Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Zersplitterung,h wie sie heute besteht (vgl. untenstehende Tabelle) 
— in den oben aufgezählten 5 Hauptgruppen sind 126 Revisions 
verbände vereint, unter denen sich 2 befinden, die weniger als 
5 Genossenschaften als Mitglieder aufweisen —, zeitigt nur Mängel, 
wie sie in den mehr oder weniger verschiedenen Ansichten über 
die Methode der Revision und ihren Umfang zutage treten, 
ganz abgesehen von der Unwirtschaftlichkeit, die eine derartige 
Kraftvergeudung mit sich bringen muß. 
Übersicht über die Revisions-Hauptverbände nach 
Abstufung der Anzahl der in den Unterverbänden 
zusammengeschlossenen Genossenschaften. 
Anzahl der 
Genossen 
schaften, 
die einen 
Revisions 
verband 
bilden 
All- 
gemeiner 
Verband 
(Schulze- 
Delitzsch) 
Reichs- 
Verband 
Daneben 
Raiffeisen- 
Ver 
band 
Zentral 
verband 
der 
Konsum- 
Vereine 
Haupt- 
verband 
der 
gewerbl. 
Genossen 
schaften 
AndereRe- 
visionsver 
bände, die 
kein. groß. 
R.-Verb. 
angehören 
1— 5 
2 
6- 10 
1 
1 
— 
11— 29 
2 
2 
5 
21— 30 
8 
4 
3 
31— BO 
13 
2 
3 
6 
51— 100 
5 
3 
3 
3 
8 
101— 200 
2 
5 
1 
B 
2 
2 
201— 300 
1 
2 
1 
2 
301— 500 
6 
7 
3 
501-1000 
6 
3 
— 
1001—2000 
2 
1 
über 2000 
1 
Diese Zentralisation müßte so weit gehen, daß den einzelnen 
Revisionsverbänden das Recht auf Bestellung des Revisors ge 
nommen und dasselbe ausschließlich nur den Hauptverbänden zu 
gesprochen würde. 
Der engere Zusammenschluß aber würde weiterhin bei viel 
wirksameren Revisionen nicht die befürchtete Steigerung der Re 
visionshonorare, sondern bei geschickter Disposition und Verwendung 
der Revisoren eine sachverständige Revision zu gleichen Sätzen 
*) W. Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig und 
Berlin 1911, S. 104 ff. bedauert die Spaltung infolge von Gegensätzen, die 
zwischen den einzelnen Verbänden bestehen; er führt sie zum Teil auf die große 
Macht zurück, die die Genossenschaftsbewegung ihren Führern gab und die es 
diesen leicht machte, ihre Pläne gesondert von der Allgemeinheit durchzusetzen.
	        
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