Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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vo  lkswirtschaftlicher,  sozialer  und  geistig-sittlicher  Beziehung  unter
Wahrung  der  genossenschaftlichen,  kaufmänischen  und  betriebstechnischen ­
  Gesichtspunkte  entgegenzuführen  strebt  und  den  die
Genossenschaft  in  diesen  seinen  Bestrebungen  auch  zu  unterstützen
gewillt  ist".
Den  Revisor  treffen  wir  bei  den  Genossenschaften  schon  früh
an,  lange  bevor  das  Genossenschaftsgesetz  1889  in  Kraft  rat.  Es
wird  darum  im  Jahre  1889  mit  der  Einführung  der  obligatorischen
Revision  nicht  ein  Institut  unvermutet  neu  geschaffen,  sondern
eine  bei  einem  Drittel  aller  Genossenschaften  bereits  in  Übung  befindliche ­
  Gepflogenheit  zum  Gesetz  für  alle  Genossenschaften  erhoben.
Einen  Beamten,  der  eigens  für  die  Ausübung  des  Revisionsdienstes ­
  angestellt  war,  konnte  sich  die  einzelne  Genossenschaft  mit
Rücksicht  auf  den  geringen  Umfang  der  Geschäfte  nicht  leisten,  und
so  war  man  auch  in  dieser  Beziehung  zur  Durchführung  dieser
wichtigen  Aufgabe  auf  den  Zusammenschluß  ff  angewiesen.
Das  im  Jahre  1859  in  Weimar  von  29  Genossenschaften
gegründete  „Zentralkorrespondenzbureau  der  deutschen  Vorfchußund
  Kreditvereine",  das  feit  dem  Jahre  1861  den  Namen  „Anwaltschaft ­
  der  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften"
führte  und  unter  der  Leitung  von  Schulze-Delitzsch  stand,  bildete
den  Grundstock  genossenschaftlicher  Revision;  es  bezweckte:
1.  Vertretung  in  der  Presse,  auf  Kongressen,  besonders  gegenüber ­
  der  Gesetzgebung;
2.  Förderung  mit  Rat  und  Tat,  Auskunftserteilung  und  Belehrung ­
  ;
3.  Austausch  bedeutsamer  Erfahrungen  und  Anknüpfung
von  Geschäftsverbindungen.
Im  Jahre  1864  wird  bereits  vom  Verband  der  Genossenschaften ­
  am  Mittelrhein  (Schulze-Delitzsch)  in  einer  Resolution
gefordert,  „daß  auf  Verlangen  der  einzelnen  Genossenschaften
jederzeit  ein  sachverständiger  Revisor  zur  Verfügung  gestellt
werden  sollte".  Der  Beschluß  wurde  später  auch  zur  Ausführung
gebracht.
Auch  bei  Raiffeisen  st  ist  der  Gedanke,  die  Genossenschaften
einer  sachverständigen  Kontrolle  zu  unterstellen,  bald  nach  der
Gründung  der  ersten  Darlehnskasienvereine  vorhanden  gewesen.
Um  1872  finden  wir  bereits  bei  dem  landwirtschaftlichen  Verein
für  Rheinpreußen  einen  Wanderlehrer  angestellt,  der  auch  als

st  Hiergegen  wird  in  dem  Bericht  der  Reichstagskommission  zum  Entwurf
des  Genossenschaftsgesetzes  daraus  hingewiesen,  dass  die  bestehenden  Revisionsverbände ­
  nur  aus  der  Befürchtung,  daß  die  Genossenschaften  unter  staatliche  Aufsicht ­
  gestellt  würden,  entstanden  seien.  Allerdings  hat  auch  Schulze-Delitzsch  diesen
Gedanken  mehrfach  ausgesprochen.
            
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