Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

hastation  entstand  dem  Erwerber  durch  die  vorhanden  gewesenen ­
  Komplikationen  ein  Schaden  von  etwa  10  000  Mk."
20.  „Bei  einem  Grundstück  in  Charlottenburg
erklärte  sich  der  Eigentümer  außerstande,  seinen  Zinszahlungsverpflichtungen ­
  den  Hypothekengläubigern  gegenüber ­
  nachzukommen,  und  er  ließ  daraufhin  für  einen  unbeteiligten ­
  Dritten  ein  Nießbrauchrecht  eintragen,  wodurch  den
Gläubigern  die  Zinsen  gesichert  werden  sollten.  Nach  wenigen ­
  Wochen  kam  nun  aber  wider  Erwarten  auch  der  bisher
als  vermögend  bekannte  Nießbraucher  in  Zahlungsschwierigkeiten, ­
  und  die  Folge  davon  war,  daß  für  Verpflichtungen
des  Nießbrauchers  die  Mieten  des  ihm  nicht  gehörigen
Grundstücks  mit  Beschlag  belegt  und  der  Zwangsverwaltung
auf  längere  Zeit  entzogen  wurden.  Wenn  auch  die  hinter
uns  stehenden  Gläubiger,  die  das  Objekt  alsdann  zur
Zwangsversteigerung  brachten,  gegen  die  Pfändung  der
Mieten  Einspruch  erhoben  und  den  Klagcweg  betraten,  so
hatten  sie  doch  am  Subhastationstermine  durch  diese  Pfändung ­
  einen  vorläufigen  Schaden  von  etwa  8000  Mk."
21.  Die  Sparkasse  K  .  .  .  berichtet  über  zwei  Fälle,  in
denen  sie  durch  Mietspfändungen,  die  seitens  dritter  Privatgläubiger
  gegen  ihre  Hypothekarschuldner  ausgebracht  worden ­
  waren,  sich  zur  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  gezwungen ­
  sah  und  dabei  eine  Einbuße  von  1800  Mk.  erlitt.
Es  handelte  sich  um  Dresdener  Grundstücke.
22.  Eine  Lebensversicherungsgesellschaft  in  Nürnberg
schreibt:
„Auf  einem  Grundstück  in  Fürth  stand  für  uns  ein  Darlehen ­
  von  75  000  Mk.  zur  ersten  Stelle.  Mangels  Zinszahlung, ­
  die  Rückstände  betrugen  bereits  3700  Mk.,  wurde
die  Zwangsversteigerung  eingeleitet.  Die  am  1.  Januar
1912  fälligen  Mietzinsen  im  Betrag  von  1250  Mk.  wurden
von  einer  dortigen  Firma  wegen  einer  Forderung  von  7000
Mark  auf  Grund  einer  am  22.  November  1911  erfolgten
Abtretung  der  Mieten  durch  den  Grundstückeigentümer  beansprucht ­
  und  eingezogen.  Desgl.  die  am  1.  April  fälligen
Mietzinsen.  Die  Bank  mußte  auf  Grund  der  Bestimmungen
der  W  1123,  1124  B.  G.  B.  die  Abtretung  gegen  sich  gelten
lassen.  Im  Februar  wurde  das  Grundstück  der  Bank  in  der
Zwangsversteigerung  zugeschlagen,  am  1.  Juli  wird  sie  erstmalig ­
  in  der  Lage  sein,  Mietzinsen  einzuziehen.  Der  Ausfall ­
  beträgt  2500  Mk."
23.  Die  Bremer  Terraingesellschaft  erläutert  durch  Mitteilung ­
  eines  typischen  Falles  die  Sachlage,  wie  sie  sich  bei  der
            
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