Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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bringenden  Vermögensanlage  zurückzieht,  während  der
gewerbsmäßige  öeldoerleiher  nur  unter  schwersten  Bedingungen, ­
  in  denen  er  Deckung  seines  Verlustrisikos  sucht,
Hypothekenkapital  an  zweiter  Stelle  hergibt.  So  wird  die
im  wirtschaftlichen  Leben  der  Gegencoart  viel  beklagte
Kreditnot  des  Grundbesitzes  durch  die  angezogenen  Gesetzesvorschriften ­
  wenn  nicht  herbeigeführt,  so  doch  wesentlich
gesteigert.  Wir  verweisen  auf  die  oben  bezeichneten
Schriften,  in  denen  diese  verderblichen  Wirkungen  des  Gesetzes ­
  näher  klargelegt  und  nachgewiesen  worden  sind.
Jede  Reform,  die  neue  Kreditgeber  und  neues  Kapital  für
den  Grundbesitz  gewinnen  will,  mutz,  wenn  sie  nachhaltig
wirken  soll,  an  erster  Stelle  die  drohende  Verlustgefahr
beseitigen,  sie  hat  deshalb  die  von  uns  nachgesuchte
Gesetzesänderung  zur  Voraussetzung.
In  Anbetracht  der  erheblichen  Bedenken,  die  dem
Grlatz  von  Rouellen  zum  BGB.  entgegenstehen,  lag  es
nahe,  zunächst  nach  Mitteln  der  Selbsthilfe  zur  Abwehr
der  schadenbringenden  Wirkungen  des  Gesetzes  zu  suchen.
Beachtenswert  schien  uns  derVorschlag,  dotz  derHypathekengläubiger
  sich  durch  rechtzeitige  Gintragung  eines  Aietzbrauchsrechts
  zu  schützen  suchen  solle.  Aber  schon  in  den
Verhandlungen  des  dritten  deutschen  Maklertages  S.  24ff.  ist
nachgewiesen,  datz  diese  Matznahme  bei  drohender  Zwangsvollstreckung ­
  nur  in  seltenen  fällen  zum  Ziele  führen  kann,
als  eine  allgemeine  schadenvorbeugende  Matznahme  aber,  die
jeder  Gläubiger  bei  Hingabe  der  Hypothek  auswirken  solle,
wirtschaftlich  unmöglich  ist.  Jn  der  letzten  Aovembernummer
der  Fachzeitschrift  „Das  Recht“  wird  ein  anderer  Weg  der
Selbsthilfe  empfohlen.  Gs  solle  der  mit  dem  Verlust  von  mehr
als  zwei  Quartalsmiefen  auf  Grund  des  §  57  ZroVG.  bedrohte ­
  Gläubiger  im  Klagewege  die  Unroirksamkeifserklärung
  der  ihm  nachteiligen  Zessionen  oder  Pfändungen
durchsetzen.  Diese  könne  er  nach  §  135  BGB.  beanspruchen, ­
  weil  eine  über  das  Verbot  des  §  1124  BGB.
hinausreichende  Verfügung  des  Grundstücksbesitzers  ihm
gegenüber  nichtig  sein  müsse.  Wir  lassen  dahingestellt,
ob  der  Richter  der  Ansicht  des  Verfassers  dieses  Aufsatzes
            
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