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los sind. Der Mietsertrag des Grundstücks deckt nämlichgegenwärtig
kaum die Zinsforderung unserer Gesellschaft.
Einer der jetzigen Gläubiger nun, dessen Forderung in
der unvermeidlichen Zwangsversteigerung unbedingt ausfallen
wird, hat trotzdem während der Nutznießung in seinem
Interesse Mieten gepfändet, und es ist gemäß § 771 Z.-P.-O.
hiergegen Widerspruch erhoben worden, weil die Mieten dem
Eigentümer gar nicht mehr zustehen und also ein Anspruch
gepfändet worden ist, der in Wirklichkeit gar nicht besteht.
Dieser Widerspruch ist vom Landgericht nicht anerkannt und
die Beschwerde dagegen ist vom hiesigenOberlandesgericht zurückgewiesen
worden. Auf Antrag unserer Gesellschaft ist
inzwischen die Zwangsverwaltung des Grundstücks eingeleitet
worden und unsere Gesellschaft hat gegen den fraglichen
Gläubiger die Jnterventionsklage wegen Einstellung der
Zwangsvollstreckung erhoben. Wegen der augenblicklichen
Ungewißheit der Mieter über die Person des Empfangsberechtigten
hinterlegen dieselben aber die fälligen Beträge
.bei der Regierungshauptkasse, so daß für unsere Gesellschaft
die Nutznießung besteht, außerdem die Zwangsverwaltung
eingesetzt ist und dennoch die Mieten an den Empfangsberechtigten
nicht zur Zahlung gelangen."
16. Die L . . . Hypothekenbank A.-G. berichtet:
„Bei einem Grundstück, das wir zur Zwangsversteigerung
stellen mußten, und das wir bei einer niedrigen
Zwangsversteigerungstaxe von 67 000 Mk. nur mit 36 000
Mark beliehen hatten, wollte sich der zweite Hypothekengläubiger
mit Rücksicht auf die vorhandene Mietspfändung trotz
seiner zweiten Hypothek von 16 000 Mk. nicht dazu verstehen,
das Grundstück in der Zwangsversteigerung zu erwerben.
In diesem Falle lag die Sache so, daß die Pfändung und Abtretung
der Mieten auf drei Quartale sich erstreckte, da die
Beschlagnahnie in der Zwangsverwaltung im ersten Vierteljahr
1912 erfolgt war und der Versteigerungstermin im
zweiten Vierteljahr anstand. Infolge der gesetzlichen Bestimmung
hatten sonach die Abtretung und Pfändung der
Mieten Gültigkeit für drei Quartale, und der Ersteher konnte
auf Einnahme aus dem Grundstück erst vom 1. Oktober an
rechnen."
Die Lebensversicherungsgesellschaft N., Berlin, berichtet
über folgende Fälle:
17. „Am 8. November 1911 ersteigert Herr K. als Inhaber
der zweiten Hypothek ein Haus in Berlin. Die erste
Miete (pro Quartal ca. 10 000 Mk.) floß ihm am 1. April