Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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tümern, insbesondere von Spekulanten, die oft den Offen 
barungseid geleistet haben und daher nichts mehr verlieren 
können, beliebt wird. Wiederholt habe ich dagegen bei an 
ständigen Eigentümern die Mieten frei angetroffen; oft 
mals war hier die Einleitung der Zwangsverwaltung und 
Zwangsversteigerung ein ganz überflüssiges und auch kost 
spieliges Mittel des Gläubigers, um zu feinem Gelde zu 
gelangen. Zahlenmäßiges Material besitze ich leider nicht, 
doch möchte ich schätzungsweise meinen, daß hier in Neu 
kölln bei % der Zwangsverwaltungen über die Mieten zum 
Nachteil der Hypothekengläubiger verfügt ist. Daß diese 
Verfügungen von den Benachteiligten angefochten werden, 
kommt selten vor, noch seltener, daß die Anfechtungen Er 
folg haben." 
5. Zwangsverwalter R. schreibt: 
„Mietzessionen und -Pfändungen oder auch beides 
liegen bei meinen Zwangsverwaltungen mindestens in 
85 Prozent aller Fälle vor. Dazu kommen nichtordnungs 
gemäß ausgeübte Nießbrauchsrechte. Die §§ 1124 u.673 BGB 
werden tüchtig und gründlichst ausgenutzt. Die Bestim 
mungen müßten beseitigt oder sehr eingeschränkt werden." 
6. Zwangsverwalter L.: 
„Die Annahme, daß über die Grundstückseinkünfte bei 
Einleitung der Zwangsverwaltung bereits regelmäßig durch 
Pfändung oder Zession verfügt ist, trifft mit seltenen Aus 
nahmen zu. Ein vernünftiger Mensch kann heute in einer 
2. Hypothek eine Sicherung seiner Forderung nur bei ganz 
genauer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Schnld- 
ners annehmen." 
7. Zwangsverwalter K.: 
„Das heutige Recht gestattet tatsächlich unter gewissen 
Voraussetzungen die vollständige Vernichtung des Hypothe 
kenpfandrechtes auf ein Jahr. Die Anwendbarkeit des 8 573 
BGB. dem Ersteher gegenüber (8 57 ZwVG.) ist unter allen 
Umständen aufzuheben." 
8. Zwangsverwalter N. schreibt: 
„Es ist jetzt eine Seltenheit, wenn ein Grundstück, welches 
unter Zwangsverwaltung kommt, frei von Pfändungen und 
Zessionen ist. Erst in den letzten Tagen ist es vorgekommen, 
daß der Vermerk, daß über ein Grundstück die Zwangsver 
waltung eingeleitet war, um 2 Uhr nachmittags in das 
Grundbuch eingetragen wurde. Der Eigentümer hatte um 
12 Uhr desselben Tages noch schnell die Mieten zediert, und
	        
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