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I o s über die Mieten entweder von dem Grundstückseigen
tümer selbst oder von einem seiner Gläubiger verfügt worden
ist. Eine Aenderung der bezüglichen gesetzlichen Bestimmun
gen ist daher im Interesse der Nachhypotheken dringend
nötig."
5. Bielefeld: Der Haus- und Grundbesitzerverein schreibt:
„Daß neben der steuerlichen Ueberlastung auch die Be
stimmung des 8 1124 des BGB. die Beschaffung zweiter
Hypotheken sehr erschwert, ist fraglos Tatsache.
Auch unser Kredit- und Sparverein der Grundbesitzer
e. G. m. b. H. hat darin schon recht unliebsame Erfahrungen
gemacht. Fast bei jeder Zwangsversteigerung muß man
damit rechnen, daß die Mieten entweder abgetreten oder
gepfändet sind. Wenn in solchen Fällen noch hinzukommt,
daß der erste Hypothekengläubiger die Zinsen zwei Jahre
und darüber hat aufsummen lassen, dann allerdings kann
der zweite Hypothekengläubiger unter Umständen einen
Schaden erleiden, mit dem er nicht gerechnet hatte."
6. Bochum: Zwaugsvcrwalter K. schreibt:
„Die Zahl der von mir besorgten Zwangsverwaltungen
beträgt 74; Verfügungen über die Mieten lagen vor in
50 Fällen."
7. Bochum: Zwangsverwalter R. schreibt:
„Bis heute habe ich 21 Verwaltungen geführt; in 19
Fällen war über die Miete verfügt. In 1 Falle war Nieß
brauchs- und Vertvaltungsrecht eingetragen. Somit blieb
1 Verwaltung über, wo Miete eingezogen werden konnte."
8. Breslau: Zwangsverwalter Justizrat F. schreibt:
„Verfügungen über die Mieten zum Nachteil der Hypo
thekengläubiger habe ich in meiner Praxis häufig wahr
genommen. Die mangelhafte Gesetzgebung nötigt die Hy
pothekengläubiger häufig, sich durch Eintragung eines Nieß
brauchs, oder durch Abtretung von Mietsforderungen wegen
ihres Pfandrechts, zu sichern. Sie werden somit genötigt,
zu einem berechtigten Zwecke Vorsichts- und Sicherheitsmaß
regeln zu ergreifei:, welche ihnen Mühe und Verantwortung
aufbürden."
9. Breslau: Gerichtlicher Verwalter G. schreibt:
„Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß ich tu
diesen: Jahr bis Ende November 57 Grundstücke zwangs
weise verwaltet habe. Bei diesen Grundstücken lagen die
Verhältnisse wie folgt: