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staatliches Handelsgesetz“ bekannt ist. Die Absicht dieses
Gesetzes wäre, die Eisenbahnraten in einer Weise festzustellen,
daß sie als gerecht erachtet werden können und
nicht einzelnen zum Nachteil anderer Spezialvorteile gewähren.
Außerdem sei durch das Gesetz eine ständige
Kommission zur Überwachung der Ausführung dieser
Eisenbahnregulative ernannt. Das Gesetz wäre ein Experiment
gewesen, dessen Vorteile und Nachteile die Zeit gelehrt
habe. Die alten Klagen über ungerechte Spezialfrachten,
Rabatte usw. zugunsten bedeutender Verfrachter
würden wieder laut, während auf der andern Seite die
Eisenbahnen behaupteten, das Gesetz habe gerade durch
die Bestimmung, die ein geeinigtes Vorgehen von Bahnen
verbiete, diese Übelstände gezeitigt und gefördert. Es dürfe
nicht vergessen werden, daß die Eisenbahnen die Arterien
seien, durch die das Blut des Geschäftslebens dieses
Landes zirkuliere, und daß es töricht wäre, diese Arterien
durch beschränkende Gesetze zu unterbinden. Da der
Präsident schließlich eine zweckentsprechende Änderung
des „zwischenstaatlichen Handelsgesetzes“ empfahl, so
folgerte man daraus, daß ihm ein Zerstören der schwebenden
Einigungspläne umsomehr widerstrebe, als auch er für
diesen Fall eine Wiederkehr der so verhängnisvollen Ratenkriege
befürchte.
Es kann nicht meine Aufgabe sein, den sich müde
dahinschleppenden Gang des trotz allem mit Zustimmung
des Präsidenten von der Bundesregierung gegen die
„Northern Securities Co.“ eingeleiteten prozessualischen
Verfahrens in allen Einzelheiten zu schildern: Die von
dem Gouverneur von Minnesota erhobene Anklage ist
zwar jüngst abschlägig beschieden worden. — Diese
Entscheidung präjudiziert aber nicht der Entscheidung des
Ober-Bundesgerichts, die demnächst zu erfolgen haben