Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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los sind. Der Mietsertrag des Grundstücks deckt nämlich- 
gegenwärtig kaum die Zinsforderung unserer Gesellschaft. 
Einer der jetzigen Gläubiger nun, dessen Forderung in 
der unvermeidlichen Zwangsversteigerung unbedingt aus 
fallen wird, hat trotzdem während der Nutznießung in seinem 
Interesse Mieten gepfändet, und es ist gemäß § 771 Z.-P.-O. 
hiergegen Widerspruch erhoben worden, weil die Mieten dem 
Eigentümer gar nicht mehr zustehen und also ein Anspruch 
gepfändet worden ist, der in Wirklichkeit gar nicht besteht. 
Dieser Widerspruch ist vom Landgericht nicht anerkannt und 
die Beschwerde dagegen ist vom hiesigenOberlandesgericht zu 
rückgewiesen worden. Auf Antrag unserer Gesellschaft ist 
inzwischen die Zwangsverwaltung des Grundstücks eingelei 
tet worden und unsere Gesellschaft hat gegen den fraglichen 
Gläubiger die Jnterventionsklage wegen Einstellung der 
Zwangsvollstreckung erhoben. Wegen der augenblicklichen 
Ungewißheit der Mieter über die Person des Empfangs 
berechtigten hinterlegen dieselben aber die fälligen Beträge 
.bei der Regierungshauptkasse, so daß für unsere Gesellschaft 
die Nutznießung besteht, außerdem die Zwangsverwaltung 
eingesetzt ist und dennoch die Mieten an den Empfangs 
berechtigten nicht zur Zahlung gelangen." 
16. Die L . . . Hypothekenbank A.-G. berichtet: 
„Bei einem Grundstück, das wir zur Zwangsversteige 
rung stellen mußten, und das wir bei einer niedrigen 
Zwangsversteigerungstaxe von 67 000 Mk. nur mit 36 000 
Mark beliehen hatten, wollte sich der zweite Hypothekengläu 
biger mit Rücksicht auf die vorhandene Mietspfändung trotz 
seiner zweiten Hypothek von 16 000 Mk. nicht dazu verstehen, 
das Grundstück in der Zwangsversteigerung zu erwerben. 
In diesem Falle lag die Sache so, daß die Pfändung und Ab 
tretung der Mieten auf drei Quartale sich erstreckte, da die 
Beschlagnahnie in der Zwangsverwaltung im ersten Viertel 
jahr 1912 erfolgt war und der Versteigerungstermin im 
zweiten Vierteljahr anstand. Infolge der gesetzlichen Be 
stimmung hatten sonach die Abtretung und Pfändung der 
Mieten Gültigkeit für drei Quartale, und der Ersteher konnte 
auf Einnahme aus dem Grundstück erst vom 1. Oktober an 
rechnen." 
Die Lebensversicherungsgesellschaft N., Berlin, berichtet 
über folgende Fälle: 
17. „Am 8. November 1911 ersteigert Herr K. als In 
haber der zweiten Hypothek ein Haus in Berlin. Die erste 
Miete (pro Quartal ca. 10 000 Mk.) floß ihm am 1. April
	        
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