Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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führung der vom Gesetz vorgeschriebenen Überwachung und Kon 
trolle?) 
Bei dem Aufsichtsrat der Genossenschaft tritt uns vor allen 
Dingen der geringe Grad geschäftlicher Erfahrung und Gewandt 
heit seiner Mitglieder entgegen; dieser freilich findet in der Kon 
struktion der Genossenschaft seine natürliche Erklärung, indem die 
Zahl der Genossen zum größten Teil aus kleinen Leuten besteht, 
denen vorerwähnte Eigenschaften fast ganz abgehen. Auch kommt 
häufig hinzu, daß der Vorstand der Genossenschaft versucht, die 
Kontrolle des Aufsichtsrats auszuschalten; ja er wird geradezu 
verführt zu einem derartigen Bestreben, wenn man die Interesse 
losigkeit und Saumseligkeit vieler Aufsichtsratsmitglieder be 
obachtet, mit welcher diese ihre Pflichten erfüllen. 
Schon kurz nach der Gründung der ersten Genossenschaften fi 
machen sich diese Mängel fühlbar, und ihnen suchte man ab 
zuhelfen, indem man dem Aufsichtsrat ein unabhängiges sach 
verständiges Organ beiordnete, den sachverständigen Revisor. 
Es handelt sich mit der Schaffung des obligatorischen Revisors 
nicht um ein neues Exekutivorgan der Genossenschaft, sondern ledig 
lich um eine die lückenhafte Geschäftsführung der Genossenschaft 
korrigierende Jnstanz.fi die das Recht hat, zu sagen, was falsch ist und 
wie es besser zu machen ist, niemals aber Mittel in der Hand hat, 
die Abstellung von Mängeln zu erzwingen; diese ist ganz dem 
Verantwortlichkeitsgefühl des Vorstandes und des Aufsichtsrates 
bezw. der Generalversammlung anheimgestellt. 
Faßbender fi charakterisiert die Stellung des Revisors in der 
Genossenschaft folgendermaßen: 
„Der Revisor soll sich betrachten als Freund und Berater 
der Genossenschaft, der die Genossenschaften ihren Idealen in 
fi In der Begr. z. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. lV. Sess. 1888/89 S. 47 ff. 
heißt es; „Die Katastrophen, die unter den Genossenschaften eingetreten sind, 
hatten vielmehr ihre Ursachen hauptsächlich in Ausschreitungen bei der Geschäfts 
führung und im Mangel einer genügenden Kontrolle über dieselbe". 
fi Nach Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig 
mnd Berlin 1911, Md es zuerst die Kreditgenossenschaften, die nach der Kontrolle 
verlangen; sie wollen durch diese Maßnahme das Vertrauen weiterer Kreise er 
werben. 
fi Crüger führt in seinem Referat, erstattet dem Allgemeinen Genossenschafts 
tag in Cassel 1906 (vgl. Fr. Hans Crüger, Einführung in das deutsche Genossen 
schaftswesen, Berlin 1907, S. 355 ff.), aus, daß man einmal den Schädigungen 
vorbeugen wollte, die „aus den mangelnden Erfahrungen der Leiter der Genossen 
schaften entstehen können", zum andern wollte man „Vorstandsmitglieder des Auf 
sichtsrats mit ihren Aufgaben vertraut machen". 
4 ) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat, erstattet dem VII. Deutschen ge 
werblichen Genoffenschaftstag in Dortmund 1910, über „Entwicklung und Aufgaben 
der Verbandsrevision". 
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