Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Dieser  Gefahr  suchen  die  Treuhandgesellschaften  die  Spitze
zu  brechen,  indeni  sie  ihrem  Aufsichtsrat  die  Möglichkeit  der  Einsicht ­
  in  die  Schriften  oder  Berichte  über  alle  bei  Dritten  vorgenommenen ­
  Revisionen  satzungsgemäß  genommen  haben;h  vergleiche ­
  hierzu  §  19  des  Statuts  der  deutschen  Treuhandgesellschast,
Berlins)  sin  der  Fassung  v.  27.  9.  1910  bezw.  28.  3.  1912),  §  21  des
Statuts  der  Treuhandvereinigung,  A.-G.,  Berlin  sin  der  Fassung
v.  2.  3.  1911),  u.  a.
2.  Die  Honorarsätze  der  Revisionsgesellschaften 3 )  sind  verhältnismäßig ­
  hoch  im  Vergleich  zu  denen  der  freien  Bücherrevisoren.
Dieser  Anschein  wird  namentlich  dadurch  erweckt,  daß  die
Revisionsgesellschaften  infolge  ihrer  intensiven  Arbeitsmethoden
eine  lange  Zeitdauer  zur  Ausführung  der  einzelnen  Revision
benötigen.
3.  Die  Revisionsgesellschaften  übernehmen  für  ihre  Arbeit
keine  Haftung;  sie  lehnen  dieselbe  von  vornherein  ab.  Diese
Maßnahme  ist  auch  aus  dem  Charakter  der  juristischen  Person
begründet.
Diese  Gründe,  von  denen  der  erste,  der  bei  weitem  der  stichhaltigste ­
  ist,  durch  die  Maßnahmen  der  Treuhandgesellschaften  als
beseitigt  gelten  kann,  vermögen  doch  nicht  die  Bedeutung  der
Treuhandgesellschaften  für  die  freiwillige  Revision  ganz  aufzuheben,
wie  dies  die  Gegner  gern  darstellen;  wie  ich  es  überhaupt  für
wenig  lohnend  halte,  die  Treuhandgesellschaften  auf  der  Seite  der
„freiwilligen"  Revision  anzugreifen,  weil  sie  den  freien  Revisoren
hierin  so  gut  wie  keine  Konkurrenz  machen.  In  dieser  Ansicht
werde  ich  auch  bestärkt  durch  die  Zuschrift,  die  mir  von  einem

tz  Diese  Maßnahme  ist  allerdings  bei  den  Gesellschaften  wirkungslos,  deren
Vorstände  und  Direktoren  gleichzeitig  Beamte  (Vorstände  und  Direktoren)  der  befreundeten ­
  Bank  sind.
,  ,  *)  Der  21.  Geschäftsbericht  (1910)  der  deutschen  Treuhandgesellschast  berichtet
hierüber:  „Um  den  schon  bisher  stets  aufs  allerstrengste  durchgeführten  Grundsatz
tc 9'* eit  Diskretion  gegenüber  jedermann,  eingeschlossen  die  Mitglieder  des
Ausslchtsrats,  einen  dokumentarischen  Ausdruck  zu  geben,  hat  ferner  die  außerordentliche
  Generalversammlung  der  Aktionäre  auf  Antrag  des  Aufsichtsrats  und
® cr  S*™  ^ cn  §  19  unseres  Statuts,  welcher  von  den  Rechten  und  Pflichten
des  Ausslchtsrats  handelt,  die  Bücher  und  Werte  der  Gesellschaft  zu  prüfen,  folgenden
Zusatz  gegeben:  _
.  ,,Vorstehende  Bestimmung  bezieht  sich  selbstverständlich  nicht  auf  Schriftstücke ­
  über  bei  Dritten  vorgenommene  Revisionen;  vielmehr  sind  solche
Schriftstücke  auch  gegenüber  dem  Aufsichtsrate  und  seinen  Mitgliedern  geheimzuhalten". ­

tz  Die  Deutsche  Treuhandgesellschaft  berechnet  für  die  ersten  beiden  Tage
zusammen  500  Mk.,  für  jeden  folgenden  150  Mk.  Der  Satz  gilt  für  2  Beamte
mkl.  aller  sonstigen  Spesen  =  75  Mk.  für  einen  Beamten.  Ein  geschickter  „freier"
Revisor  wird  nicht  unter  50  Mk.  pro  Tag  arbeiten.
            
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