Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Hierbei müßte auch die Frage endgültig erörtert werden, ob man 
die Revisionsverbände nicht mit einem Mittel, aufgedeckte Miß 
stände abzustellen, ausstatten soll; eine derartige Maßnahme stößt 
begreiflicherweise bei den Genossenschaften auf Widerstand, weil 
sie meinen, daß damit das Prinzip der Selbstverwaltung durch 
brochen wäre. Dies ist insofern richtig, als es sich um Abstellung 
formaler Mängel handelt, sobald aber schwerwiegende Bedenken 
vorliegen, die die Existenz der Genossenschaft in Frage stellen, so 
muß — wie Korthaus st vorschlägt — der Verbandsvorsitzende 
oder sein Vertreter das gesetzliche Recht erhalten, „auf der 
Generalversammlung den Mitgliedern der Genossenschaft seine 
Anschauungen ohne Rücksicht auf die Wünsche von Vorstand und 
Aufsichtsrat vorzutragen". 
Der Gedanke der Zentralisation ist, wenn auch nicht in dem 
von mir geforderten Maße, auf dem 54. Allgemeinen Genossen 
schaftstag in Posen 1913 von Prof. Dr. Crüger in seinem Referat 
über die Verbandsrevision vertreten worden, indem er von einem 
geplanten „freien Ausschuß der großen Verbände" berichtete, in 
dem alle Lebensfragen der Genossenschaften, insbesondere die 
Revision ihre Behandlung erfahren sollen. Zur finanziellen 
Durchführung würde auch hier der Staat voraussichtlich gern mit 
Zuschüssen — bisher sind freilich derartige Zuschüsse von den 
Verbänden als das Prinzip der Selbsthilfe verletzend zurückgewiesen 
und nur ausnahmsweise angenommen worden — zur Hand 
gehen. — Neben dem Verfahren der Revisorenbestellung hat sich 
die Vorschrift des Gesetzes (§ 53), die die Vornahme der Revision 
in jedem zweiten Jahre anordnet, als unzulänglich heraus 
gestellt. 
Sollen die Genossenschaften einer wirksamen Kontrolle unter 
stehen, so ist der Zwischenraum von zwei Jahren zu ausgedehnt, 
er muß zum mindesten auf ein Jahr beschnitten werden. Inter 
essant sind die Gründe, die für die zweijährige Revision s. Zt. in 
der Reichstagskommission vorgebracht wurden: „Bei längeren 
Zwischenräumen würde keine Gewähr dafür vorhanden sein, daß 
nicht mittlerweile große Unregelmäßigkeiten unentdeckt bleiben, 
deren Folgen bei der nächsten Geschäftsrevision nicht mehr gut 
zumachen sind; auch würde der Umfang des sich ansammelnden 
Materials kaum noch eine gründliche, nach allen Richtungen sich 
erstreckende Prüfung der Geschäftsführung durch den Revisor 
gestatten, und ebenso ginge dabei der Vorzug verloren, welche bei 
kürzeren Revisionsperioden aus der dauernden Vertrautheit des 
In seinem Referat auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genosfenfchaftstag 
in Leipzig 1913. 
Stein. 7
	        
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