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führung der vom Gesetz vorgeschriebenen Überwachung und Kon
trolle?)
Bei dem Aufsichtsrat der Genossenschaft tritt uns vor allen
Dingen der geringe Grad geschäftlicher Erfahrung und Gewandt
heit seiner Mitglieder entgegen; dieser freilich findet in der Kon
struktion der Genossenschaft seine natürliche Erklärung, indem die
Zahl der Genossen zum größten Teil aus kleinen Leuten besteht,
denen vorerwähnte Eigenschaften fast ganz abgehen. Auch kommt
häufig hinzu, daß der Vorstand der Genossenschaft versucht, die
Kontrolle des Aufsichtsrats auszuschalten; ja er wird geradezu
verführt zu einem derartigen Bestreben, wenn man die Interesse
losigkeit und Saumseligkeit vieler Aufsichtsratsmitglieder be
obachtet, mit welcher diese ihre Pflichten erfüllen.
Schon kurz nach der Gründung der ersten Genossenschaften fi
machen sich diese Mängel fühlbar, und ihnen suchte man ab
zuhelfen, indem man dem Aufsichtsrat ein unabhängiges sach
verständiges Organ beiordnete, den sachverständigen Revisor.
Es handelt sich mit der Schaffung des obligatorischen Revisors
nicht um ein neues Exekutivorgan der Genossenschaft, sondern ledig
lich um eine die lückenhafte Geschäftsführung der Genossenschaft
korrigierende Jnstanz.fi die das Recht hat, zu sagen, was falsch ist und
wie es besser zu machen ist, niemals aber Mittel in der Hand hat,
die Abstellung von Mängeln zu erzwingen; diese ist ganz dem
Verantwortlichkeitsgefühl des Vorstandes und des Aufsichtsrates
bezw. der Generalversammlung anheimgestellt.
Faßbender fi charakterisiert die Stellung des Revisors in der
Genossenschaft folgendermaßen:
„Der Revisor soll sich betrachten als Freund und Berater
der Genossenschaft, der die Genossenschaften ihren Idealen in
fi In der Begr. z. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. lV. Sess. 1888/89 S. 47 ff.
heißt es; „Die Katastrophen, die unter den Genossenschaften eingetreten sind,
hatten vielmehr ihre Ursachen hauptsächlich in Ausschreitungen bei der Geschäfts
führung und im Mangel einer genügenden Kontrolle über dieselbe".
fi Nach Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig
mnd Berlin 1911, Md es zuerst die Kreditgenossenschaften, die nach der Kontrolle
verlangen; sie wollen durch diese Maßnahme das Vertrauen weiterer Kreise er
werben.
fi Crüger führt in seinem Referat, erstattet dem Allgemeinen Genossenschafts
tag in Cassel 1906 (vgl. Fr. Hans Crüger, Einführung in das deutsche Genossen
schaftswesen, Berlin 1907, S. 355 ff.), aus, daß man einmal den Schädigungen
vorbeugen wollte, die „aus den mangelnden Erfahrungen der Leiter der Genossen
schaften entstehen können", zum andern wollte man „Vorstandsmitglieder des Auf
sichtsrats mit ihren Aufgaben vertraut machen".
4 ) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat, erstattet dem VII. Deutschen ge
werblichen Genoffenschaftstag in Dortmund 1910, über „Entwicklung und Aufgaben
der Verbandsrevision".
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