35
tümern, insbesondere von Spekulanten, die oft den Offen
barungseid geleistet haben und daher nichts mehr verlieren
können, beliebt wird. Wiederholt habe ich dagegen bei an
ständigen Eigentümern die Mieten frei angetroffen; oft
mals war hier die Einleitung der Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung ein ganz überflüssiges und auch kost
spieliges Mittel des Gläubigers, um zu feinem Gelde zu
gelangen. Zahlenmäßiges Material besitze ich leider nicht,
doch möchte ich schätzungsweise meinen, daß hier in Neu
kölln bei % der Zwangsverwaltungen über die Mieten zum
Nachteil der Hypothekengläubiger verfügt ist. Daß diese
Verfügungen von den Benachteiligten angefochten werden,
kommt selten vor, noch seltener, daß die Anfechtungen Er
folg haben."
5. Zwangsverwalter R. schreibt:
„Mietzessionen und -Pfändungen oder auch beides
liegen bei meinen Zwangsverwaltungen mindestens in
85 Prozent aller Fälle vor. Dazu kommen nichtordnungs
gemäß ausgeübte Nießbrauchsrechte. Die §§ 1124 u.673 BGB
werden tüchtig und gründlichst ausgenutzt. Die Bestim
mungen müßten beseitigt oder sehr eingeschränkt werden."
6. Zwangsverwalter L.:
„Die Annahme, daß über die Grundstückseinkünfte bei
Einleitung der Zwangsverwaltung bereits regelmäßig durch
Pfändung oder Zession verfügt ist, trifft mit seltenen Aus
nahmen zu. Ein vernünftiger Mensch kann heute in einer
2. Hypothek eine Sicherung seiner Forderung nur bei ganz
genauer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Schnld-
ners annehmen."
7. Zwangsverwalter K.:
„Das heutige Recht gestattet tatsächlich unter gewissen
Voraussetzungen die vollständige Vernichtung des Hypothe
kenpfandrechtes auf ein Jahr. Die Anwendbarkeit des 8 573
BGB. dem Ersteher gegenüber (8 57 ZwVG.) ist unter allen
Umständen aufzuheben."
8. Zwangsverwalter N. schreibt:
„Es ist jetzt eine Seltenheit, wenn ein Grundstück, welches
unter Zwangsverwaltung kommt, frei von Pfändungen und
Zessionen ist. Erst in den letzten Tagen ist es vorgekommen,
daß der Vermerk, daß über ein Grundstück die Zwangsver
waltung eingeleitet war, um 2 Uhr nachmittags in das
Grundbuch eingetragen wurde. Der Eigentümer hatte um
12 Uhr desselben Tages noch schnell die Mieten zediert, und