Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Immerhin treffen wir in vielen Fällen die oben dargetane 
Spaltung in der Ausführung von Revisionen an; es werden bei 
einer großen Anzahl von Verbänden kalkulatorische bezw. technische 
Revisionen nur auf besonderen Wunsch ausgeführt. 
Im Interesse der Genossenschaft dürfte es liegen — und auf 
verschiedenen Verbandstagen sind auch dahinzielende Beschlüsse 
gefaßt worden — den Revisionen den formalen Charakter zu 
nehmen und die Betonung auf die materielle Seite der Prüfung 
zu legen, und ich kann mich nicht dem Standpunkte anschließen, 
den Havensteinsi vertritt, wenn er sagt: „daß es nicht Sache der 
Revisoren ist, in den rein technischen oder kaufmännischen Betrieb 
einzugreifen, sondern daß sie sich darauf zu beschränken haben, 
den genossenschaftlich-technischen Betrieb zu prüfen". Aus dieser 
Stellungnahme Havensteins, die dieser wiederholt ohne Erfolg 
vertreten hat, spricht eine vollkommene Verkennung des genossen 
schaftlichen Revisionsinstituts, gleichzeitig aber auch der Aufgabe 
der Revisionsverbände, und es ist nur zu begrüßen, wenn der 
artige irreführende Ansichten bisher in die Entwicklung des ge 
nossenschaftlichen Revisionswesens, die ganz andere Bahnen schreitet, 
nicht hemmend eingreifen konnten. Wieviel großzügiger ist dagegen 
die vorn zitierte Auffassung Faßbenders st vom Berufe des Revisors? 
Gerade die formale Revision ist es ja, die die gerichtliche 
Revision und damit das ganze Bestellungsverfahren wertlos 
macht, die die Absicht des Gesetzgebers, mit der geschaffenen Freiheit 
der Revisorenbestellung genossenschaftlichen Idealen zu dienen, 
vereitelt. 
Die Bestimmung des § 61 Abs. 3: 
„Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungs 
behörde über die Person des Revisors gehört ist. Er 
klärt die Behörde sich mit einer von der Ge 
nossenschaft vorgeschlagenen Person einver 
standen, so ist diese zum Revisor zu bestellen" 
die also den Genossenschaften Einfluß auf die Wahl des Revisors 
verschafft, ist schon längstens als Übelstand empfunden worden. 
Die Abstellung ist dringend nötig, da durch diese Bestimmung 
den ärgsten Feinden des Genossenschaftswesens, den sog. „wilden" 
Geh. Regierurigsrat Dr. Havensteirr, Referat, erstattet auf dem genossen- 
schastlichen Bortragskursus des Reichsverbandes im September 1909 in Darmstadt: 
„Neuere Erfahrungen auf dem Gebiete des genossenschaftlichen Revisionswesens", 
Darmstadt 1910. 
2) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat „Über die Entwicklung und Auf 
gaben der Berbandsrevision", erstattet dem 7. Deutschen gewerblichen Genossen- 
schaftstage zu Dortmund 1910, Bericht S. 112.
	        
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