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ist darum für seine Tätigkeit allein verantwortlich, zumal er
„sachverständig" sein soll. Eine Schadensersatzpflicht der Revisoren
ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieselben mit „Sorgfalt" ver
fahren sind.
Überblicken wir nun nach der kritischen Besprechung des ge
nossenschaftlichen Revisionsinstituts die Wirksamkeit desselben, so
müssen wir das Urteil fällen, daß es die darauf gesetzten Hoff
nungen in 25 Jahren seines Bestehens reich erfüllt hat; es bildet
eine Stütze für alle wohl geleiteten Genossenschaften; es konnte
freilich auch nicht verhindern, daß seine Schwächen, wie vor allem
in dem Bestellungsverfahren liegen, das Aufkommen von Schwindel
genossenschaften begünstigten.
Leider ist in den jüngsten Tagen das Revisionswesen durch
mehrere in der letzten Zeit vorgekommene Zusammenbrüche — ich
denke hier an die hessische Genossenschaftskrisis u. a. — von ver
schiedenen Seiten Gegenstand von Verleumdungen und Ver
dächtigungen gewesen. Es hat sich aber bei näherem Zusehen
immer herausgestellt, daß die Revisoren ihre Pflicht auf der ganzen
Linie getan hatten, daß aber die Mahnungen des Revisors taube
Ohren bei den Verwaltungsorganen der Genossenschaften fanden.
Zu diesem Urteil kam auch der Staatsanwalt in dem berüchtigten
Prozeß in Niedermodau.
Wenn sich nun auch Mißstände im Revisionswesen, wie aus
meinen Darlegungen hervorgeht, herausgestellt haben, so ist meiner
Ansicht nach gerade bei der Genossenschaft nichts unangebrachter
als der Schrei nach Staatshilfe. Es lassen sich meines Erachtens
gerade die bedenklichsten Mängel am besten auf dem Wege der
Selbsthilfe abstellen.
In diesem Sinne wurde auch auf dem jüngst in Posen
abgehaltenen 54. Allgemeinen Genossenschaftstag «August 1913)
folgende Resolution angenommen:
„Der Allgemeine Genossenschaftstag erklärt gegenüber den auf
Grund einzelner Zusammenbrüche von Genossenschaften hervor
tretenden Anregungen die Bestimmungen über die Revision zu
verschärfen, daß, wie zuletzt auf dem Allgemeinen Genossenschaftstag
zu Kassel im Jahre 1906 ausgesprochen ist, die Erfüllung der Aus
gaben der Revision nicht gesichert werden könne durch Einführung
von Zwangsmaßregeln in die Organisation, sondern durch Hebung
des Verständnisses der Organe der Genossenschaft für die Zwecke
der Revision. Die Revision ist nicht bestimmt, in die Genossen
schaft ein neues Organ einzufügen, vielmehr bleibt die Ver
antwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im vollen Umfange
trotz der Revision unberührt bestehen. Sache des Revisors ist es,
zu prüfen, ob die Einrichtungen der Genossenschaft, die Geschäfts-