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tümern, insbesondere von Spekulanten, die oft den Offenbarungseid
geleistet haben und daher nichts mehr verlieren
können, beliebt wird. Wiederholt habe ich dagegen bei anständigen
Eigentümern die Mieten frei angetroffen; oftmals
war hier die Einleitung der Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung ein ganz überflüssiges und auch kostspieliges
Mittel des Gläubigers, um zu feinem Gelde zu
gelangen. Zahlenmäßiges Material besitze ich leider nicht,
doch möchte ich schätzungsweise meinen, daß hier in Neukölln
bei % der Zwangsverwaltungen über die Mieten zum
Nachteil der Hypothekengläubiger verfügt ist. Daß diese
Verfügungen von den Benachteiligten angefochten werden,
kommt selten vor, noch seltener, daß die Anfechtungen Erfolg
haben."
5. Zwangsverwalter R. schreibt:
„Mietzessionen und -Pfändungen oder auch beides
liegen bei meinen Zwangsverwaltungen mindestens in
85 Prozent aller Fälle vor. Dazu kommen nichtordnungsgemäß
ausgeübte Nießbrauchsrechte. Die §§ 1124 u.673 BGB
werden tüchtig und gründlichst ausgenutzt. Die Bestimmungen
müßten beseitigt oder sehr eingeschränkt werden."
6. Zwangsverwalter L.:
„Die Annahme, daß über die Grundstückseinkünfte bei
Einleitung der Zwangsverwaltung bereits regelmäßig durch
Pfändung oder Zession verfügt ist, trifft mit seltenen Ausnahmen
zu. Ein vernünftiger Mensch kann heute in einer
2. Hypothek eine Sicherung seiner Forderung nur bei ganz
genauer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Schnldners
annehmen."
7. Zwangsverwalter K.:
„Das heutige Recht gestattet tatsächlich unter gewissen
Voraussetzungen die vollständige Vernichtung des Hypothekenpfandrechtes
auf ein Jahr. Die Anwendbarkeit des 8 573
BGB. dem Ersteher gegenüber (8 57 ZwVG.) ist unter allen
Umständen aufzuheben."
8. Zwangsverwalter N. schreibt:
„Es ist jetzt eine Seltenheit, wenn ein Grundstück, welches
unter Zwangsverwaltung kommt, frei von Pfändungen und
Zessionen ist. Erst in den letzten Tagen ist es vorgekommen,
daß der Vermerk, daß über ein Grundstück die Zwangsverwaltung
eingeleitet war, um 2 Uhr nachmittags in das
Grundbuch eingetragen wurde. Der Eigentümer hatte um
12 Uhr desselben Tages noch schnell die Mieten zediert, und