Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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10.  Die  Preußische  Pfandbriefbank  schreibt:
„Bei  sehr  vielen,  man  kann  Wohl  sagen,  bei  der  Mehrzahl ­
  der  Zwangsversteigerungen,  bei  denen  die  Bank  beteiligt ­
  war,  lagen  Mietspfändungen  oder  Mietszessionen  vor.
Für  uns  als  erststellige  Hypothekengläubigerin  erstand
hieraus  jedoch  niemals  Schaden."
11.  Die  Bayer.  Hypotheken-  und  Wechselbank  schreibt:
„Schädigungen  der  Hypothekengläubiger  durch  derartige
Verfügungen  kommen  ziemlich  häufig  vor."
12.  Die  Rheinische  Hypothekenbank  Mannheim  schreibt:
„Schädigungen  der  nacheingetragenen  Hypothekengläubiger ­
  durch  Verfügungen  über  die  Mieten,  insbesondere
durch  Pfändung  der  Mieten  seitens  Nichthypothekengläubiger
lassen  sich  oft  wahrnehmen.
In  Groß-Berlin  bilden  derartige  Schädigungen  die  fast
ausnahmslose  Regel.  In  ziemlich  allen  anderen  Städten
sind  sie  recht  häufig,  besonders  auch  in:  Mannheim,  Heidelberg, ­
  Hanau,  Kassel,  Altona,  Wiesbaden,  Köln,  Duisburg,
Mainz,  Halle.
Eine  Folge  dieses  Zustandes  ist,  daß  die  Zwangsverwaltung ­
  nur  in  seltenen  Fällen  ihren  Zweck  erreicht  und  zur  Befriedigung
  des  betreibenden  Gläubigers  führt.  Der  Gläubiger ­
  wird  hiernach  genötigt,  zu  dem  schärferen  Mittel  der
Zwangsversteigerung  zu  greifen.  Immer  mehr  Gläubiger
und  in  immer  häufigeren  Fällen  werden  also  von  dem  milderen ­
  Mittel  der  Zwangsverwaltung  überhaupt  absehen  und
sofort  die  Zwangsversteigerung  beantragen.  Die  Hypothekengläubiger ­
  werden  durch  die  Tatsache  der  Mietspfändungen ­
  geradezu  gezwungen,  sofort  mit  der  Zwangsversteigerung ­
  vorzugehen,  und  zwar  ohne  dem  Schuldner  Frist  lassen
zu  können.  Auf  diese  Weise  wird  die  Mietspfändung  zur
direkten  Ursache  des  vollständigen  Zusammenbruchs  des  Hypothekenschuldners ­
  und  zum  unabwendbaren  Verlust  seines
Eigentums  am  Grundstück.  Die  Bestimmungen  des  8  1121
BGB.,  die  im  wesentlichen  die  Interessen  des  Grundstückseigentümers ­
  gegen  den  Hypothekengläubiger  wahren  wollen,
wirken  also  regelmäßig  gegen  die  Interessen  auch  des  Grundstückseigentümers, ­
  und  zwar  um  so  mehr,  je  mehr  von  den
Bestimmungen  des  8  1124  BGB.  Gebrauch  gemacht  wird."
13.  Die  Schlesische  Bodencredit-A.°G.  Breslau  übermittelt ­
  der  Häufigkeit  der  Fülle  halber  die  Adressen  der  für
die  Berichterstattung  in  Betracht  kommenden  als  Zwangsverwalter ­
  fungierenden  Rechtsanwälte,  Notare  usw.  Die  Berichte ­
  dieser  siehe  unter  den  Zwangsverwalterberichten.
            
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