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los sind. Der Mietsertrag des Grundstücks deckt nämlich-
gegenwärtig kaum die Zinsforderung unserer Gesellschaft.
Einer der jetzigen Gläubiger nun, dessen Forderung in
der unvermeidlichen Zwangsversteigerung unbedingt aus
fallen wird, hat trotzdem während der Nutznießung in seinem
Interesse Mieten gepfändet, und es ist gemäß § 771 Z.-P.-O.
hiergegen Widerspruch erhoben worden, weil die Mieten dem
Eigentümer gar nicht mehr zustehen und also ein Anspruch
gepfändet worden ist, der in Wirklichkeit gar nicht besteht.
Dieser Widerspruch ist vom Landgericht nicht anerkannt und
die Beschwerde dagegen ist vom hiesigenOberlandesgericht zu
rückgewiesen worden. Auf Antrag unserer Gesellschaft ist
inzwischen die Zwangsverwaltung des Grundstücks eingelei
tet worden und unsere Gesellschaft hat gegen den fraglichen
Gläubiger die Jnterventionsklage wegen Einstellung der
Zwangsvollstreckung erhoben. Wegen der augenblicklichen
Ungewißheit der Mieter über die Person des Empfangs
berechtigten hinterlegen dieselben aber die fälligen Beträge
.bei der Regierungshauptkasse, so daß für unsere Gesellschaft
die Nutznießung besteht, außerdem die Zwangsverwaltung
eingesetzt ist und dennoch die Mieten an den Empfangs
berechtigten nicht zur Zahlung gelangen."
16. Die L . . . Hypothekenbank A.-G. berichtet:
„Bei einem Grundstück, das wir zur Zwangsversteige
rung stellen mußten, und das wir bei einer niedrigen
Zwangsversteigerungstaxe von 67 000 Mk. nur mit 36 000
Mark beliehen hatten, wollte sich der zweite Hypothekengläu
biger mit Rücksicht auf die vorhandene Mietspfändung trotz
seiner zweiten Hypothek von 16 000 Mk. nicht dazu verstehen,
das Grundstück in der Zwangsversteigerung zu erwerben.
In diesem Falle lag die Sache so, daß die Pfändung und Ab
tretung der Mieten auf drei Quartale sich erstreckte, da die
Beschlagnahnie in der Zwangsverwaltung im ersten Viertel
jahr 1912 erfolgt war und der Versteigerungstermin im
zweiten Vierteljahr anstand. Infolge der gesetzlichen Be
stimmung hatten sonach die Abtretung und Pfändung der
Mieten Gültigkeit für drei Quartale, und der Ersteher konnte
auf Einnahme aus dem Grundstück erst vom 1. Oktober an
rechnen."
Die Lebensversicherungsgesellschaft N., Berlin, berichtet
über folgende Fälle:
17. „Am 8. November 1911 ersteigert Herr K. als In
haber der zweiten Hypothek ein Haus in Berlin. Die erste
Miete (pro Quartal ca. 10 000 Mk.) floß ihm am 1. April