Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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los  sind.  Der  Mietsertrag  des  Grundstücks  deckt  nämlichgegenwärtig
  kaum  die  Zinsforderung  unserer  Gesellschaft.
Einer  der  jetzigen  Gläubiger  nun,  dessen  Forderung  in
der  unvermeidlichen  Zwangsversteigerung  unbedingt  ausfallen ­
  wird,  hat  trotzdem  während  der  Nutznießung  in  seinem
Interesse  Mieten  gepfändet,  und  es  ist  gemäß  §  771  Z.-P.-O.
hiergegen  Widerspruch  erhoben  worden,  weil  die  Mieten  dem
Eigentümer  gar  nicht  mehr  zustehen  und  also  ein  Anspruch
gepfändet  worden  ist,  der  in  Wirklichkeit  gar  nicht  besteht.
Dieser  Widerspruch  ist  vom  Landgericht  nicht  anerkannt  und
die  Beschwerde  dagegen  ist  vom  hiesigenOberlandesgericht  zurückgewiesen ­
  worden.  Auf  Antrag  unserer  Gesellschaft  ist
inzwischen  die  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  eingeleitet ­
  worden  und  unsere  Gesellschaft  hat  gegen  den  fraglichen
Gläubiger  die  Jnterventionsklage  wegen  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  erhoben.  Wegen  der  augenblicklichen
Ungewißheit  der  Mieter  über  die  Person  des  Empfangsberechtigten ­
  hinterlegen  dieselben  aber  die  fälligen  Beträge
.bei  der  Regierungshauptkasse,  so  daß  für  unsere  Gesellschaft
die  Nutznießung  besteht,  außerdem  die  Zwangsverwaltung
eingesetzt  ist  und  dennoch  die  Mieten  an  den  Empfangsberechtigten ­
  nicht  zur  Zahlung  gelangen."
16.  Die  L  .  .  .  Hypothekenbank  A.-G.  berichtet:
„Bei  einem  Grundstück,  das  wir  zur  Zwangsversteigerung ­
  stellen  mußten,  und  das  wir  bei  einer  niedrigen
Zwangsversteigerungstaxe  von  67  000  Mk.  nur  mit  36  000
Mark  beliehen  hatten,  wollte  sich  der  zweite  Hypothekengläubiger ­
  mit  Rücksicht  auf  die  vorhandene  Mietspfändung  trotz
seiner  zweiten  Hypothek  von  16  000  Mk.  nicht  dazu  verstehen,
das  Grundstück  in  der  Zwangsversteigerung  zu  erwerben.
In  diesem  Falle  lag  die  Sache  so,  daß  die  Pfändung  und  Abtretung ­
  der  Mieten  auf  drei  Quartale  sich  erstreckte,  da  die
Beschlagnahnie  in  der  Zwangsverwaltung  im  ersten  Vierteljahr ­
  1912  erfolgt  war  und  der  Versteigerungstermin  im
zweiten  Vierteljahr  anstand.  Infolge  der  gesetzlichen  Bestimmung ­
  hatten  sonach  die  Abtretung  und  Pfändung  der
Mieten  Gültigkeit  für  drei  Quartale,  und  der  Ersteher  konnte
auf  Einnahme  aus  dem  Grundstück  erst  vom  1.  Oktober  an
rechnen."
Die  Lebensversicherungsgesellschaft  N.,  Berlin,  berichtet
über  folgende  Fälle:
17.  „Am  8.  November  1911  ersteigert  Herr  K.  als  Inhaber ­
  der  zweiten  Hypothek  ein  Haus  in  Berlin.  Die  erste
Miete  (pro  Quartal  ca.  10  000  Mk.)  floß  ihm  am  1.  April
            
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