Konsularrecht.
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der Exterritorialität, also in der Befreiung von der inländischen (nicht
von den Normen überhaupt!) Zwangsgewalt, wobei die Exterritorialität
sich nicht nur auf den Gesandten selbst und seine Familie, sondern
auch auf das gesamte Gesandtschaftspersonal, einschließlich der nicht
aus dem Aufenthaltsstaat stammenden Dienerschaft, samt Gesandtschaftshotel
und Mobilien, einschließlich ibrer Papiere, wie auf ihren
gesamten, namentlich postalischen Verkehr mit ihrem Heimatsstaat
erstreckt. Auch bei der Vornahme rechtswidriger Handlungen ist der
Gesandte mit seinem Kreise unverletzlich (Straf-, nicht Schuldausschließungsgrund,
Notwehr zulässig!). Weiter gehört hierher die Befreiung
von der inländischen Zivilgewalt. Der Gesandte kann
klagen, aber nicht ohne Zustimmung seines Heimatsstaates verklagt
werden, soweit nicht Immobilien in Frage stehen. Die Exterritorialität
äußert sich weiter in der Unbetretbarkeit des Gesandtschaftshotels
(fianchise de 1 ’hotel), womit jedoch kein — in früheren Zeiten bestehendes
— Asylrecht (sog. ius quarteriomm) verbunden ist. Das
Gesondtschaftshotel ist zwar für die staatlichen Organe des Aufenthaltsstaates
unbetretbar, der Gesandte ist aber verpflichtet, einen in
das Haus geflüchteten Verbrecher dem Aufenthaltsstaate zu übergeben
(Ausnahmen kommen in südamerikanischen Staaten (außer Perus
zu Gunsten politischer Verbrecher vor, was sich aus der Häufigkeit der
dort vorkommenden Revolutionen erklärt). Weiter ist der Gesandte
befreit von direkten und persönlichen Steuern, regelmäßig dagegen
nicht von indirekten, sowie nicht von Zöllen und Grundsteuern. Er
genießt das Recht auf uneingeschränkten Verkehr mit seinem Absendestaat,
sowie das Recht der Vornahme gewisser Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, so insbesondere das Recht zum Abschluß der sogenannten
diplomatischen Ehen zwischen Angehörigen seines Staates.
§ 15. Tie Konsuln.
I. Die Einrichtung der Konsuln geht historisch auf das Mittelalter
zurück, in dem die großen, namentlich italienischen Stadtstaaten sich
gegenseitig Consuls marchands, auch consules genannt, zusandten, die
wirtschaftliche und rechtliche Funktionen auszuüben hatten. Blieb
ihre jurisdiktionelle Tätigkeit in der Folgezeit auf den Orient beschränkt,
so ist ihnen doch auch in den europäischen Staaten, wo sie namentlich
seit dem 15. Jahrhundert auftreten, als Vertreter des Absendestaates
in wirtschaftlicher Hinsicht sowie bei der Vornahme von Akten der