Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Konsulargerichtsbarkeit.

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tische  Befugnisse,  sodaßMartens  mit  Recht  davon  sprechen  konnte,  daß
z.  B.  in  den  Zeiten  des  lateinischen  Kaisertums  der  venezianische  podestfr
  in  Byzanz  sozusagen  der  Vizekaiser  war.  Eine  entsprechende
Einrichtung,  freilich  begrenzt,  begegnet  in  der  Folgezeit  im  Verhältnis ­
  der  christlichen  zu  den  mohammedanischen  Staaten,  wobei  die
Rechtsbeziehungen  zu  der  Türkei  seit  der  Eroberung  Konstantinopels
1453  im  Vordergrund  stehen,  b)  Eine  besonders  wichtige  Ausprägung
hat  diese  Rechtseinrichtung,  der  es  vornehmlich  entspricht,  daß  Fremde
bei  Streitigkeiten  untereinander,  ferner  in  Zivilprozessen,  in  denen
sie  als  Beklagte  und  bei  Strafprozessen,  in  denen  sie  als  Beschuldigte
erscheinen,  von  einem  Konsulargericht  —  und  zwar  gemäß  dem  Satze
actor  sequitur  formn  rei  —  Recht  zu  nehmen  haben,  in  den  sogenannten
Kapitulationen  gesunden.  Das  sind  nach  türkischer  Ansicht  einseitige ­
  Vergünstigungen  auf  Zeit  (der  Koran  kennt  keinen  Vertrag  mit
Ungläubigen,  sondern  nur  Waffenstillstand),  nach  europäischer  Auffassung ­
  wirkliche  Verträge  (wobei  es  hinsichtlich  des  Namens  zweifelhaft ­
  ist,  ob  er  eine  Übersetzung  des  arabischen  Wortes  suhl  =  Waffenstillstand ­
  ist,  oder  daher  kommt,  daß  die  Entwürfe  dieser  Verträge  in
Kapitel  eingeteilt  zu  werden  Pflegten).
Als  wichtigster  dieser  Verträge  aus  älterer  Zeit  erscheint  derjenige
zwischen  der  Türkei  und  Frankreich  von  1535,  der,  zuletzt  1740  erneuert,
als  Modell  für  Kapitulationen  mit  anderen  Staaten,  so  mit  Preußen
von  1761,  gedient  hat.  Diese  Verträge  galten  für  die  Türkei  und  zwar
auch  für  die  von  der  Türkei  abgetretenen  Gebietsteile,  find  aber  in
diesen  früher  oder  später  außer  Kraft  gesetzt  worden.  So  hat  Rumänien
einseitig  1877  die  Konsulargerichtsbarkeit  außer  Kraft  gesetzt,  Bulgarien
1907—1911,  Serbien  nach  1878.  Jn  Cypern  hat  England,  in  Bosnien-Herzegowina
  Österreich-Ungarn  nach  1878  die  Konsulargerichtsbarkeit
beseitigt.
Hinsichtlich  Ägyptens,  Chinas,  Siams  hat  Deutschland  durch  den  Versailler ­
  Frieden  auf  die  Konsulargerichtsbarkeit  verzichtet.  Beseitigt  ist  ferner ­
  die  Konsulargerichtsbarkeit  seitens  Frankreichs  in  Tunis  und  Marokko.
Von  besonderem  Interesse  ist  die  Frage  der  Konsulargerichtsbarkeit ­
  in  der  Türkei.  Nach  Ausbruch  des  Weltkrieges  hatte  die
Türkei  einseitig  Kapitulationen  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1914  an
außer  Kraft  gesetzt.  Deutschland,  das  ursprünglich  mit  den  Mächten
dagegen  protestiert  hatte,  hatte  in  Verträgen  vom  11.  Januar  1917  mit
der  Türkei  vollständig  den  Boden  der  Kapitulationen  verlassen  und  die
            
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