Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Konsularrecht.

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der  Exterritorialität,  also  in  der  Befreiung  von  der  inländischen  (nicht
von  den  Normen  überhaupt!)  Zwangsgewalt,  wobei  die  Exterritorialität ­
  sich  nicht  nur  auf  den  Gesandten  selbst  und  seine  Familie,  sondern
auch  auf  das  gesamte  Gesandtschaftspersonal,  einschließlich  der  nicht
aus  dem  Aufenthaltsstaat  stammenden  Dienerschaft,  samt  Gesandtschaftshotel ­
  und  Mobilien,  einschließlich  ibrer  Papiere,  wie  auf  ihren
gesamten,  namentlich  postalischen  Verkehr  mit  ihrem  Heimatsstaat
erstreckt.  Auch  bei  der  Vornahme  rechtswidriger  Handlungen  ist  der
Gesandte  mit  seinem  Kreise  unverletzlich  (Straf-,  nicht  Schuldausschließungsgrund, ­
  Notwehr  zulässig!).  Weiter  gehört  hierher  die  Befreiung ­
  von  der  inländischen  Zivilgewalt.  Der  Gesandte  kann
klagen,  aber  nicht  ohne  Zustimmung  seines  Heimatsstaates  verklagt
werden,  soweit  nicht  Immobilien  in  Frage  stehen.  Die  Exterritorialität
äußert  sich  weiter  in  der  Unbetretbarkeit  des  Gesandtschaftshotels
(fianchise  de  1 ’hotel),  womit  jedoch  kein  —  in  früheren  Zeiten  bestehendes ­
  —  Asylrecht  (sog.  ius  quarteriomm)  verbunden  ist.  Das
Gesondtschaftshotel  ist  zwar  für  die  staatlichen  Organe  des  Aufenthaltsstaates ­
  unbetretbar,  der  Gesandte  ist  aber  verpflichtet,  einen  in
das  Haus  geflüchteten  Verbrecher  dem  Aufenthaltsstaate  zu  übergeben
(Ausnahmen  kommen  in  südamerikanischen  Staaten  (außer  Perus
zu  Gunsten  politischer  Verbrecher  vor,  was  sich  aus  der  Häufigkeit  der
dort  vorkommenden  Revolutionen  erklärt).  Weiter  ist  der  Gesandte
befreit  von  direkten  und  persönlichen  Steuern,  regelmäßig  dagegen
nicht  von  indirekten,  sowie  nicht  von  Zöllen  und  Grundsteuern.  Er
genießt  das  Recht  auf  uneingeschränkten  Verkehr  mit  seinem  Absendestaat,
  sowie  das  Recht  der  Vornahme  gewisser  Akte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  so  insbesondere  das  Recht  zum  Abschluß  der  sogenannten ­
  diplomatischen  Ehen  zwischen  Angehörigen  seines  Staates.
§  15.  Tie  Konsuln.
I.  Die  Einrichtung  der  Konsuln  geht  historisch  auf  das  Mittelalter
zurück,  in  dem  die  großen,  namentlich  italienischen  Stadtstaaten  sich
gegenseitig  Consuls  marchands,  auch  consules  genannt,  zusandten,  die
wirtschaftliche  und  rechtliche  Funktionen  auszuüben  hatten.  Blieb
ihre  jurisdiktionelle  Tätigkeit  in  der  Folgezeit  auf  den  Orient  beschränkt,
so  ist  ihnen  doch  auch  in  den  europäischen  Staaten,  wo  sie  namentlich
seit  dem  15.  Jahrhundert  auftreten,  als  Vertreter  des  Absendestaates
in  wirtschaftlicher  Hinsicht  sowie  bei  der  Vornahme  von  Akten  der
            
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