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vo lkswirtschaftlicher, sozialer und geistig-sittlicher Beziehung unter
Wahrung der genossenschaftlichen, kaufmänischen und betriebstechnischen
Gesichtspunkte entgegenzuführen strebt und den die
Genossenschaft in diesen seinen Bestrebungen auch zu unterstützen
gewillt ist".
Den Revisor treffen wir bei den Genossenschaften schon früh
an, lange bevor das Genossenschaftsgesetz 1889 in Kraft rat. Es
wird darum im Jahre 1889 mit der Einführung der obligatorischen
Revision nicht ein Institut unvermutet neu geschaffen, sondern
eine bei einem Drittel aller Genossenschaften bereits in Übung befindliche
Gepflogenheit zum Gesetz für alle Genossenschaften erhoben.
Einen Beamten, der eigens für die Ausübung des Revisionsdienstes
angestellt war, konnte sich die einzelne Genossenschaft mit
Rücksicht auf den geringen Umfang der Geschäfte nicht leisten, und
so war man auch in dieser Beziehung zur Durchführung dieser
wichtigen Aufgabe auf den Zusammenschluß ff angewiesen.
Das im Jahre 1859 in Weimar von 29 Genossenschaften
gegründete „Zentralkorrespondenzbureau der deutschen Vorfchußund
Kreditvereine", das feit dem Jahre 1861 den Namen „Anwaltschaft
der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften"
führte und unter der Leitung von Schulze-Delitzsch stand, bildete
den Grundstock genossenschaftlicher Revision; es bezweckte:
1. Vertretung in der Presse, auf Kongressen, besonders gegenüber
der Gesetzgebung;
2. Förderung mit Rat und Tat, Auskunftserteilung und Belehrung
;
3. Austausch bedeutsamer Erfahrungen und Anknüpfung
von Geschäftsverbindungen.
Im Jahre 1864 wird bereits vom Verband der Genossenschaften
am Mittelrhein (Schulze-Delitzsch) in einer Resolution
gefordert, „daß auf Verlangen der einzelnen Genossenschaften
jederzeit ein sachverständiger Revisor zur Verfügung gestellt
werden sollte". Der Beschluß wurde später auch zur Ausführung
gebracht.
Auch bei Raiffeisen st ist der Gedanke, die Genossenschaften
einer sachverständigen Kontrolle zu unterstellen, bald nach der
Gründung der ersten Darlehnskasienvereine vorhanden gewesen.
Um 1872 finden wir bereits bei dem landwirtschaftlichen Verein
für Rheinpreußen einen Wanderlehrer angestellt, der auch als
st Hiergegen wird in dem Bericht der Reichstagskommission zum Entwurf
des Genossenschaftsgesetzes daraus hingewiesen, dass die bestehenden Revisionsverbände
nur aus der Befürchtung, daß die Genossenschaften unter staatliche Aufsicht
gestellt würden, entstanden seien. Allerdings hat auch Schulze-Delitzsch diesen
Gedanken mehrfach ausgesprochen.