Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Revisors  mit  den  Verhältnissen  der  Genossenschaften  sich  ergibt.
Andererseits  wird  eine  zweijährige  Wiederkehr  der  Revisionen  für
den  Zweck  derselben  als  genügend  zu  betrachten  sein;  ein  Mehreres
ist  schon  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Revision  den  Genossenschaften ­
  entstehenden  Kosten  nicht  zu  verlangen".
Alle  damals  für  die  zweijährige  Revisionsperiode  angeführten
Gründe  gelten  heute  genau  so  für  die  einjährige  Periode;  die
Einrede,  daß  bei  kürzeren  Revisionsperioden  sich  ein  Abhängigkeitsverhältnis ­
  zwischen  Revisor  und  der  zu  revidierenden  Genossenschaft ­
  herausbilde,  kann  leicht  dadurch  zu  Fall  gebracht  werden,
daß  die  Revisoren  von  Zeit  zu  Zeit  mit  ihren  Bezirken  wechseln.
Die  Frage,  ob  die  einjährige  Revisionsperiode  wünschenswert
sei,  haben  alle  Revisionsverbände  bejaht  und  haben  auch  zum
großen  Teil  der  gesetzlichen  Einführung  vorgegriffen,  indem  sie
bei  den  ihnen  angeschlossenen  Genossenschaften  jährliche  Revisionen
zur  Ausführung  bringen  lassen.  So  hat  z.  B.  der  „Zentralverband
deutscher  Konsumvereine  Hamburg  seit  1.  1.  1913  die  jährliche
Revision  durchgeführt.  Seit  dieser  Zeit  haben  die  dem  Zentralverband ­
  angeschlossenen  Verbände  einen  Extrarevisor,  außer  dem
bereits  vorhandenen  angestellt,  und  tragen  hierfür  die  Kosten
selbst.  Es  haben  allerdings  die  Revisionsverbände,  und  zwar
jeder  der  neun  zur  Durchführung  dieser  Maßnahme  einen  Zuschuß
von  4000  Mk.  erhalten.  In  einer  Zuschrift  an  den  Verfasser  sagt
der  Zentralverband:  „Die  Erfahrungen  bezüglich  der  Revisionen
bei  unseren  Verbänden  haben  gelehrt,  daß  durch  den  Ausbau  der
jährlichen  Revision  die  Verhältnisse  fortgesetzt  bessere  werden";
und  zur  Bewilligung  der  oben  erwähnten  Beträge  von  insgesamt
36000  Mk.  bemerkt  der  Verband:  „auch  wir  haben  ein  großes
Interesse  daran,  durch  ein  geregeltes  Revisionswesen  unsere  Vereine
immer  mehr  und  mehr  auf  die  Höhe  und  hauptsächlich  auf  gute
finanzielle  Unterlagen  zu  bringen".
Auf  dem  10.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstag  in
Leipzig  1913  forderte  der  Verbandsdirektor  Korthaus-Berlin  ff  die
Einführung  der  einjährigen  Revision  auf  Grundlage  absoluter
Freiwilligkeit,  indem  er  darauf  hinwies,  daß  die  zweijährige  Periode
zu  lang  sei,  da  in  einem  Jahre  viel  Unheil  passieren  und  der
Revisor  nach  so  langer  Zeit  kaum  in  der  Lage  sein  könnte,  den
entstandenen  Schaden  wieder  einzurenken.  Korthaus  brachte  in
Vorschlag,  §53  GenG,  durch  folgenden  Zusatz  zu  erweitern:
„Den  Revisionsverbänden  steht  das  Recht  zu,  an  Stelle  der
zweijährigen  Revision  die  einjährige  zu  beschließen  niit  der  Wirkung,

ff  vgl.  das  vortreffliche  Referat:  Die  Revision  im  Dienste  der  Genossenschaften. ­

            
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