Konsulargerichtsbarkeit.
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tische Befugnisse, sodaßMartens mit Recht davon sprechen konnte, daß
z. B. in den Zeiten des lateinischen Kaisertums der venezianische podestfr
in Byzanz sozusagen der Vizekaiser war. Eine entsprechende
Einrichtung, freilich begrenzt, begegnet in der Folgezeit im Verhältnis
der christlichen zu den mohammedanischen Staaten, wobei die
Rechtsbeziehungen zu der Türkei seit der Eroberung Konstantinopels
1453 im Vordergrund stehen, b) Eine besonders wichtige Ausprägung
hat diese Rechtseinrichtung, der es vornehmlich entspricht, daß Fremde
bei Streitigkeiten untereinander, ferner in Zivilprozessen, in denen
sie als Beklagte und bei Strafprozessen, in denen sie als Beschuldigte
erscheinen, von einem Konsulargericht — und zwar gemäß dem Satze
actor sequitur formn rei — Recht zu nehmen haben, in den sogenannten
Kapitulationen gesunden. Das sind nach türkischer Ansicht einseitige
Vergünstigungen auf Zeit (der Koran kennt keinen Vertrag mit
Ungläubigen, sondern nur Waffenstillstand), nach europäischer Auffassung
wirkliche Verträge (wobei es hinsichtlich des Namens zweifelhaft
ist, ob er eine Übersetzung des arabischen Wortes suhl = Waffenstillstand
ist, oder daher kommt, daß die Entwürfe dieser Verträge in
Kapitel eingeteilt zu werden Pflegten).
Als wichtigster dieser Verträge aus älterer Zeit erscheint derjenige
zwischen der Türkei und Frankreich von 1535, der, zuletzt 1740 erneuert,
als Modell für Kapitulationen mit anderen Staaten, so mit Preußen
von 1761, gedient hat. Diese Verträge galten für die Türkei und zwar
auch für die von der Türkei abgetretenen Gebietsteile, find aber in
diesen früher oder später außer Kraft gesetzt worden. So hat Rumänien
einseitig 1877 die Konsulargerichtsbarkeit außer Kraft gesetzt, Bulgarien
1907—1911, Serbien nach 1878. Jn Cypern hat England, in Bosnien-Herzegowina
Österreich-Ungarn nach 1878 die Konsulargerichtsbarkeit
beseitigt.
Hinsichtlich Ägyptens, Chinas, Siams hat Deutschland durch den Versailler
Frieden auf die Konsulargerichtsbarkeit verzichtet. Beseitigt ist ferner
die Konsulargerichtsbarkeit seitens Frankreichs in Tunis und Marokko.
Von besonderem Interesse ist die Frage der Konsulargerichtsbarkeit
in der Türkei. Nach Ausbruch des Weltkrieges hatte die
Türkei einseitig Kapitulationen mit Wirkung vom 1. Oktober 1914 an
außer Kraft gesetzt. Deutschland, das ursprünglich mit den Mächten
dagegen protestiert hatte, hatte in Verträgen vom 11. Januar 1917 mit
der Türkei vollständig den Boden der Kapitulationen verlassen und die