Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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führung  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen  Überwachung  und  Kontrolle?) ­

Bei  dem  Aufsichtsrat  der  Genossenschaft  tritt  uns  vor  allen
Dingen  der  geringe  Grad  geschäftlicher  Erfahrung  und  Gewandtheit ­
  seiner  Mitglieder  entgegen;  dieser  freilich  findet  in  der  Konstruktion ­
  der  Genossenschaft  seine  natürliche  Erklärung,  indem  die
Zahl  der  Genossen  zum  größten  Teil  aus  kleinen  Leuten  besteht,
denen  vorerwähnte  Eigenschaften  fast  ganz  abgehen.  Auch  kommt
häufig  hinzu,  daß  der  Vorstand  der  Genossenschaft  versucht,  die
Kontrolle  des  Aufsichtsrats  auszuschalten;  ja  er  wird  geradezu
verführt  zu  einem  derartigen  Bestreben,  wenn  man  die  Interesselosigkeit ­
  und  Saumseligkeit  vieler  Aufsichtsratsmitglieder  beobachtet, ­
  mit  welcher  diese  ihre  Pflichten  erfüllen.
Schon  kurz  nach  der  Gründung  der  ersten  Genossenschaften  fi
machen  sich  diese  Mängel  fühlbar,  und  ihnen  suchte  man  abzuhelfen, ­
  indem  man  dem  Aufsichtsrat  ein  unabhängiges  sachverständiges ­
  Organ  beiordnete,  den  sachverständigen  Revisor.
Es  handelt  sich  mit  der  Schaffung  des  obligatorischen  Revisors
nicht  um  ein  neues  Exekutivorgan  der  Genossenschaft,  sondern  lediglich ­
  um  eine  die  lückenhafte  Geschäftsführung  der  Genossenschaft
korrigierende  Jnstanz.fi  die  das  Recht  hat,  zu  sagen,  was  falsch  ist  und
wie  es  besser  zu  machen  ist,  niemals  aber  Mittel  in  der  Hand  hat,
die  Abstellung  von  Mängeln  zu  erzwingen;  diese  ist  ganz  dem
Verantwortlichkeitsgefühl  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates
bezw.  der  Generalversammlung  anheimgestellt.
Faßbender  fi  charakterisiert  die  Stellung  des  Revisors  in  der
Genossenschaft  folgendermaßen:
„Der  Revisor  soll  sich  betrachten  als  Freund  und  Berater
der  Genossenschaft,  der  die  Genossenschaften  ihren  Idealen  in

fi  In  der  Begr.  z.  GenG.,  Drucks,  d.  RT.  7.  LP.  lV.  Sess.  1888/89  S.  47  ff.
heißt  es;  „Die  Katastrophen,  die  unter  den  Genossenschaften  eingetreten  sind,
hatten  vielmehr  ihre  Ursachen  hauptsächlich  in  Ausschreitungen  bei  der  Geschäftsführung ­
  und  im  Mangel  einer  genügenden  Kontrolle  über  dieselbe".
fi  Nach  Wygodzinski,  Das  Genossenschaftswesen  in  Deutschland,  Leipzig
mnd  Berlin  1911,  Md  es  zuerst  die  Kreditgenossenschaften,  die  nach  der  Kontrolle
verlangen;  sie  wollen  durch  diese  Maßnahme  das  Vertrauen  weiterer  Kreise  erwerben. ­

fi  Crüger  führt  in  seinem  Referat,  erstattet  dem  Allgemeinen  Genossenschaftstag ­
  in  Cassel  1906  (vgl.  Fr.  Hans  Crüger,  Einführung  in  das  deutsche  Genossenschaftswesen, ­
  Berlin  1907,  S.  355  ff.),  aus,  daß  man  einmal  den  Schädigungen
vorbeugen  wollte,  die  „aus  den  mangelnden  Erfahrungen  der  Leiter  der  Genossenschaften ­
  entstehen  können",  zum  andern  wollte  man  „Vorstandsmitglieder  des  Aufsichtsrats ­
  mit  ihren  Aufgaben  vertraut  machen".
4 )  Prof.  Dr.  Faßbender  in  seinem  Referat,  erstattet  dem  VII.  Deutschen  gewerblichen ­
  Genoffenschaftstag  in  Dortmund  1910,  über  „Entwicklung  und  Aufgaben
der  Verbandsrevision".

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