Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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iber  Weg  der  Zwangsverwaltung  gewählt.  Hm
dieselbe  zu  ermöglichen,  mußten  zunächst  einige  tausend
Mark  für  die  Verwaltungskosten  einschl.  notwendiger  Reparaturen ­
  an  den  Zwangsverwalter  bezahlt  werden.  Das
Schlimmste  war  aber:  daß  nunmehr  bis  zur  Fälligkeit  der
Zinsen  für  das  von  der  Zession  befreite  dritte  Kalendervierteljahr
  9  Monate  verstrichen,  während  welcher  Zeit  gar
keine  Mieten  für  Len  Zwarchsverwalter  eingingen,
weil  in  der  Zwischenzeit  der  Zessionar  das  Vorrecht  besaß.
Das  Resultat  war:  daß  der  Witwe  während  dieser  ganzen
Zeit  keine  Zinsen  ausbezahlt  werden  konnten.  Da  sie  kein
weiteres  Vermögen  besaß,  so  hätte  sie  aller  Mittel
entbehren  müssen,  wenn  ihr  nicht  von  dritter  Seite
Vorschüsse  auf  die  Zinsen  gewährt  worden  wären.  Dieses
Beispiel  beweist:  wie  weitgehende  Wirkungen  die  Gestattung
der  Zession  der  Mieten  mit  sich  bringt;  falls  nicht  von
anderer  Seite  Hilfe  geschaffen  worden  wäre,  wäre  die
Witwe  geradezu  dem  Verhungern  preisgegeben  gewesen."
11.  Herr  A.-Schöneberg  schreibt:
„Ein  Fall  betrifft  den  Architekt  W.  früher  Berlin,
K.  .  .str.  wohnhaft,  welcher  das  Grundstück  Berlin-Wilmersdorf,
  B  .  .  .str.  erbaut  und  die  Mieten  des  von  ihm
erbauten  Hauses  für  die  Dauer  vom  1.  September  1911  bis
einschl.  31.  Dezember  1911  an  den  Kaufmann  P.,  Schöneberg, ­
  M  .  .  .str.  gegen  ein  bares  Darlehen  von  4500  Mark
abgetreten  hat.
Der  zweite  Fall  betrifft  zwei  Grundstücke  Berlin,
W  .  .  .str.,  dem  Architekt  G.,  daselbst  wohnhaft,  gehörig.
G.  hat  die  Mieten  der  beiden  Grundstücke  für  längere  Zeit
an  Herrn  W.,  Berlin  R  .  .  .  str.  verkauft  und  soll  sogar
für  die  Mieten  des  einen  Hauses  überhaupt  keine  bare
Valuta  empfangen  haben.  Inzwischen  ist  G.  auch  zahlungsunfähig ­
  geworden  und  um  die  Grundstücke  zu  halten,  müssen
nun  die  Zinsen  und  Unterhaltungskosten  von  den  Hypothekengläubigern ­
  aufgebracht  werden."  —
12.  Herr  Bankdirektor  M.-Köln  schreibt:
„Mitte  Oktober  1911  kaufte  ich  von  dem  Bauunternehmer ­
  H.-Steglitz,  Las  diesem  gehörig  gewesene
Grundstück  Sch  .  .  .  straße.  Da  mir  bekannt  war,  daß
die  finanziellen  Verhältnisse  des  Genannten  schwach  waren,
zog  ich  Erkundigungen  im  Hause  darüber  ein,  ob  etwa
Mieten  gepfändet  oder  zediert  seien.  Dies  wurde  überall
verneint.  Die  Mieten  pro  4.  Quartal  also  für  die  Zeit
            
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