Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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tümern,  insbesondere  von  Spekulanten,  die  oft  den  Offenbarungseid ­
  geleistet  haben  und  daher  nichts  mehr  verlieren
können,  beliebt  wird.  Wiederholt  habe  ich  dagegen  bei  anständigen ­
  Eigentümern  die  Mieten  frei  angetroffen;  oftmals ­
  war  hier  die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  und
Zwangsversteigerung  ein  ganz  überflüssiges  und  auch  kostspieliges ­
  Mittel  des  Gläubigers,  um  zu  feinem  Gelde  zu
gelangen.  Zahlenmäßiges  Material  besitze  ich  leider  nicht,
doch  möchte  ich  schätzungsweise  meinen,  daß  hier  in  Neukölln ­
  bei  %  der  Zwangsverwaltungen  über  die  Mieten  zum
Nachteil  der  Hypothekengläubiger  verfügt  ist.  Daß  diese
Verfügungen  von  den  Benachteiligten  angefochten  werden,
kommt  selten  vor,  noch  seltener,  daß  die  Anfechtungen  Erfolg ­
  haben."
5.  Zwangsverwalter  R.  schreibt:
„Mietzessionen  und  -Pfändungen  oder  auch  beides
liegen  bei  meinen  Zwangsverwaltungen  mindestens  in
85  Prozent  aller  Fälle  vor.  Dazu  kommen  nichtordnungsgemäß ­
  ausgeübte  Nießbrauchsrechte.  Die  §§  1124  u.673  BGB
werden  tüchtig  und  gründlichst  ausgenutzt.  Die  Bestimmungen ­
  müßten  beseitigt  oder  sehr  eingeschränkt  werden."
6.  Zwangsverwalter  L.:
„Die  Annahme,  daß  über  die  Grundstückseinkünfte  bei
Einleitung  der  Zwangsverwaltung  bereits  regelmäßig  durch
Pfändung  oder  Zession  verfügt  ist,  trifft  mit  seltenen  Ausnahmen ­
  zu.  Ein  vernünftiger  Mensch  kann  heute  in  einer
2.  Hypothek  eine  Sicherung  seiner  Forderung  nur  bei  ganz
genauer  Kenntnis  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Schnldners
  annehmen."
7.  Zwangsverwalter  K.:
„Das  heutige  Recht  gestattet  tatsächlich  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  vollständige  Vernichtung  des  Hypothekenpfandrechtes ­
  auf  ein  Jahr.  Die  Anwendbarkeit  des  8  573
BGB.  dem  Ersteher  gegenüber  (8  57  ZwVG.)  ist  unter  allen
Umständen  aufzuheben."
8.  Zwangsverwalter  N.  schreibt:
„Es  ist  jetzt  eine  Seltenheit,  wenn  ein  Grundstück,  welches
unter  Zwangsverwaltung  kommt,  frei  von  Pfändungen  und
Zessionen  ist.  Erst  in  den  letzten  Tagen  ist  es  vorgekommen,
daß  der  Vermerk,  daß  über  ein  Grundstück  die  Zwangsverwaltung ­
  eingeleitet  war,  um  2  Uhr  nachmittags  in  das
Grundbuch  eingetragen  wurde.  Der  Eigentümer  hatte  um
12  Uhr  desselben  Tages  noch  schnell  die  Mieten  zediert,  und
            
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