Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Wird  die  Revision  durch  einen  vom  Verbände  gestellten  Revisor
ausgeführt,  so  hat  dieser  eineAbschrift  des  Revisionsberichtes  demVerbandsvorstande
  einzureichen  (§63  Abs.  3).  In  der  Praxis  hat  sich
vielfach  die  Gepflogenheit  herausgebildet,  daß  die  Revisionsberichte
von  den  Revisoren  festgestellt,  dann  zur  Redaktion  dem  Verbandsdirektor ­
  übergeben  werden  und  von  diesem  schließlich  an  die  Genossenschaft ­
  gelangen.  Andere  Verbände  wahren  die  vollkommene
Selbständigkeit  ihrer  Revisoren,  andere  führen  zur  Kontrolle  ihrer
Kontrolleure  sogen.  Superrevisionen  durch.
Wie  die  Revision  ausgeführt  werden  soll,  darüber  sagt  das  Gesetz
nur,  daß  sie  durch  einen  „sachverständigen"  Revisor  vorgenommen
werden  soll;  diesem  ist  also  die  Art  der  Prüfung  überlassen.
Nach  ihrer  Ausübung  unterscheiden  wir  heute  zwei  Hauptarten ­
  von  Revisionen:
1.  Die  verwaltungstechnische  Revision,st  in  der
festgestellt  werden  soll,  ob  der  Vorstand  und  Aufsichtsrat  den
gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  ihre  Obliegenheiten  versahen, ­
  ob  die  Generalversammlungen  ordnungsmäßig  abgehalten
und  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  beachtet  wurden  usw.
2.  Diekalkulatorisch-materielleRevision,  die  sich
auf  die  Prüfung  des  Rechnungswerkes  im  besonderen  erstreckt.
Beide  Arten  der  Revisionen  lassen  sich  natürlich  nicht  haarscharf ­
  auseinanderhalten;  so  läßt  sich  z.  B.  bei  der  unter  1.  erwähnten ­
  Revision  eine  Prüfung  der  Buchführung,  wenn  auch  in
großen  Zügen,  nicht  umgehen.  Bei  vielen  Verbänden  findet  eine
verschiedene  Behandlung  der  Revisionen  überhaupt  nicht  statt;
auch  scheint  mir  dieselbe  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen ­
  zu  haben;  in  der  „besonderen  Begründung"  zu  §  49  des
Entw.  (jetzt  §  53)  wird  hierzu  gesagt:
„Die  periodische  Revision  soll  sich  auf  die  Geschäftsführung
der  Genossenschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  erstrecken.
Sie  darf  sich  keineswegs  auf  eine  bloß  kalkulatorische  Kontrolle
der  Bilanzen  und  Geschäftsbücher  beschränken.  Wenn  auch  eine
probeweise  Prüfung  in  dieser  Richtung  zweckmäßig  und  bei  vielen
Genossenschaften  unentbehrlich  sein  wird,  so  muß  doch  die  Untersuchung ­
  des  Revisors  sich  wesentlich  auf  die  materielle  Seite  der
Geschäftsführung  und  die  hierbei  befolgten  Grundsätze  sowie  auf
das  Funktionieren  der  Genossenschaftsorgane  und  der  sonstigen
Einrichtungen  der  Genossenschaft  richten".

st  Der  allgemeine  Veretnstag  in  Plauen  1887,  der  die  Grundsätze  für  die
Verbandsrevision  beriet,  hatte  nur  die  vcrwaltungstechnische  Revision  im  Auge;  bei
mangelhafter  Geschäftsführung  solle  der  Revisor  gehalten  sein,  „die  betreffende
Geschäftstätigkeit  in  Gegenwart  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  selbst  vorzunehmen
und  dabei  die  erforderliche  Anleitung  zu  erteilen".
            
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