzeitig  den  Aufsichtsrat  der  Treuhandgesellschaften
  bilden.

tz  „Deutscher  Ökonomist",  Juni  1908,  S.  396,  Berlin-Wilmersdorf.
2 )  vgl.  hierzu  die  Ausführungen  Beigels  in  seiner  Broschüre  „Treuhand-<Revisions.)Gesellschaften
  oder  beeidigte  Bücherrevisoren?"  S.  15  ff.,  an  welcher
Stelle  er  einen  „geheimen  Bericht"  an  die  Bank  erwähnt;  von  einer  derartigen
perfiden  Handlungsweise  kann  natürlich  —  wie  mir  dies  auch  aus  den  Kreisen  der
Treuhandgesellschaften  bestätigt  wurde  —  niemals  die  Rede  sein.
            
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