91
Hierbei müßte auch die Frage endgültig erörtert werden, ob man
die Revisionsverbände nicht mit einem Mittel, aufgedeckte Miß
stände abzustellen, ausstatten soll; eine derartige Maßnahme stößt
begreiflicherweise bei den Genossenschaften auf Widerstand, weil
sie meinen, daß damit das Prinzip der Selbstverwaltung durch
brochen wäre. Dies ist insofern richtig, als es sich um Abstellung
formaler Mängel handelt, sobald aber schwerwiegende Bedenken
vorliegen, die die Existenz der Genossenschaft in Frage stellen, so
muß — wie Korthaus st vorschlägt — der Verbandsvorsitzende
oder sein Vertreter das gesetzliche Recht erhalten, „auf der
Generalversammlung den Mitgliedern der Genossenschaft seine
Anschauungen ohne Rücksicht auf die Wünsche von Vorstand und
Aufsichtsrat vorzutragen".
Der Gedanke der Zentralisation ist, wenn auch nicht in dem
von mir geforderten Maße, auf dem 54. Allgemeinen Genossen
schaftstag in Posen 1913 von Prof. Dr. Crüger in seinem Referat
über die Verbandsrevision vertreten worden, indem er von einem
geplanten „freien Ausschuß der großen Verbände" berichtete, in
dem alle Lebensfragen der Genossenschaften, insbesondere die
Revision ihre Behandlung erfahren sollen. Zur finanziellen
Durchführung würde auch hier der Staat voraussichtlich gern mit
Zuschüssen — bisher sind freilich derartige Zuschüsse von den
Verbänden als das Prinzip der Selbsthilfe verletzend zurückgewiesen
und nur ausnahmsweise angenommen worden — zur Hand
gehen. — Neben dem Verfahren der Revisorenbestellung hat sich
die Vorschrift des Gesetzes (§ 53), die die Vornahme der Revision
in jedem zweiten Jahre anordnet, als unzulänglich heraus
gestellt.
Sollen die Genossenschaften einer wirksamen Kontrolle unter
stehen, so ist der Zwischenraum von zwei Jahren zu ausgedehnt,
er muß zum mindesten auf ein Jahr beschnitten werden. Inter
essant sind die Gründe, die für die zweijährige Revision s. Zt. in
der Reichstagskommission vorgebracht wurden: „Bei längeren
Zwischenräumen würde keine Gewähr dafür vorhanden sein, daß
nicht mittlerweile große Unregelmäßigkeiten unentdeckt bleiben,
deren Folgen bei der nächsten Geschäftsrevision nicht mehr gut
zumachen sind; auch würde der Umfang des sich ansammelnden
Materials kaum noch eine gründliche, nach allen Richtungen sich
erstreckende Prüfung der Geschäftsführung durch den Revisor
gestatten, und ebenso ginge dabei der Vorzug verloren, welche bei
kürzeren Revisionsperioden aus der dauernden Vertrautheit des
In seinem Referat auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genosfenfchaftstag
in Leipzig 1913.
Stein. 7