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selbst bei gutem Geschäftsgang Arbeitslose vorhanden waren. Auch
in England, wo diese Organisationen bei weitem den ausgedehntesten
Umfang haben, nimmt nach Obigem doch von den 8 Mill. Arbeitern
nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz hieran Teil. Bei weitem
die meisten sind hierbei völlig auf sich selbst angewiesen. Ganz ver-
schwindend ist diese Selbsthülfe in Deutschland. Es regt sich deshalb
immer energischer das Verlangen der Hülfe durch Staats- oder Ge-
meindeanstalten.
Die Hauptschwierigkeit der Arbeitslosenversicherung liegt in der
Unmöglichkeit einer brauchbaren Wahrscheinlichkeitsrechnung, da die
Konjunkturen, durch welche die Arbeitslosigkeit bedingt wird, unbe-
rechenbar sind, und die frühern Beobachtungen, auch wenn sie ziffer-
mässig festgestellt wären, keinen Anhalt zur Beurteilung der Zukunft
geben.
Ohne diese Basis ist aber eine solide Versicherung überhaupt
nicht durchführbar, Deshalb wird die zu leistende Hülfe nur in be-
schränktem Masse, nicht aber unbedingt in Aussicht gestellt werden
können. Dieses lässt sich nun sehr wohl in selbstverwalteten Kassen
unter freiwilliger Beteiligung durchführen, ruft aber sofort die grösste
Unzufriedenheit hervor, wenn die Versicherung durch öffentliche Kassen
durchgeführt wird und die Beteiligung zwangsweise geschieht. Kin
Versagen der Unterstützung, nachdem die Beteiligten lange Zeit Bei-
träge gezahlt haben, worauf sie ein Recht zu stützen in der Lage sind,
ruft solche Enttäuschungen hervor, dass der Schaden leicht grösser ist,
als der Nutzen. Hier müsste dann die Landeskasse im Hintergrunde
stehen, die ja schliesslich auch eintreten muss, wenn die Armenkassen
erschöpft und die Gemeinden an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
gelangt sind. Die Ursachen der Arbeitslosigkeit sind sowohl äussere
durch die wirtschaftlichen Konjunkturen bedingte, wie persönliche
von der Leistungsfähigkeit, dem Fleiss und dem guten Willen der Ver-
sicherten abhängige, Die Versicherung darf sich nur gegen die erstere
Art richten. Sie soll nur Ausgleich der Konjunkturen bewirken; nur
unverschuldete Arbeitslosigkeit darf daher einen Anspruch auf Unter-
stützung involvieren. Ob eine solche vorliegt, ist in dem einzelnen
Falle nur schwer festzustellen, und es bleibt der persönlichen Auf-
fassung ein weiter Spielraum gelassen.
Der Unternehmer entlässt zuerst die untüchtigeren Arbeiter, den Gefahr der
besten Stamm erhält er sich dauernd. Dieser ist daher auch nicht Unterstützung
der Arbeitslosigkeit so ausgesetzt als die weniger leistungsfähigen, ”°" Trögheit.
unzuverlässigen Persönlichkeiten. Daher auch die allgemeine Erschei-
nung, dass die besten Arbeiter wenig Neigung haben, sich an der
Arbeitslosenversicherung überhaupt zu beteiligen, weil für sie das
Risiko ein geringes ist. Man wird deshalb sehr vorsichtig sein müssen,
nicht durch diese Versicherung zugleich eine gewisse Prämie auf Un-
tüchtigkeit zu geben. Daher darf man nur einen mässigen Zuschuss
gewähren, nicht aber annähernden Ersatz für normalen Verdienst. Es
darf nur das Existenzminimum gewährt werden. Ferner ist eine längere
Karenzzeit nötig, die, wie uns scheinen will, mit 8 Tagen, die in der
Schweiz acceptiert und von Adler und Anderen vorgeschlagen sind,
zu kurz bemessen ist. Jede ordentliche Familie muss heutigen Tages
imstande sein, sich 14 Tage ohne Verdienst zu erhalten. So viel Zeit
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II, Teil, 3, Anfl. MN