Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Kosten  so  viel  größer  geworden  sind,  darauf  verzichtete  zu
bieten,  und  daß  ich  darum  das  Haus  habe  erstehen  müssen".

4.  Herr  P.-Jena  schreibt:

„Ein  mit  einer  Hypothek  belastetes  Haus  gelangte  zur
Zwangsversteigerung.  Ein  Rechtsanwalt  pfändete  wegen
seiner  Kosten  die  Miete.  Inzwischen  erstand  der  Unterzeichnete ­
  das  Haus.  Er  hatte  vom  Zuschlag  an  die  Zinsen
vom  Meistgebot  zu  zahlen,  die  Nutznießung  (Miete)  streicht
der  Rechtsanwalt  ein.  Die  Miete  war  für  das  laufende
(4.  Quartal  1911)  und  das  folgende  (1.  Quartal  1912)  an
den  Rechtsanwalt  zu  zahlen,  ich  mußte  aber  vom  Zuschlagtage ­
  ab  Zinsen  zahlen.  —  Dies  ist  jedenfalls  keine  Gerechtigkeit!" ­


5.  Herr  W.-Berlin  schreibt:
„Auf  einem  Eckgrundstück  in  Berlin  steht  eine  erste
Hypothek  von  400  000  Mark,  eine  zweite  von  100  000  Mark.
Mangels  Zinszahlung  wurde  im  Januar  1912  Zwangsverwaltung ­
  und  Zwangsversteigerung  beantragt  und  zwar
wegen  rückständiger  Zinsen  seit  1.  Oktober  1911.  Das
Grundstück  ist  devastiert,  die  Mieten  des  Grundstückes  sind
an  den  Schwiegersohn  der  Eigentümerin  abgetreten  worden,
welcher  außerdem  in  dem  Hause  einen  wertvollen  Laden
und  eine  Wohnung  frei  von  jeder  Miete  bewohnt.  Die
Gläubigerin  der  zweiten  Hypothek  war  nicht  in  der  Lage,
das  Grundstück  in  der  Subhastation  zu  erstehen,  weil  sie
die  erforderlichen  Mittel  nicht  flüssig  machen  konnte.  Es
waren  folgende  Aufwendungen  erforderlich:
Die  Zinsen  der  Hypothek  von  400  000  Mark  vom  1.  Oktober ­
  1911  bis  1.  Juli  1912  ü  4%  Prozent  12  750,—  Mk.
Mietsverlust  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1912
bis  zum  30.  September  1912,  bis  zu
welchem  Termin  die  Mieten  abgetreten
sind  8  000,—  „
Kosten  der  Zwangsverwaltung  und
Zwangsversteigerung  ca  4  000,—  „
Stempel,  Umsatzsteuer  und  Reichsstempel  ca.  13  400,—  „
38  150,—  Mk.

Es  kommt  noch  hinzu,  daß,  da  das  Grundstück  im  höchsten
Grade  ungünstig  vermietet  ist,  die  bestehenden  Verträge  fast
durchgehend  gekündigt  werden  müssen,  um  angemessene
Mieten  zu  erzielen.  —
Die  Gläubigerin  der  zweiten  Hypothek  ist  besonders
dadurch,  daß  die  Mieten  zediert  waren,  erheblich  geschädigt
worden;  denn  im  anderen  Falle  wären  ihr  nicht  nur  die
            
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