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Dieser Gefahr suchen die Treuhandgesellschaften die Spitze
zu brechen, indeni sie ihrem Aufsichtsrat die Möglichkeit der Einsicht
in die Schriften oder Berichte über alle bei Dritten vorgenommenen
Revisionen satzungsgemäß genommen haben;h vergleiche
hierzu § 19 des Statuts der deutschen Treuhandgesellschast,
Berlins) sin der Fassung v. 27. 9. 1910 bezw. 28. 3. 1912), § 21 des
Statuts der Treuhandvereinigung, A.-G., Berlin sin der Fassung
v. 2. 3. 1911), u. a.
2. Die Honorarsätze der Revisionsgesellschaften 3 ) sind verhältnismäßig
hoch im Vergleich zu denen der freien Bücherrevisoren.
Dieser Anschein wird namentlich dadurch erweckt, daß die
Revisionsgesellschaften infolge ihrer intensiven Arbeitsmethoden
eine lange Zeitdauer zur Ausführung der einzelnen Revision
benötigen.
3. Die Revisionsgesellschaften übernehmen für ihre Arbeit
keine Haftung; sie lehnen dieselbe von vornherein ab. Diese
Maßnahme ist auch aus dem Charakter der juristischen Person
begründet.
Diese Gründe, von denen der erste, der bei weitem der stichhaltigste
ist, durch die Maßnahmen der Treuhandgesellschaften als
beseitigt gelten kann, vermögen doch nicht die Bedeutung der
Treuhandgesellschaften für die freiwillige Revision ganz aufzuheben,
wie dies die Gegner gern darstellen; wie ich es überhaupt für
wenig lohnend halte, die Treuhandgesellschaften auf der Seite der
„freiwilligen" Revision anzugreifen, weil sie den freien Revisoren
hierin so gut wie keine Konkurrenz machen. In dieser Ansicht
werde ich auch bestärkt durch die Zuschrift, die mir von einem
tz Diese Maßnahme ist allerdings bei den Gesellschaften wirkungslos, deren
Vorstände und Direktoren gleichzeitig Beamte (Vorstände und Direktoren) der befreundeten
Bank sind.
, , *) Der 21. Geschäftsbericht (1910) der deutschen Treuhandgesellschast berichtet
hierüber: „Um den schon bisher stets aufs allerstrengste durchgeführten Grundsatz
tc 9'* eit Diskretion gegenüber jedermann, eingeschlossen die Mitglieder des
Ausslchtsrats, einen dokumentarischen Ausdruck zu geben, hat ferner die außerordentliche
Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag des Aufsichtsrats und
® cr S*™ ^ cn § 19 unseres Statuts, welcher von den Rechten und Pflichten
des Ausslchtsrats handelt, die Bücher und Werte der Gesellschaft zu prüfen, folgenden
Zusatz gegeben: _
. ,,Vorstehende Bestimmung bezieht sich selbstverständlich nicht auf Schriftstücke
über bei Dritten vorgenommene Revisionen; vielmehr sind solche
Schriftstücke auch gegenüber dem Aufsichtsrate und seinen Mitgliedern geheimzuhalten".
tz Die Deutsche Treuhandgesellschaft berechnet für die ersten beiden Tage
zusammen 500 Mk., für jeden folgenden 150 Mk. Der Satz gilt für 2 Beamte
mkl. aller sonstigen Spesen = 75 Mk. für einen Beamten. Ein geschickter „freier"
Revisor wird nicht unter 50 Mk. pro Tag arbeiten.