1. Titel: Kauf. Taufgh. S 480. 683
dagegen aber Dernburg $ 188 Unm. 3, Endemann Bd. I S. 1000 Ynm. 61
und andere). Herner kann unter Umftänden auch eine befondere gegenteilige
Übrede der Beteiligten wirfjam werden, vgl. DLG. Dresden in Seuff. Urch.
Bd. 60 Nr. 144. .
YNeber den Fall teilweifer Mangelhbaftigkeit val. OLG. Hamburg,
Yecht 1907 Nr. 3069 und in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr, 242,
) Sintichtlih der Beweislaft |. Bem. VI zu $ 459.
II. Der Anfpruch auf Lieferung einer anderen mangelfreien Sade im ein
yelnen (fogenanuter Kachlieferuugsanfpruch oder Srfaßlieferungsanfpruch).
Di ı, Der in $ 480 aufgeltellte befondere RedhHt3behelf des Anfpruch3 auf
Sieferung einer anderen Sache beruht auf der Konftruktiven Anfchauung, 28 der
Berkäufer durch die Leiftung einer mangelhaften Sache feiner BfLicdht od Leiftung
Aner mangelfreien Sache noch nicht genügt babe und Deshalb bei der Vertretbarkeit
des Raufgegenftandes eine richtige Leijtung der mangelhaften fubftitnieren müde .
Der Gewährleiftungsanfpru des Abi. L geht unmittelbar auf U
nangelfreier Ware, nicht erit auf Einwilligung zur Leiftung einer foldhen (vgl. RKOECS.
in ächf. Arch. Bd. 15 S. 60 FF).
a) Der Anfpruch darauf fteht auZfoOließliH dem Käufer zu, mit anderen
Worten: der Berkäufer hat feinen Anfpruch darauf, bei feinerfeitiger
Subftituterung einer mangelfreien Leiftung deren Annahme vom Käufer zu
‚ordern und dadurch die anderen Kectsbebelte in Wegfall zu bringen. CR. I,
7130. Cin Wobmaß darin fönnte Höchften8 im Anhalt an den @rundfaß
)e8 8 226 zugegeben werden (val. Dertmann Bem. 3 zu $8 480.)
Der Käufer hat wiederum freie Sohl zwijdhen diefem befonderen
Anipruche beim SGenusfauf und dem allgemeinen Wandelungs: oder
Minderungsanipruche. Wählt er erfteren, fo kommen („itatt“: $ 480)
die anderen Aniprücdhe in Wegfall. Der Käufer „fordert mit jenem eben
Erfüllung des Vertrags“ De. II, 242). Val. hiezu auch unten Bem. II, 2, b.
Daraus, daß dem Käufer mehrere Änfprüche zuftehen, von denen
ar nur den einen oder den andern verfolgen darf, folgt aber nicht, daß nicht
der Räufer Erigegen Tom men dem Berkäufer anheimftellen Iönnte,
den einen oder den andern der Unfprüche zu erfüllen, vgl. Ripr. d. DLG.
Braunfdhweig) Bd. 8 S. 446 (f. dafelbit auch über den richtigen Alage-
ıntrag folden alles). .
Der Anfpruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache wird
adurch nicht ausgefchloflen, daß der Käufer Die mangelbebaftete Sache — felbft-
jerjtänblig in Unkenntnis des MangelS: S 460 — als Erfüllung an-
zenommen hat. (%. I, 713, 715 #.)
Wenn der Küufer hienach eine mangelfreie Sache verlangt, muß er felbit
verftändlidh die bereits empfangene mangelhafte zurücgeben (Näheres
hierüber 1. unten Bem, IM, 2, d). Eine Wandelung im Sinne der
58 462, 465 liegt hierin aber nicht, denn e8 wird hier nicht der ganze
Kaufvertrag rüdgängig gemacht, glei al8 ob er nicht gefdhlolen worden
wäre, jJondern LeDiS Ti das ErfüllungsgefhHäft. Deshalb findet
auch fein Rückerfaß der Bertragskoften ftatt. (E83 werden nur die für Die
Wandelung geltenden Grundfäße für anwendbar erklärt, fo daß eine Art
der Ten Tng vorliegt, f. %. VI, 181 und val. Bem. 2 a. U.) Der Ver:
fäunfer hat hier en nidht wie hei der Wandelung den Kaufpreißs
yurücdzuerjtatten, jondern er behält den Kaufpreis und hat für denfelben
zine mangelfreie Sache zu liefern, vgl. N (1. Aufl.) Bd. 3
S. 154 Nr. 3. Val. ferner Staub in Unm. 90 ff. Exkurs zu 8 377 HGB. und
Düringer-Sadhenburg a. a. OD. Bd. 3 S, 152 ff.
Allgemein jeßt die Anwendung des S 480 auch voraus, daß die Gefahr
der gelieferten mangelhaften Sache bereit3 auf den Käufer übergegangen
mar, Ddiefer die Sache alfo bereits al Erfüllung angenommen hatte oder
die Sache wenigften8 auf Verlangen des Käufers zum Zwede des Tran8-
port3 aufgegeben war. Solange der Käufer fie noch nicht angenommen hat,
müfjen in au alle Redhte auZ der Nidhterfüllung des gegenfeitigen
Vertrags gemäß SS 320 ff. zuftehen. Düringer-Sacdhenburg a. a. OD. ©. 152, 153.
Eine weitere allgemeine Borausfjeßung für die Wahl der Er] ET
(iegt darin, daß diefe überhaupt noch möglich it. Diele ee DiTeit it
ıllerdings8 beim ©attungsSfaufe die Regel und bleibt fo lange beitehen, als
jer Verkäufer in der Lage ift, fich die verkaufte Sache bei Dritten zu ver-
"haffen, menn er dies auch nur mit erheblichen Opfern bemerkfiteligen fanır
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