Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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ist darum für seine Tätigkeit allein verantwortlich, zumal er 
„sachverständig" sein soll. Eine Schadensersatzpflicht der Revisoren 
ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieselben mit „Sorgfalt" ver 
fahren sind. 
Überblicken wir nun nach der kritischen Besprechung des ge 
nossenschaftlichen Revisionsinstituts die Wirksamkeit desselben, so 
müssen wir das Urteil fällen, daß es die darauf gesetzten Hoff 
nungen in 25 Jahren seines Bestehens reich erfüllt hat; es bildet 
eine Stütze für alle wohl geleiteten Genossenschaften; es konnte 
freilich auch nicht verhindern, daß seine Schwächen, wie vor allem 
in dem Bestellungsverfahren liegen, das Aufkommen von Schwindel 
genossenschaften begünstigten. 
Leider ist in den jüngsten Tagen das Revisionswesen durch 
mehrere in der letzten Zeit vorgekommene Zusammenbrüche — ich 
denke hier an die hessische Genossenschaftskrisis u. a. — von ver 
schiedenen Seiten Gegenstand von Verleumdungen und Ver 
dächtigungen gewesen. Es hat sich aber bei näherem Zusehen 
immer herausgestellt, daß die Revisoren ihre Pflicht auf der ganzen 
Linie getan hatten, daß aber die Mahnungen des Revisors taube 
Ohren bei den Verwaltungsorganen der Genossenschaften fanden. 
Zu diesem Urteil kam auch der Staatsanwalt in dem berüchtigten 
Prozeß in Niedermodau. 
Wenn sich nun auch Mißstände im Revisionswesen, wie aus 
meinen Darlegungen hervorgeht, herausgestellt haben, so ist meiner 
Ansicht nach gerade bei der Genossenschaft nichts unangebrachter 
als der Schrei nach Staatshilfe. Es lassen sich meines Erachtens 
gerade die bedenklichsten Mängel am besten auf dem Wege der 
Selbsthilfe abstellen. 
In diesem Sinne wurde auch auf dem jüngst in Posen 
abgehaltenen 54. Allgemeinen Genossenschaftstag «August 1913) 
folgende Resolution angenommen: 
„Der Allgemeine Genossenschaftstag erklärt gegenüber den auf 
Grund einzelner Zusammenbrüche von Genossenschaften hervor 
tretenden Anregungen die Bestimmungen über die Revision zu 
verschärfen, daß, wie zuletzt auf dem Allgemeinen Genossenschaftstag 
zu Kassel im Jahre 1906 ausgesprochen ist, die Erfüllung der Aus 
gaben der Revision nicht gesichert werden könne durch Einführung 
von Zwangsmaßregeln in die Organisation, sondern durch Hebung 
des Verständnisses der Organe der Genossenschaft für die Zwecke 
der Revision. Die Revision ist nicht bestimmt, in die Genossen 
schaft ein neues Organ einzufügen, vielmehr bleibt die Ver 
antwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im vollen Umfange 
trotz der Revision unberührt bestehen. Sache des Revisors ist es, 
zu prüfen, ob die Einrichtungen der Genossenschaft, die Geschäfts-
	        
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